Transparenz und Wettbewerb beim Leasing von Kraftfahrzeugen

ShortId
19.3751
Id
20193751
Updated
28.07.2023 02:34
Language
de
Title
Transparenz und Wettbewerb beim Leasing von Kraftfahrzeugen
AdditionalIndexing
48;15;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Ein transparenter und unverfälschter Wettbewerb wird vornehmlich durch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewährleistet (vgl. Art. 1 UWG). Unlauter handelt insbesondere, wer ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht (Art. 3 Abs. 1 Bst. f UWG). Ein wiederholtes Anbieten von KFZ-Leasingangeboten unter dem Einstandspreis ist somit unlauter, soweit die anderen beiden Voraussetzungen erfüllt sind (Hervorhebung des Angebots in der Werbung, Täuschung über die Leistungsfähigkeit).</p><p>KFZ-Leasingverträge gelten - sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - als Konsumkreditverträge (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Konsumkredit, KKG). Der Anbieter von Konsumkreditverträgen unterliegt einer Informationspflicht. Er hat bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen seine Firma eindeutig zu bezeichnen sowie den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben (Art. 3 Abs. 1 Bst. l UWG). Verlangt wird mithin nur die Angabe des tatsächlich zu bezahlenden Endpreises, nicht jedoch dessen Zustandekommen. Gleichzeitig ist im KKG der zwingende Inhalt eines ihm unterstehenden Leasingvertrages definiert (Art. 11 Abs. 2 KKG). Dazu zählt unter anderem die Angabe des Barkaufpreises im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit der Leasingraten und der effektive Jahreszins (Art. 11 Abs. 2 Bst. a, b und e KKG). </p><p>Überdies unterliegen die KFZ-Leasingangebote den Vorgaben der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV). Denn Leasingverträge und mit Kaufgeschäften verbundene Eintauschaktionen (kaufähnliche Rechtsgeschäfte) fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b PBV). Bei KFZ-Leasingangeboten muss der tatsächlich zu bezahlende Gesamtpreis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV sowie Art. 10 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 PBV). Eine Bekanntgabe der Gestehungskosten verlangt die PBV hingegen nicht. </p><p>Im Ergebnis führen die gesetzlichen Bestimmungen dazu, dass die zu einer Reduzierung des Endpreises führenden Querfinanzierungen gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten nicht kommuniziert werden müssen.</p><p>Mit Blick auf die oben dargelegte Rechtslage kann der Bundesrat die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Es bestehen keine rechtlichen Grundlagen, welche die Anbieter von KFZ-Leasingangeboten verpflichten, die Gestehungskosten dem Endkunden anzugeben.</p><p>2.-4. Wie in Frage 1 erwähnt, gibt es keine rechtliche Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gestehungskosten. Insofern stellt sich auch nicht die Frage der Durchsetzung durch den Bundesrat bzw. die Verwaltungsbehörden. Ein Tätigwerden durch die Behörden ist einzig gestützt auf das im UWG verankerte Klagerecht des Bundes im Falle eines Lockvogelangebotes (Art. 3 Abs. 1 Bst. f UWG) denkbar. </p><p>Allerdings sind betroffene Konkurrenten eher in der Lage als der Bund, abzuschätzen und auch nachzuweisen, ob sich das Angebot unter dem Einstandspreis befindet. Da sie in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen sind, hätten sie ihrerseits die Möglichkeit, gegen solche Angebote gerichtlich vorzugehen. </p><p>5. