Zweite Generation von Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen

ShortId
19.3792
Id
20193792
Updated
28.07.2023 02:20
Language
de
Title
Zweite Generation von Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen
AdditionalIndexing
04;1236;28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Dem Bundesrat ist bewusst, dass auch Nachkommen und Angehörige von Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 unter dem erfahrenen Unrecht und Leid gelitten haben können, zum Teil sogar ganz erheblich. Entsprechend hat er in seiner Botschaft (vgl. BBl 2016 101, 126) auch ausgeführt, dass "beeinträchtigende Auswirkungen der damaligen Eindrücke des Opfers auf seine Angehörigen bestehen können", und bestätigt, dass erlittene Traumata der Opfer auch generationenübergreifend an die Nachkommen weitergegeben werden können. Er hat allerdings auch klargestellt, dass Angehörige grundsätzlich nicht als Opfer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 211.223.13) gelten können. Entsprechend hat der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Bundesrat Fälle einer mittelbaren Betroffenheit, wie dies bei der zweiten Generation und den Angehörigen nach Artikel 2 Buchstabe e AFZFG der Fall ist, explizit von der Opfereigenschaft ausgeschlossen (vgl. BBl 2016 101, 124).</p><p>Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Angehörige von Opfern selbstverständlich auch ihrerseits die Opfereigenschaft nach dem Gesetz erfüllen können und dann einen eigenen Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag haben. Dies ist dann der Fall, wenn Angehörige von Opfern selber in schwierigen Familienverhältnissen waren und im Rahmen einer Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung selber unmittelbar und schwer in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität verletzt worden sind. </p><p>2. Die Opferdefinition im AFZFG verlangt, dass die erlittene Beeinträchtigung unmittelbar und schwer sein muss. Eine Teilausrichtung des Betrags, der für die Solidaritätsbeiträge vorgesehen war, an Personen, die der zweiten Generation von Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 angehören und daher nicht unmittelbar betroffen sind, ist aufgrund der Rechtslage und der Darlegungen in Ziffer 1 nicht möglich. Das AFZFG lässt dagegen diesen Personen offen, sich bei Anlaufstellen ihrer Wahl beraten zu lassen und Hilfe zu erhalten. Angehörige haben zudem ein spezielles Akteneinsichtsrecht nach Artikel 11 Absatz 1 AFZFG. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, dass sich Betroffene der zweiten Generation zu Interessengemeinschaften zusammenschliessen und beim Bund Unterstützung für Selbsthilfeprojekte nach Artikel 17 Buchstabe b AFZFG beantragen.</p><p>3. Die Weitergabe einmal erlittener Traumata an Nachkommen und weitere Angehörige zu stoppen dürfte ein sehr schwieriges Unterfangen sein. Vieles passiert innerfamiliär; die Einflussmöglichkeiten des Bundes oder anderer staatlicher Stellen sind hier eher gering. Allerdings hat der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten alles vorzukehren, damit sich solche Geschehnisse nicht mehr wiederholen. Die wissenschaftliche Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ist zum Teil noch im Gang (Nationales Forschungsprogramm 76, "Fürsorge und Zwang"), zum Teil steht sie schon kurz vor ihrem Abschluss (Unabhängige Expertenkommission "Administrative Versorgungen"). Es wird Aufgabe des Bundes sein, in Zusammenarbeit mit allen Trägern der wissenschaftlichen Aufarbeitung für die Verbreitung und Nutzung der gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse zu sorgen, deren Aufbereitung in Lehrmitteln zu fördern und sich nicht zuletzt auch um die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und derjenigen Behörden, Institutionen und Privatpersonen zu kümmern, die nach geltendem Recht aktuell mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen befasst sind (vgl. Art. 15 Abs. 4 und 5 AFZFG).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sah der Bundesrat Solidaritätsbeiträge in der Höhe von 300 Millionen Schweizerfranken vor. Innert der gesetzten Frist gingen rund 9000 Gesuche um solche Beiträge ein. Der vorgesehene Gesamtbetrag wird damit nicht vollständig ausgeschöpft. In der Zwischenzeit ist uns zu Bewusstsein gekommen, dass die Kinder der Opfer ebenfalls unter den Folgen der Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen ihrer Eltern zu leiden hatten. Auch ihr Leben war oft geprägt von schwierigen Lebensumständen, von physischer oder psychischer Gewalt oder weil die Gesellschaft auch auf sie mit dem Finger gezeigt hat.</p><p>An dem runden Tisch, der vom Delegierten des Bundesrates für die Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen organisiert worden ist, wurde über die Weitergabe von Traumata über die Generationsgrenze, von den Eltern an ihre Kinder, berichtet. Der runde Tisch kam zum Schluss, dass nur gezielte Massnahmen der Verarbeitung solcher Traumata verhindern können, dass die Traumata von Generation zu Generation weitergegeben werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, das Leiden der Kinder der Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen anzuerkennen?</p><p>2. Ist denkbar, dass ihnen ein Teil des Betrags, der für die Solidaritätsbeiträge vorgesehen war, ausgerichtet wird? Falls nein: Wie könnte der Bund diese Opfer anderweitig unterstützen?</p><p>3. Sieht der Bundesrat Massnahmen vor, mit denen die Weitergabe von Traumata von einer Generation an die nächste gestoppt werden könnte?</p>
