Eizellenspende in Schweizer IVF-Zentren

ShortId
19.3778
Id
20193778
Updated
28.07.2023 02:25
Language
de
Title
Eizellenspende in Schweizer IVF-Zentren
AdditionalIndexing
2841;36
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat keine Kenntnis davon, ob und welche IVF-Zentren in der Schweiz die Eizellenspende als Behandlung anbieten.</p><p>2. Die Eizellenspende ist in der Schweiz unzulässig. So ist es gemäss Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG; SR 810.11) strafbar, gespendete Eizellen zu verwenden oder mit gespendeten Eizellen einen Embryo zu entwickeln. Mit Blick auf die Vermittlungstätigkeit sieht das Gesetz einzig bei der Leihmutterschaft eine Strafbarkeit vor (Art. 31 Abs. 2 FMedG), nicht aber bei der Eizellenspende. In der Schweiz ausgeführte Tätigkeiten, die der Vorbereitung eines im Ausland unter Zuhilfenahme von gespendeten Eizellen durchgeführten Fortpflanzungsverfahrens dienen, sind demnach nicht strafbar. </p><p>3. Der schweizerische Gesetzgeber hat keine Möglichkeit sicherzustellen, dass im Ausland gespendete Eizellen nicht gegen Entgelt bezogen wurden.</p><p>4. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist Teil der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung; SR 101). Ein wichtiger Aspekt dieses Rechts ist, dass jeder Person Zugang zu den Daten über ihre Abstammung gewährt wird. Das FMedG regelt die relevanten Details für die Samenspende, indem es deren Anonymität verbietet und Personen, die durch Samenspende gezeugt wurden, Zugang zu den registrierten Daten des Samenspenders gewährt. Eine analoge Regelung für die Eizellenspende wurde anlässlich der Einführung des FMedG diskutiert und verworfen (BBl 1996 III 205).</p><p>Nehmen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Ausland eine anonyme Samen- oder Eizellenspende in Anspruch, hat das so gezeugte Kind später keine Möglichkeit zu erfahren, von wem die gespendeten Keimzellen stammen. In diesem Sinne ist sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung tatsächlich beeinträchtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das erst kürzlich revidierte Fortpflanzungsmedizingesetz verbietet die Eizellenspende (FMedG; Art. 4). Wer vorsätzlich gespendete Eizellen verwendet, kann mit einer Busse bis zu 100 000 Schweizerfranken belangt werden (Art. 37). Nebst dem Verbot der Eizellenspende verlangt das Fortpflanzungsmedizingesetz die Berichterstattung durch in der Schweiz zugelassene IVF-Zentren über die Art der Behandlungen und über die Verwendung von Keimzellen in vitro (Art. 11), sowie die Gewähr für eine gesetzeskonforme Tätigkeit (Art. 10).</p><p>Einige der in der Schweiz ansässigen reproduktionsmedizinischen Zentren bieten die Eizellenspende trotz Verbot als Behandlungsmöglichkeit an und werben zum Teil offensiv dafür (Beispiele: Procrea Swiss Fertility Center mit Sitz in Lugano und Zech mit Sitz unter anderem in Niederuzwil). Entsprechende Informationsmaterialien sind auf den jeweiligen Homepages zu finden (Beispiele: https://www.procreaivf.de/pdf/ Ovodonazione/1_ProCrea_Eizellspende-.pdf und <a href="https://ivf-institut.cz/behandlung/eizellspende.aspx">https://ivf-institut.cz/behandlung/eizellspende.aspx</a>). Entweder wird beiläufig erwähnt, dass die Übertragung der fremden Eizelle(n) aus rechtlichen Gründen im Ausland stattfinden muss, oder es bleibt unklar, wo genau die Übertragung der Eizellen stattfindet. Zumindest die Vor- und Nachbehandlung der Eizellenempfängerinnen sowie die Auswahl der Eizellenspenderinnen ist jeweils klar Sache des Schweizer IVF-Zentrums. Die Eizellenspenden erfolgen, soweit ersichtlich, anonym für beide Seiten.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass Schweizer IVF-Zentren die Eizellenspende als Behandlung anbieten?</p><p>Wenn ja, welche sind dies?</p><p>2. Ist es mit dem heutigen Verbot der Eizellenspende zulässig, dass Schweizer IVF-Zentren Behandlungen durchführen, die eine Eizellenspende beinhalten? Falls ja, ist die Werbung für diese Art von Behandlung ebenfalls zulässig?</p><p>3. Wenn IVF-Zentren, welche die Eizellenspende anbieten, die eigentliche Übertragung der Eizelle im Ausland durchführen (lassen) und rechtlich nicht belangt werden können, wie will dann der Gesetzgeber sicherstellen, dass die fremden Eizellen nicht gegen ein Entgelt bezogen werden?</p><p>4. Inwieweit verstösst die Tatsache, dass eine solchermassen durchgeführte Übertragung gespendeter Eizellen unter anonymen Bedingungen erfolgt, gegen das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung des späteren Kindes (siehe dazu Art. 24ff. FMedG)?</p>
