Beachtung des Willens von Patientinnen und Patienten. "Do not resuscitate"-Armbänder

ShortId
19.3799
Id
20193799
Updated
28.07.2023 02:38
Language
de
Title
Beachtung des Willens von Patientinnen und Patienten. "Do not resuscitate"-Armbänder
AdditionalIndexing
28;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>"Do not resuscitate"-Armbänder werden bereits in einigen Ländern verwendet, namentlich in einzelnen Bundesstaaten der USA. Sie ermöglichen es Personen, die - beispielsweise im Falle eines bestätigten Herzinfarkts - nicht reanimiert werden wollen, ihren Willen zu äussern und ihn vor allem gegenüber dem Pflegepersonal und den Ärztinnen und Ärzten, die im Notfall zum Einsatz kommen, kundzutun.</p>
  • <p>1.<b></b>Die Bestimmungen über die Patientenverfügung (Art. 370-373 ZGB; SR 210) sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. In dieser kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welchen nicht. Die Verfügung muss dabei schriftlich festgehalten werden, und der Arzt oder die Ärztin muss sie grundsätzlich befolgen.</p><p>Der Patientenwille ist in der Patientenverfügung jedoch häufig sehr allgemein formuliert, was zu schwierigen Situationen führen kann. Wenn beispielsweise eine Person, die sich zu Lebzeiten gegen eine Wiederbelebung ausgesprochen hatte, mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgreich und ohne gesundheitliche Folgen wiederbelebt werden kann, stellt sich die Frage, ob diese dennoch durchgeführt werden soll. In einem solchen Fall müssen Ärzte und Ärztinnen - trotz einer für sie rechtsverbindlichen Vorabentscheidung des Patienten - entscheiden, ob sie davon abweichen wollen. Es ist daher fragwürdig, ob ein Armband in einem solchen Fall eine ausreichende Entscheidungsunterstützung darstellt. </p><p>2./3.<b></b>Das Bundesamt für Gesundheit ist daran, den Bericht in Erfüllung des Postulates SGK-S 18.3384, "Bessere Betreuung und Behandlung von Menschen am Lebensende", zu erstellen. Er wird voraussichtlich noch in diesem Jahr vom Bundesrat verabschiedet werden. Darin soll auch die Frage beantwortet werden, wie die gesundheitliche Vorausplanung - insbesondere im Kontext von krankheitsspezifischen Situationen - verbessert werden kann. </p><p>Eine Studie im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms "Lebensende" (NFP 67) zum Nutzen von Patientenverfügungen weist einen Handlungsbedarf bei der Anwendung in der medizinischen Praxis nach: Einerseits fehlen Patientenverfügungen oft oder werden nicht (rechtzeitig) aufgefunden. Andererseits erschwert wie bereits dargelegt die meist zu allgemeine Formulierung den konkreten Nutzen in einer Akutsituation. Ein Armband könnte diesbezüglich keine ausreichende Entscheidungsunterstützung darstellen<b>.</b></p><p>In Anbetracht dieser Ergebnisse ist es aus Sicht des Bundesrates zum einen wichtig, den Zugang zu Patientenverfügungen zu verbessern. Zum andern sollen Patientenverfügungen vermehrt im Rahmen von standardisierten Prozessen gemeinsam mit Gesundheitsfachpersonen erarbeitet werden. Ein solcher Prozess ist zum Beispiel die gesundheitliche Vorausplanung. Das Ergebnis dieses Prozesses sind eindeutig formulierte Patientenverfügungen, die den Patientenwillen in medizinisch klare Handlungsanweisungen übersetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Mit "Do not resuscitate"-Armbändern können die Personen, die sie tragen, ihren Willen bekunden, nicht durch Herzmassage, Defibrillation oder Herzinjektion reanimiert zu werden. Ist der Bundesrat - gleich wie einige Patientinnen und Patienten - der Meinung, dass diese Armbänder eine Lücke im aktuellen System der Patientenverfügungen schliessen könnten, zumal es viele Situationen gibt, in denen der Wille der betroffenen Person trotz Patientenverfügung nicht zum Ausdruck kommt?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen des Berichtes zum Postulat 18.3384, "Bessere Betreuung und Behandlung von Menschen am Lebensende", die Einführung solcher Armbänder zu prüfen oder allfällige Alternativen zu untersuchen, die es ebenfalls erlauben würden, den Willen einer Person in Notfallsituationen, in denen kein Zugang zum Patientendossier besteht, zum Ausdruck zu bringen?</p><p>3. Falls der Bundesrat der Ansicht ist, dass die Einführung solcher Armbänder kein adäquates Mittel ist zur Ergänzung der Patientenverfügung: Welche anderen ergänzenden Massnahmen würde er vorschlagen?</p>