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit für weiter gehende Regulierungen in Bezug auf KFZ-Leasinggeschäfte. Denn es liegt nach seiner Auffassung kein Verstoss gegen das Lauterkeitsrecht und keine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten vor. Entscheidend ist insofern einzig, dass der tatsächlich zu bezahlende Endpreis korrekt und transparent kommuniziert wird. Wie dieser genau zustande gekommen ist, ist für die Konsumentinnen und Konsumenten dagegen nicht bedeutsam. Ebenso wenig ergibt sich aus dem KKG und den dortigen konsumentenschützerischen Anliegen eine andere Einschätzung. </p><p>Liegt der Preisgestaltung allerdings eine Absprache mehrerer voneinander unabhängiger Unternehmen zugrunde, kann damit ein Verstoss gegen die Vorschriften des Kartellgesetzes (KG) einhergehen. So hat die Wettbewerbskommission (Weko) am 11. Juli 2019 acht Finanzierungsunternehmen, die Leasing für KFZ anbieten, gesamthaft mit einer Summe von 30 Millionen Franken gebüsst. Die beteiligten Unternehmen haben über mehrere Jahre ein System betreffend den Austausch von Informationen über die Zinssätze entwickelt. Liegt hingegen keine Abrede zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen und keine marktbeherrschende Stellung eines oder mehrerer Unternehmen vor, sind aus kartellrechtlicher Sicht Querfinanzierungen innerhalb eines Konzerns grundsätzlich unproblematisch.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Schweiz haben 2017 16 Prozent der Privatpersonen ihre Fahrzeuge geleast. Knapp zwei Drittel aller geleasten Autos sind Neuwagen. Von 2006 bis 2016 stieg die Anzahl geleaster Autos in der Schweiz um über 50 Prozent. Dies bedeutet, es werden pro Jahr geschätzt über 50 000 Auto-Leasingverträge abgeschlossen.</p><p>Beim KFZ-Leasing stehen als Leasinggeber einerseits Leasinggesellschaften, die mit Fahrzeugherstellern und/oder Generalimporteuren verbunden sind, und andererseits unabhängige Anbieter von Leasingfinanzierungen (zum Beispiel Banken) im Wettbewerb. Mit Herstellern und/oder Generalimporteuren verbundene Leasinggeber sind in der Lage, die Leasingkonditionen (insbesondere Zinsen) unter den Gestehungskosten anzubieten, weil der Hersteller und/oder Generalimporteur dem Leasinggeber für jeden Vertragsabschluss einen bestimmten Betrag vergütet. Da die unabhängigen Leasinggeber von den Herstellern und/oder Generalimporteuren keine entsprechenden "Quersubventionen" erhalten, sind deren Leasingkonditionen in der Regel schlechter.</p><p>So können zum Beispiel Leasinggeber, die mit einem Hersteller oder Generalimporteur verbunden sind, Kraftfahrzeug-Leasings zu 0 Prozent Zins anbieten. Die tatsächlichen Selbstkosten der Leasinggeber betragen deutlich über 0 Prozent des Leasingbetrages (Schätzungen gehen von rund 3 Prozent aus). Die ungedeckten Selbstkosten (geschätzt im Durchschnitt 3000 Schweizerfranken pro Fahrzeug) werden dann durch den Hersteller oder Generalimporteur zugunsten der mit ihm verbundenen Leasinggeberin quersubventioniert.</p><p>Leasinggeber sollten gegenüber Kunden zu Transparenz bezüglich Preis und Leistung verpflichtet sein. Die geforderte Transparenz ist nicht gewährleistet, wenn KFZ-Hersteller und mit ihnen verbundene Tochterunternehmen, Generalimporteure und Leasinggesellschaften mittels interner Querverrechnungen die Leasingkonditionen verfälschen und dies dem Kunden nicht offenlegen. Ein fairer und transparenter Wettbewerb zwischen Leasinggesellschaften von KFZ-Herstellern bzw. Generalimporteuren und unabhängigen Leasinggesellschaften wird dadurch verunmöglicht und/oder verfälscht.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche rechtlichen Grundlagen bestehen, um Transparenz bezüglich Gestehungskosten von KFZ-Leasingangeboten gegenüber den Konsumenten zu regeln?</p><p>2. Welche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Transparenzgebotes im KFZ-Leasinggeschäft haben der Bundesrat oder die allenfalls zuständigen Verwaltungseinheiten?</p><p>3. Geht der Bundesrat bzw. die allenfalls zuständigen Verwaltungseinheiten gegen Marktteilnehmer vor, die sich nicht an das Transparenzgebot halten?</p><p>4. Inwieweit sind die Kantone dabei involviert, und wie werden sie gegebenenfalls dafür sensibilisiert?</p><p>5. Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, um im KFZ-Leasinggeschäft fairen Wettbewerb und gleich lange Spiesse zu gewährleisten bzw. herzustellen?</p>