  • Zweite Generation von Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Dem Bundesrat ist bewusst, dass auch Nachkommen und Angehörige von Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 unter dem erfahrenen Unrecht und Leid gelitten haben können, zum Teil sogar ganz erheblich. Entsprechend hat er in seiner Botschaft (vgl. BBl 2016 101, 126) auch ausgeführt, dass "beeinträchtigende Auswirkungen der damaligen Eindrücke des Opfers auf seine Angehörigen bestehen können", und bestätigt, dass erlittene Traumata der Opfer auch generationenübergreifend an die Nachkommen weitergegeben werden können. Er hat allerdings auch klargestellt, dass Angehörige grundsätzlich nicht als Opfer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 211.223.13) gelten können. Entsprechend hat der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Bundesrat Fälle einer mittelbaren Betroffenheit, wie dies bei der zweiten Generation und den Angehörigen nach Artikel 2 Buchstabe e AFZFG der Fall ist, explizit von der Opfereigenschaft ausgeschlossen (vgl. BBl 2016 101, 124).</p><p>Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Angehörige von Opfern selbstverständlich auch ihrerseits die Opfereigenschaft nach dem Gesetz erfüllen können und dann einen eigenen Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag haben. Dies ist dann der Fall, wenn Angehörige von Opfern selber in schwierigen Familienverhältnissen waren und im Rahmen einer Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung selber unmittelbar und schwer in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität verletzt worden sind. </p><p>2. Die Opferdefinition im AFZFG verlangt, dass die erlittene Beeinträchtigung unmittelbar und schwer sein muss. Eine Teilausrichtung des Betrags, der für die Solidaritätsbeiträge vorgesehen war, an Personen, die der zweiten Generation von Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 angehören und daher nicht unmittelbar betroffen sind, ist aufgrund der Rechtslage und der Darlegungen in Ziffer 1 nicht möglich. Das AFZFG lässt dagegen diesen Personen offen, sich bei Anlaufstellen ihrer Wahl beraten zu lassen und Hilfe zu erhalten. Angehörige haben zudem ein spezielles Akteneinsichtsrecht nach Artikel 11 Absatz 1 AFZFG. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, dass sich Betroffene der zweiten Generation zu Interessengemeinschaften zusammenschliessen und beim Bund Unterstützung für Selbsthilfeprojekte nach Artikel 17 Buchstabe b AFZFG beantragen.</p><p>3. Die Weitergabe einmal erlittener Traumata an Nachkommen und weitere Angehörige zu stoppen dürfte ein sehr schwieriges Unterfangen sein. Vieles passiert innerfamiliär; die Einflussmöglichkeiten des Bundes oder anderer staatlicher Stellen sind hier eher gering. Allerdings hat der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten alles vorzukehren, damit sich solche Geschehnisse nicht mehr wiederholen. Die wissenschaftliche Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ist zum Teil noch im Gang (Nationales Forschungsprogramm 76, "Fürsorge und Zwang"), zum Teil steht sie schon kurz vor ihrem Abschluss (Unabhängige Expertenkommission "Administrative Versorgungen"). Es wird Aufgabe des Bundes sein, in Zusammenarbeit mit allen Trägern der wissenschaftlichen Aufarbeitung für die Verbreitung und Nutzung der gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse zu sorgen, deren Aufbereitung in Lehrmitteln zu fördern und sich nicht zuletzt auch um die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und derjenigen Behörden, Institutionen und Privatpersonen zu kümmern, die nach geltendem Recht aktuell mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen befasst sind (vgl. Art. 15 Abs. 4 und 5 AFZFG).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sah der Bundesrat Solidaritätsbeiträge in der Höhe von 300 Millionen Schweizerfranken vor. Innert der gesetzten Frist gingen rund 9000 Gesuche um solche Beiträge ein. Der vorgesehene Gesamtbetrag wird damit nicht vollständig ausgeschöpft. In der Zwischenzeit ist uns zu Bewusstsein gekommen, dass die Kinder der Opfer ebenfalls unter den Folgen der Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen ihrer Eltern zu leiden hatten. Auch ihr Leben war oft geprägt von schwierigen Lebensumständen, von physischer oder psychischer Gewalt oder weil die Gesellschaft auch auf sie mit dem Finger gezeigt hat.</p><p>An dem runden Tisch, der vom Delegierten des Bundesrates für die Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen organisiert worden ist, wurde über die Weitergabe von Traumata über die Generationsgrenze, von den Eltern an ihre Kinder, berichtet. Der runde Tisch kam zum Schluss, dass nur gezielte Massnahmen der Verarbeitung solcher Traumata verhindern können, dass die Traumata von Generation zu Generation weitergegeben werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, das Leiden der Kinder der Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen anzuerkennen?</p><p>2. Ist denkbar, dass ihnen ein Teil des Betrags, der für die Solidaritätsbeiträge vorgesehen war, ausgerichtet wird? Falls nein: Wie könnte der Bund diese Opfer anderweitig unterstützen?</p><p>3. Sieht der Bundesrat Massnahmen vor, mit denen die Weitergabe von Traumata von einer Generation an die nächste gestoppt werden könnte?</p>
    • Zweite Generation von Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen

Back to List