  • Beachtung des Willens von Patientinnen und Patienten. "Do not resuscitate"-Armbänder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>"Do not resuscitate"-Armbänder werden bereits in einigen Ländern verwendet, namentlich in einzelnen Bundesstaaten der USA. Sie ermöglichen es Personen, die - beispielsweise im Falle eines bestätigten Herzinfarkts - nicht reanimiert werden wollen, ihren Willen zu äussern und ihn vor allem gegenüber dem Pflegepersonal und den Ärztinnen und Ärzten, die im Notfall zum Einsatz kommen, kundzutun.</p>
    • <p>1.<b></b>Die Bestimmungen über die Patientenverfügung (Art. 370-373 ZGB; SR 210) sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. In dieser kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welchen nicht. Die Verfügung muss dabei schriftlich festgehalten werden, und der Arzt oder die Ärztin muss sie grundsätzlich befolgen.</p><p>Der Patientenwille ist in der Patientenverfügung jedoch häufig sehr allgemein formuliert, was zu schwierigen Situationen führen kann. Wenn beispielsweise eine Person, die sich zu Lebzeiten gegen eine Wiederbelebung ausgesprochen hatte, mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgreich und ohne gesundheitliche Folgen wiederbelebt werden kann, stellt sich die Frage, ob diese dennoch durchgeführt werden soll. In einem solchen Fall müssen Ärzte und Ärztinnen - trotz einer für sie rechtsverbindlichen Vorabentscheidung des Patienten - entscheiden, ob sie davon abweichen wollen. Es ist daher fragwürdig, ob ein Armband in einem solchen Fall eine ausreichende Entscheidungsunterstützung darstellt. </p><p>2./3.<b></b>Das Bundesamt für Gesundheit ist daran, den Bericht in Erfüllung des Postulates SGK-S 18.3384, "Bessere Betreuung und Behandlung von Menschen am Lebensende", zu erstellen. Er wird voraussichtlich noch in diesem Jahr vom Bundesrat verabschiedet werden. Darin soll auch die Frage beantwortet werden, wie die gesundheitliche Vorausplanung - insbesondere im Kontext von krankheitsspezifischen Situationen - verbessert werden kann. </p><p>Eine Studie im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms "Lebensende" (NFP 67) zum Nutzen von Patientenverfügungen weist einen Handlungsbedarf bei der Anwendung in der medizinischen Praxis nach: Einerseits fehlen Patientenverfügungen oft oder werden nicht (rechtzeitig) aufgefunden. Andererseits erschwert wie bereits dargelegt die meist zu allgemeine Formulierung den konkreten Nutzen in einer Akutsituation. Ein Armband könnte diesbezüglich keine ausreichende Entscheidungsunterstützung darstellen<b>.</b></p><p>In Anbetracht dieser Ergebnisse ist es aus Sicht des Bundesrates zum einen wichtig, den Zugang zu Patientenverfügungen zu verbessern. Zum andern sollen Patientenverfügungen vermehrt im Rahmen von standardisierten Prozessen gemeinsam mit Gesundheitsfachpersonen erarbeitet werden. Ein solcher Prozess ist zum Beispiel die gesundheitliche Vorausplanung. Das Ergebnis dieses Prozesses sind eindeutig formulierte Patientenverfügungen, die den Patientenwillen in medizinisch klare Handlungsanweisungen übersetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Mit "Do not resuscitate"-Armbändern können die Personen, die sie tragen, ihren Willen bekunden, nicht durch Herzmassage, Defibrillation oder Herzinjektion reanimiert zu werden. Ist der Bundesrat - gleich wie einige Patientinnen und Patienten - der Meinung, dass diese Armbänder eine Lücke im aktuellen System der Patientenverfügungen schliessen könnten, zumal es viele Situationen gibt, in denen der Wille der betroffenen Person trotz Patientenverfügung nicht zum Ausdruck kommt?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen des Berichtes zum Postulat 18.3384, "Bessere Betreuung und Behandlung von Menschen am Lebensende", die Einführung solcher Armbänder zu prüfen oder allfällige Alternativen zu untersuchen, die es ebenfalls erlauben würden, den Willen einer Person in Notfallsituationen, in denen kein Zugang zum Patientendossier besteht, zum Ausdruck zu bringen?</p><p>3. Falls der Bundesrat der Ansicht ist, dass die Einführung solcher Armbänder kein adäquates Mittel ist zur Ergänzung der Patientenverfügung: Welche anderen ergänzenden Massnahmen würde er vorschlagen?</p>
    • Beachtung des Willens von Patientinnen und Patienten. "Do not resuscitate"-Armbänder

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