  • Transparenz und Wettbewerb beim Leasing von Kraftfahrzeugen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein transparenter und unverfälschter Wettbewerb wird vornehmlich durch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewährleistet (vgl. Art. 1 UWG). Unlauter handelt insbesondere, wer ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht (Art. 3 Abs. 1 Bst. f UWG). Ein wiederholtes Anbieten von KFZ-Leasingangeboten unter dem Einstandspreis ist somit unlauter, soweit die anderen beiden Voraussetzungen erfüllt sind (Hervorhebung des Angebots in der Werbung, Täuschung über die Leistungsfähigkeit).</p><p>KFZ-Leasingverträge gelten - sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - als Konsumkreditverträge (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Konsumkredit, KKG). Der Anbieter von Konsumkreditverträgen unterliegt einer Informationspflicht. Er hat bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen seine Firma eindeutig zu bezeichnen sowie den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben (Art. 3 Abs. 1 Bst. l UWG). Verlangt wird mithin nur die Angabe des tatsächlich zu bezahlenden Endpreises, nicht jedoch dessen Zustandekommen. Gleichzeitig ist im KKG der zwingende Inhalt eines ihm unterstehenden Leasingvertrages definiert (Art. 11 Abs. 2 KKG). Dazu zählt unter anderem die Angabe des Barkaufpreises im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit der Leasingraten und der effektive Jahreszins (Art. 11 Abs. 2 Bst. a, b und e KKG). </p><p>Überdies unterliegen die KFZ-Leasingangebote den Vorgaben der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV). Denn Leasingverträge und mit Kaufgeschäften verbundene Eintauschaktionen (kaufähnliche Rechtsgeschäfte) fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b PBV). Bei KFZ-Leasingangeboten muss der tatsächlich zu bezahlende Gesamtpreis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV sowie Art. 10 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 PBV). Eine Bekanntgabe der Gestehungskosten verlangt die PBV hingegen nicht. </p><p>Im Ergebnis führen die gesetzlichen Bestimmungen dazu, dass die zu einer Reduzierung des Endpreises führenden Querfinanzierungen gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten nicht kommuniziert werden müssen.</p><p>Mit Blick auf die oben dargelegte Rechtslage kann der Bundesrat die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Es bestehen keine rechtlichen Grundlagen, welche die Anbieter von KFZ-Leasingangeboten verpflichten, die Gestehungskosten dem Endkunden anzugeben.</p><p>2.-4. Wie in Frage 1 erwähnt, gibt es keine rechtliche Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gestehungskosten. Insofern stellt sich auch nicht die Frage der Durchsetzung durch den Bundesrat bzw. die Verwaltungsbehörden. Ein Tätigwerden durch die Behörden ist einzig gestützt auf das im UWG verankerte Klagerecht des Bundes im Falle eines Lockvogelangebotes (Art. 3 Abs. 1 Bst. f UWG) denkbar. </p><p>Allerdings sind betroffene Konkurrenten eher in der Lage als der Bund, abzuschätzen und auch nachzuweisen, ob sich das Angebot unter dem Einstandspreis befindet. Da sie in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen sind, hätten sie ihrerseits die Möglichkeit, gegen solche Angebote gerichtlich vorzugehen. </p><p>5. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit für weiter gehende Regulierungen in Bezug auf KFZ-Leasinggeschäfte. Denn es liegt nach seiner Auffassung kein Verstoss gegen das Lauterkeitsrecht und keine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten vor. Entscheidend ist insofern einzig, dass der tatsächlich zu bezahlende Endpreis korrekt und transparent kommuniziert wird. Wie dieser genau zustande gekommen ist, ist für die Konsumentinnen und Konsumenten dagegen nicht bedeutsam. Ebenso wenig ergibt sich aus dem KKG und den dortigen konsumentenschützerischen Anliegen