  • Eizellenspende in Schweizer IVF-Zentren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat keine Kenntnis davon, ob und welche IVF-Zentren in der Schweiz die Eizellenspende als Behandlung anbieten.</p><p>2. Die Eizellenspende ist in der Schweiz unzulässig. So ist es gemäss Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG; SR 810.11) strafbar, gespendete Eizellen zu verwenden oder mit gespendeten Eizellen einen Embryo zu entwickeln. Mit Blick auf die Vermittlungstätigkeit sieht das Gesetz einzig bei der Leihmutterschaft eine Strafbarkeit vor (Art. 31 Abs. 2 FMedG), nicht aber bei der Eizellenspende. In der Schweiz ausgeführte Tätigkeiten, die der Vorbereitung eines im Ausland unter Zuhilfenahme von gespendeten Eizellen durchgeführten Fortpflanzungsverfahrens dienen, sind demnach nicht strafbar. </p><p>3. Der schweizerische Gesetzgeber hat keine Möglichkeit sicherzustellen, dass im Ausland gespendete Eizellen nicht gegen Entgelt bezogen wurden.</p><p>4. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist Teil der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung; SR 101). Ein wichtiger Aspekt dieses Rechts ist, dass jeder Person Zugang zu den Daten über ihre Abstammung gewährt wird. Das FMedG regelt die relevanten Details für die Samenspende, indem es deren Anonymität verbietet und Personen, die durch Samenspende gezeugt wurden, Zugang zu den registrierten Daten des Samenspenders gewährt. Eine analoge Regelung für die Eizellenspende wurde anlässlich der Einführung des FMedG diskutiert und verworfen (BBl 1996 III 205).</p><p>Nehmen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Ausland eine anonyme Samen- oder Eizellenspende in Anspruch, hat das so gezeugte Kind später keine Möglichkeit zu erfahren, von wem die gespendeten Keimzellen stammen. In diesem Sinne ist sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung tatsächlich beeinträchtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das erst kürzlich revidierte Fortpflanzungsmedizingesetz verbietet die Eizellenspende (FMedG; Art. 4). Wer vorsätzlich gespendete Eizellen verwendet, kann mit einer Busse bis zu 100 000 Schweizerfranken belangt werden (Art. 37). Nebst dem Verbot der Eizellenspende verlangt das Fortpflanzungsmedizingesetz die Berichterstattung durch in der Schweiz zugelassene IVF-Zentren über die Art der Behandlungen und über die Verwendung von Keimzellen in vitro (Art. 11), sowie die Gewähr für eine gesetzeskonforme Tätigkeit (Art. 10).</p><p>Einige der in der Schweiz ansässigen reproduktionsmedizinischen Zentren bieten die Eizellenspende trotz Verbot als Behandlungsmöglichkeit an und werben zum Teil offensiv dafür (Beispiele: Procrea Swiss Fertility Center mit Sitz in Lugano und Zech mit Sitz unter anderem in Niederuzwil). Entsprechende Informationsmaterialien sind auf den jeweiligen Homepages zu finden (Beispiele: https://www.procreaivf.de/pdf/ Ovodonazione/1_ProCrea_Eizellspende-.pdf und <a href="https://ivf-institut.cz/behandlung/eizellspende.aspx">https://ivf-institut.cz/behandlung/eizellspende.aspx</a>). Entweder wird beiläufig erwähnt, dass die Übertragung der fremden Eizelle(n) aus rechtlichen Gründen im Ausland stattfinden muss, oder es bleibt unklar, wo genau die Übertragung der Eizellen stattfindet. Zumindest die Vor- und Nachbehandlung der Eizellenempfängerinnen sowie die Auswahl der Eizellenspenderinnen ist jeweils klar Sache des Schweizer IVF-Zentrums. Die Eizellenspenden erfolgen, soweit ersichtlich, anonym für beide Seiten.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass Schweizer IVF-Zentren die Eizellenspende als Behandlung anbieten?</p><p>Wenn ja, welche sind dies?</p><p>2. Ist es mit dem heutigen Verbot der Eizellenspende zulässig, dass Schweizer IVF-Zentren Behandlungen durchführen, die eine Eizellenspende beinhalten? Falls ja, ist die Werbung für diese Art von Behandlung ebenfalls zulässig?</p><p>3. Wenn IVF-Zentren, welche die Eizellenspende anbieten, die eigentliche Übertragung der Eizelle im Ausland durchführen (lassen) und rechtlich nicht belangt werden können, wie will dann der Gesetzgeber sicherstellen, dass die fremden Eizellen nicht gegen ein Entgelt bezogen werden?</p><p>4. Inwieweit verstösst die Tatsache, dass eine solchermassen durchgeführte Übertragung gespendeter Eizellen unter anonymen Bedingungen erfolgt, gegen das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung des späteren Kindes (siehe dazu Art. 24ff. FMedG)?</p>
    • Eizellenspende in Schweizer IVF-Zentren

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