Freiwilligenarbeit im Sport durch Steuerabzüge fördern

ShortId
19.3806
Id
20193806
Updated
28.07.2023 14:34
Language
de
Title
Freiwilligenarbeit im Sport durch Steuerabzüge fördern
AdditionalIndexing
28;2446;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Fast 1,3 Millionen Schweizerinnen und Schweizer sind Mitglied eines Sportvereins und beteiligen sich so an Aktivitäten, die sowohl den sozialen Zusammenhalt als auch die Gesundheit stärken. Dass in diesem dichten Vereinsnetz alles so reibungslos funktioniert, ist hauptsächlich dem Einsatz der Freiwilligen zu verdanken. Das sportliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger bringt der Gesellschaft viele Vorteile: Menschen in einer guten körperlichen Verfassung greifen tendenziell weniger auf Gesundheitsleistungen zurück, was wiederum die Kosten unseres Gesundheitswesens senkt. Auch sind diese Personen stressresistenter, was sich vorteilhaft auf ihr Berufsleben auswirkt. Schliesslich hat die Sportwirtschaft Schweiz laut dem im Jahr 2017 erschienenen Bericht "Sport und Wirtschaft Schweiz" des Bundesamtes für Sport im Jahr 2014 eine Bruttowertschöpfung von rund 10,3 Milliarden Schweizerfranken erzielt. Dies entspricht 1,6 Prozent des Bruttoinlandprodukts.</p><p>Um den Fortbestand des sportlichen Engagements der Bevölkerung zu sichern, bei dem die Freiwilligenarbeit eine entscheidende Rolle spielt, wird der Bundesrat beauftragt, im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) einen allgemeinen Steuerabzug einzuführen, der pauschal für Freiwilligenarbeit zugunsten gemeinnütziger juristischer Personen gewährt wird, die im Sport aktiv sind. Schon heute können Steuerpflichtige freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, im Umfang von bis zu 20 Prozent der Einkünfte steuerlich abziehen (Art. 33a DBG). </p><p>Die Freiwilligenarbeit kann als eine Art Naturalleistung betrachtet werden, da man seine Zeit spendet. Deshalb kann der Steuerabzug nach Artikel 33a DBG auch auf die Freiwilligenarbeit ausgedehnt werden. Ein derartiger Steuerabzug müsste auch den Kantonen durch Artikel 9 StHG ermöglicht werden.</p>
  • <p>In den vergangenen Jahren wurden mehrere Motionen eingereicht, welche eine steuerliche Förderung der Freiwilligentätigkeit bezweckten. Zuletzt beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion Ammann 19.3322, welche die Freiwilligenarbeit durch eine beschränkte Steuerbefreiung der Einkünfte aus Freiwilligenarbeit fördern will. Die Motion ist im Rat noch nicht behandelt worden. Weiter beantragte der Bundesrat auch für die Motion Streiff-Feller 11.3083 und die Motion Moret 11.3636 die Ablehnung. Beide Motionen sahen die Schaffung eines allgemeinen Steuerabzugs für gewisse ehrenamtliche Tätigkeiten vor. Beide Vorstösse wurden vom Parlament abgelehnt.</p><p>Der Bundesrat ist sich der zahlreichen positiven Effekte des Sports bewusst. Es ist unumstritten, dass die ehrenamtlich tätigen Helferinnen und Helfer eine verdienstvolle Arbeit leisten und einen gesellschaftlichen Mehrwert schaffen. Nach Ansicht des Bundesrates ist dies jedoch keine genügende Begründung für eine Steuererleichterung. </p><p>Wenn durch die Steuerpolitik ausserfiskalische Ziele gefördert werden, werden das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit auch die Steuergerechtigkeit eingeschränkt. Der vorgeschlagene pauschale Steuerabzug würde insbesondere bezüglich der Effizienz schlecht abschneiden, da ein hoher Mitnahmeeffekt generiert würde. Ausserdem würde er zu einer rechtlichen Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Freiwilligentätigkeiten führen, welche sich kaum sachlich rechtfertigen liesse. </p><p>Die Einführung würde Mindereinnahmen bei Bund, Kantonen und Gemeinden verursachen. Ein wirkungsvoller Förderungseffekt wäre nicht gesichert. Nach Ansicht des Bundesrates beruht Freiwilligenarbeit auf intrinsischer Motivation und nicht auf finanziellen Anreizen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Um Freiwilligenarbeit im Sport in der Schweiz zu fördern, wird der Bundesrat beauftragt, im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) einen allgemeinen Steuerabzug einzuführen, der pauschal für Freiwilligenarbeit zugunsten gemeinnütziger juristischer Personen gewährt wird, die im Sport aktiv sind. Ein derartiger Steuerabzug soll auch auf kantonaler Ebene im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ermöglicht werden.</p>