eine andere Einschätzung. </p><p>Liegt der Preisgestaltung allerdings eine Absprache mehrerer voneinander unabhängiger Unternehmen zugrunde, kann damit ein Verstoss gegen die Vorschriften des Kartellgesetzes (KG) einhergehen. So hat die Wettbewerbskommission (Weko) am 11. Juli 2019 acht Finanzierungsunternehmen, die Leasing für KFZ anbieten, gesamthaft mit einer Summe von 30 Millionen Franken gebüsst. Die beteiligten Unternehmen haben über mehrere Jahre ein System betreffend den Austausch von Informationen über die Zinssätze entwickelt. Liegt hingegen keine Abrede zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen und keine marktbeherrschende Stellung eines oder mehrerer Unternehmen vor, sind aus kartellrechtlicher Sicht Querfinanzierungen innerhalb eines Konzerns grundsätzlich unproblematisch.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Schweiz haben 2017 16 Prozent der Privatpersonen ihre Fahrzeuge geleast. Knapp zwei Drittel aller geleasten Autos sind Neuwagen. Von 2006 bis 2016 stieg die Anzahl geleaster Autos in der Schweiz um über 50 Prozent. Dies bedeutet, es werden pro Jahr geschätzt über 50 000 Auto-Leasingverträge abgeschlossen.</p><p>Beim KFZ-Leasing stehen als Leasinggeber einerseits Leasinggesellschaften, die mit Fahrzeugherstellern und/oder Generalimporteuren verbunden sind, und andererseits unabhängige Anbieter von Leasingfinanzierungen (zum Beispiel Banken) im Wettbewerb. Mit Herstellern und/oder Generalimporteuren verbundene Leasinggeber sind in der Lage, die Leasingkonditionen (insbesondere Zinsen) unter den Gestehungskosten anzubieten, weil der Hersteller und/oder Generalimporteur dem Leasinggeber für jeden Vertragsabschluss einen bestimmten Betrag vergütet. Da die unabhängigen Leasinggeber von den Herstellern und/oder Generalimporteuren keine entsprechenden "Quersubventionen" erhalten, sind deren Leasingkonditionen in der Regel schlechter.</p><p>So können zum Beispiel Leasinggeber, die mit einem Hersteller oder Generalimporteur verbunden sind, Kraftfahrzeug-Leasings zu 0 Prozent Zins anbieten. Die tatsächlichen Selbstkosten der Leasinggeber betragen deutlich über 0 Prozent des Leasingbetrages (Schätzungen gehen von rund 3 Prozent aus). Die ungedeckten Selbstkosten (geschätzt im Durchschnitt 3000 Schweizerfranken pro Fahrzeug) werden dann durch den Hersteller oder Generalimporteur zugunsten der mit ihm verbundenen Leasinggeberin quersubventioniert.</p><p>Leasinggeber sollten gegenüber Kunden zu Transparenz bezüglich Preis und Leistung verpflichtet sein. Die geforderte Transparenz ist nicht gewährleistet, wenn KFZ-Hersteller und mit ihnen verbundene Tochterunternehmen, Generalimporteure und Leasinggesellschaften mittels interner Querverrechnungen die Leasingkonditionen verfälschen und dies dem Kunden nicht offenlegen. Ein fairer und transparenter Wettbewerb zwischen Leasinggesellschaften von KFZ-Herstellern bzw. Generalimporteuren und unabhängigen Leasinggesellschaften wird dadurch verunmöglicht und/oder verfälscht.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche rechtlichen Grundlagen bestehen, um Transparenz bezüglich Gestehungskosten von KFZ-Leasingangeboten gegenüber den Konsumenten zu regeln?</p><p>2. Welche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Transparenzgebotes im KFZ-Leasinggeschäft haben der Bundesrat oder die allenfalls zuständigen Verwaltungseinheiten?</p><p>3. Geht der Bundesrat bzw. die allenfalls zuständigen Verwaltungseinheiten gegen Marktteilnehmer vor, die sich nicht an das Transparenzgebot halten?</p><p>4. Inwieweit sind die Kantone dabei involviert, und wie werden sie gegebenenfalls dafür sensibilisiert?</p><p>5. Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, um im KFZ-Leasinggeschäft fairen Wettbewerb und gleich lange Spiesse zu gewährleisten bzw. herzustellen?</p>
    • Transparenz und Wettbewerb beim Leasing von Kraftfahrzeugen

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