Pestizide sind dem normalen Mehrwertsteuersatz zu unterstellen

ShortId
19.3783
Id
20193783
Updated
28.07.2023 14:32
Language
de
Title
Pestizide sind dem normalen Mehrwertsteuersatz zu unterstellen
AdditionalIndexing
2446;52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Pestizide sind keine Nahrungsmittel. Sie belasten Böden und Gewässer und sollen möglichst sparsam eingesetzt werden. Es gibt überhaupt keinen Grund, sie dem reduzierten Mehrwertsteuersatz zu unterstellen.</p>
  • <p>Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke waren unter der bis Ende 1994 geltenden Warenumsatzsteuer Teil der Freiliste und damit steuerbefreit. Auch die Güter wie Samen, Dünger und Pflanzenschutzmittel, die in erster Linie als Vorleistungen in der Landwirtschaft zur Anwendung kommen, waren steuerbefreit. Eine Besteuerung dieser Vorleistungen hätte die Lebensmittelproduktion verteuert, was dem sozialpolitischen Ziel der Steuerprivilegierung der Lebensmittel widersprochen hätte. </p><p>Bei der Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 1995 wurden sowohl die Lebensmittel als auch die Vorleistungen der Landwirtschaft dem reduzierten Steuersatz unterstellt. Dabei wurde wie unter der Warenumsatzsteuer kein Unterschied gemacht, ob die betreffenden Produkte inner- oder ausserhalb der Landwirtschaft zur Anwendung kommen. Eine solche Unterscheidung wäre im Übrigen auch kaum umsetzbar. </p><p>Damit die Nahrungsmittel auf dem Weg vom Acker auf den Teller steuerlich nicht mehrfach belastet werden, kann innerhalb der Wertschöpfungskette jeweils die auf den Vorleistungen lastende Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Bei vollem Vorsteuerabzug entfalten höhere Steuersätze auf Vorleistungen keinerlei Lenkungswirkung. Wegen den Subventionen kann jedoch in der Landwirtschaft nicht die ganze Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Eine Unterstellung der Pflanzenschutzmittel unter den Normalsatz hätte deshalb im Bereich der Landwirtschaft Mehreinnahmen von rund zwei Millionen Franken zur Folge. </p><p>Etwas grösser wären mit grob geschätzt fünf Millionen Franken die zusätzlichen Mehrwertsteuer-Einnahmen aus dem Konsum von Pflanzenschutzmitteln durch Privatpersonen sowie nichtsteuerpflichtige Körperschaften und Unternehmen. Insgesamt wäre also die Lenkungswirkung der Unterstellung der Pflanzenschutzmittel unter den Normalsatz gering. </p><p>Der Bundesrat will gemäss Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 6. September 2017 die Risiken des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln reduzieren und Alternativen zum chemischen Pflanzenschutz fördern. Eine Unterstellung der Pflanzenschutzmittel unter den Normalsatz der Mehrwertsteuer wäre, wie vorstehend dargelegt, jedoch wenig effektiv und wird entsprechend im Aktionsplan nicht thematisiert.</p><p>Im Übrigen sollen die verschiedenen Vorleistungen der Landwirtschaft auch weiterhin steuerlich gleichbehandelt werden. Dies dient nicht zuletzt der einfacheren Handhabung der Mehrwertsteuer im Bereich der Landwirtschaft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Mehrwertsteuersatz für synthetische Pestizide von 2,5 Prozent ist auf den normalen Mehrwertsteuersatz von 7,7 Prozent zu erhöhen.</p>
  • Pestizide sind dem normalen Mehrwertsteuersatz zu unterstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Pestizide sind keine Nahrungsmittel. Sie belasten Böden und Gewässer und sollen möglichst sparsam eingesetzt werden. Es gibt überhaupt keinen Grund, sie dem reduzierten Mehrwertsteuersatz zu unterstellen.</p>
    • <p>Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke waren unter der bis Ende 1994 geltenden Warenumsatzsteuer Teil der Freiliste und damit steuerbefreit. Auch die Güter wie Samen, Dünger und Pflanzenschutzmittel, die in erster Linie als Vorleistungen in der Landwirtschaft zur Anwendung kommen, waren steuerbefreit. Eine Besteuerung dieser Vorleistungen hätte die Lebensmittelproduktion verteuert, was dem sozialpolitischen Ziel der Steuerprivilegierung der Lebensmittel widersprochen hätte. </p><p>Bei der Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 1995 wurden sowohl die Lebensmittel als auch die Vorleistungen der Landwirtschaft dem reduzierten Steuersatz unterstellt. Dabei wurde wie unter der Warenumsatzsteuer kein Unterschied gemacht, ob die betreffenden Produkte inner- oder ausserhalb der Landwirtschaft zur Anwendung kommen. Eine solche Unterscheidung wäre im Übrigen auch kaum umsetzbar. </p><p>Damit die Nahrungsmittel auf dem Weg vom Acker auf den Teller steuerlich nicht mehrfach belastet werden, kann innerhalb der Wertschöpfungskette jeweils die auf den Vorleistungen lastende Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Bei vollem Vorsteuerabzug entfalten höhere Steuersätze auf Vorleistungen keinerlei Lenkungswirkung. Wegen den Subventionen kann jedoch in der Landwirtschaft nicht die ganze Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Eine Unterstellung der Pflanzenschutzmittel unter den Normalsatz hätte deshalb im Bereich der Landwirtschaft Mehreinnahmen von rund zwei Millionen Franken zur Folge. </p><p>Etwas grösser wären mit grob geschätzt fünf Millionen Franken die zusätzlichen Mehrwertsteuer-Einnahmen aus dem Konsum von Pflanzenschutzmitteln durch Privatpersonen sowie nichtsteuerpflichtige Körperschaften und Unternehmen. Insgesamt wäre also die Lenkungswirkung der Unterstellung der Pflanzenschutzmittel unter den Normalsatz gering. </p><p>Der Bundesrat will gemäss Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 6. September 2017 die Risiken des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln reduzieren und Alternativen zum chemischen Pflanzenschutz fördern. Eine Unterstellung der Pflanzenschutzmittel unter den Normalsatz der Mehrwertsteuer wäre, wie vorstehend dargelegt, jedoch wenig effektiv und wird entsprechend im Aktionsplan nicht thematisiert.</p><p>Im Übrigen sollen die verschiedenen Vorleistungen der Landwirtschaft auch weiterhin steuerlich gleichbehandelt werden. Dies dient nicht zuletzt der einfacheren Handhabung der Mehrwertsteuer im Bereich der Landwirtschaft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Mehrwertsteuersatz für synthetische Pestizide von 2,5 Prozent ist auf den normalen Mehrwertsteuersatz von 7,7 Prozent zu erhöhen.</p>
    • Pestizide sind dem normalen Mehrwertsteuersatz zu unterstellen

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