  • Freiwilligenarbeit im Sport durch Steuerabzüge fördern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Fast 1,3 Millionen Schweizerinnen und Schweizer sind Mitglied eines Sportvereins und beteiligen sich so an Aktivitäten, die sowohl den sozialen Zusammenhalt als auch die Gesundheit stärken. Dass in diesem dichten Vereinsnetz alles so reibungslos funktioniert, ist hauptsächlich dem Einsatz der Freiwilligen zu verdanken. Das sportliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger bringt der Gesellschaft viele Vorteile: Menschen in einer guten körperlichen Verfassung greifen tendenziell weniger auf Gesundheitsleistungen zurück, was wiederum die Kosten unseres Gesundheitswesens senkt. Auch sind diese Personen stressresistenter, was sich vorteilhaft auf ihr Berufsleben auswirkt. Schliesslich hat die Sportwirtschaft Schweiz laut dem im Jahr 2017 erschienenen Bericht "Sport und Wirtschaft Schweiz" des Bundesamtes für Sport im Jahr 2014 eine Bruttowertschöpfung von rund 10,3 Milliarden Schweizerfranken erzielt. Dies entspricht 1,6 Prozent des Bruttoinlandprodukts.</p><p>Um den Fortbestand des sportlichen Engagements der Bevölkerung zu sichern, bei dem die Freiwilligenarbeit eine entscheidende Rolle spielt, wird der Bundesrat beauftragt, im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) einen allgemeinen Steuerabzug einzuführen, der pauschal für Freiwilligenarbeit zugunsten gemeinnütziger juristischer Personen gewährt wird, die im Sport aktiv sind. Schon heute können Steuerpflichtige freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, im Umfang von bis zu 20 Prozent der Einkünfte steuerlich abziehen (Art. 33a DBG). </p><p>Die Freiwilligenarbeit kann als eine Art Naturalleistung betrachtet werden, da man seine Zeit spendet. Deshalb kann der Steuerabzug nach Artikel 33a DBG auch auf die Freiwilligenarbeit ausgedehnt werden. Ein derartiger Steuerabzug müsste auch den Kantonen durch Artikel 9 StHG ermöglicht werden.</p>
    • <p>In den vergangenen Jahren wurden mehrere Motionen eingereicht, welche eine steuerliche Förderung der Freiwilligentätigkeit bezweckten. Zuletzt beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion Ammann 19.3322, welche die Freiwilligenarbeit durch eine beschränkte Steuerbefreiung der Einkünfte aus Freiwilligenarbeit fördern will. Die Motion ist im Rat noch nicht behandelt worden. Weiter beantragte der Bundesrat auch für die Motion Streiff-Feller 11.3083 und die Motion Moret 11.3636 die Ablehnung. Beide Motionen sahen die Schaffung eines allgemeinen Steuerabzugs für gewisse ehrenamtliche Tätigkeiten vor. Beide Vorstösse wurden vom Parlament abgelehnt.</p><p>Der Bundesrat ist sich der zahlreichen positiven Effekte des Sports bewusst. Es ist unumstritten, dass die ehrenamtlich tätigen Helferinnen und Helfer eine verdienstvolle Arbeit leisten und einen gesellschaftlichen Mehrwert schaffen. Nach Ansicht des Bundesrates ist dies jedoch keine genügende Begründung für eine Steuererleichterung. </p><p>Wenn durch die Steuerpolitik ausserfiskalische Ziele gefördert werden, werden das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit auch die Steuergerechtigkeit eingeschränkt. Der vorgeschlagene pauschale Steuerabzug würde insbesondere bezüglich der Effizienz schlecht abschneiden, da ein hoher Mitnahmeeffekt generiert würde. Ausserdem würde er zu einer rechtlichen Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Freiwilligentätigkeiten führen, welche sich kaum sachlich rechtfertigen liesse. </p><p>Die Einführung würde Mindereinnahmen bei Bund, Kantonen und Gemeinden verursachen. Ein wirkungsvoller Förderungseffekt wäre nicht gesichert. Nach Ansicht des Bundesrates beruht Freiwilligenarbeit auf intrinsischer Motivation und nicht auf finanziellen Anreizen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Um Freiwilligenarbeit im Sport in der Schweiz zu fördern, wird der Bundesrat beauftragt, im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) einen allgemeinen Steuerabzug einzuführen, der pauschal für Freiwilligenarbeit zugunsten gemeinnütziger juristischer Personen gewährt wird, die im Sport aktiv sind. Ein derartiger Steuerabzug soll auch auf kantonaler Ebene im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ermöglicht werden.</p>
    • Freiwilligenarbeit im Sport durch Steuerabzüge fördern

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