Sinn und Zweck des kantonalen und kommunalen Vorkaufsrechts bei Bundesimmobilien wieder gewährleisten

ShortId
19.3808
Id
20193808
Updated
28.07.2023 02:34
Language
de
Title
Sinn und Zweck des kantonalen und kommunalen Vorkaufsrechts bei Bundesimmobilien wieder gewährleisten
AdditionalIndexing
04;2846;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (Vilb) garantiert den Kantonen und Gemeinden ein Vorkaufsrecht für Immobilien des Bundes. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Kooperation zwischen den Gemeinwesen verschiedener Stufen im Bereich des knappen Bodens, der für die Aufgabenerfüllungen der Gemeinwesen essenziell ist.</p><p>Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung verlangt, dass der Verkauf der Immobilien grundsätzlich zu "Marktpreisen" erfolgt. (Gemeint ist der Verkehrswert im Gegensatz zum Anlagewert.) Zur Ermittlung des Marktwertes nutzt das Bundesamt für Bauten und Logistik ein Bietverfahren, wie kürzlich beim Verkauf des ehemaligen Gebäudes von Meteo Schweiz in Zürich. Damit können auch Personen mitbieten, die auf unrechtmässige Finanzmittel zugreifen (Immobilien sind nicht dem Geldwäschereigesetz unterstellt), oder Personen, die aus verschiedenen Gründen (wie Portfolio-Diversifikation) eine Renditeschmälerung in Kauf nehmen. Das Bietverfahren führt immer zu drastisch höheren Preisen im Vergleich mit klassischen und üblichen Schätzverfahren. In der Wirkung können die Gemeinwesen mit solch überhöhten Preisen nicht mithalten. Damit wird das Vorkaufsrecht von Kantonen und Gemeinden faktisch ausgehebelt. Deshalb ist ein Schätzverfahren - so wie es auch beispielsweise bei materiellen Entschädigungen oder bei Immobilienbewertungen im Rahmen der Rechnungslegung von Pensionskassen angewendet wird - vorzuschreiben und ein Bietverfahren auszuschliessen. Nur so kann Sinn und Zweck dieser Verordnung - nämlich ein kooperatives Verhalten zwischen den Gemeinwesen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben - gewährleistet werden.</p>
  • <p>Die Liegenschaften im Portfolio des Bundes dienen der angemessenen Versorgung der Bundesverwaltung. Die Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (BLO) haben gemäss der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (Vilb; SR 172.010.21) die Aufgabe, dieses Portfolio mit dem strategischen Ziel einer langfristigen Kosten-Nutzen-Optimierung zu bewirtschaften.</p><p>Desinvestitionen ermöglichen es dem Bund, Investitionen zur Optimierung des Immobilienportfolios zu tätigen. Dies betrifft beispielsweise Standortkonzentrationen, Gebäudesanierungen oder Neubauten. Dabei werden die Interessen des Bundes und die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit durch die Ermittlung des "Marktpreises" mit dem Bieterverfahren sichergestellt.</p><p>Die Anpassung von Artikel 13 Absatz 3 Vilb gemäss der Motionärin lehnt der Bundesrat aus folgenden Gründen ab:</p><p>Sie würde dem Finanzhaushaltgesetz widersprechen, welches den wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz der öffentlichen Mittel fordert.</p><p>Aufgrund der Zusammensetzung der Immobilienportfolios und der ungleichmässig auf die Kantone und Gemeinden verteilten Standorte der Liegenschaften des Bundes würde dies zu einer Ungleichbehandlung führen.</p><p>Es würde sich um eine einseitige Regelung handeln, da der Bund gegenüber Gemeinden und Kantonen über kein Vorkaufsrecht verfügt und entsprechende Liegenschaften in der Regel zu Marktkonditionen kaufen muss. Die Tatsache, dass der Kanton Zürich auf eigene Initiative dem Bund ein entsprechendes Recht zugesteht, ändert nichts an dieser gesamtschweizerischen Betrachtung. Hingegen wird über Artikel 13 Vilb den Gemeinden und Kantonen ein einseitiges Vorkaufsrecht gewährt. Damit wird sichergestellt, dass diese in den Verkaufsprozessen des Bundes involviert sind.</p><p>Bei einem eingeschränkten Markt, wie beispielsweise bei einem Liegenschaftsgeschäft in einer Zone für öffentliche Nutzung, kann unter gewissen Voraussetzungen (Gewinnbeteiligungsrecht, Mehrwertabschöpfung) bereits heute ein direkter Verkauf an die öffentliche Hand ohne vorgängige öffentliche Ausschreibung erfolgen. Dabei wird der Verkaufspreis gestützt auf eine Verkehrswertschatzung ermittelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (Vilb) derart anzupassen, dass Sinn und Zweck der Verordnung, nämlich die Kooperation zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden, wiederhergestellt wird, indem die Ermittlung des "Marktpreises" einer Immobilie durch Schätzung erfolgt und nicht durch ein Bieterverfahren.</p>
  • Sinn und Zweck des kantonalen und kommunalen Vorkaufsrechts bei Bundesimmobilien wieder gewährleisten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (Vilb) garantiert den Kantonen und Gemeinden ein Vorkaufsrecht für Immobilien des Bundes. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Kooperation zwischen den Gemeinwesen verschiedener Stufen im Bereich des knappen Bodens, der für die Aufgabenerfüllungen der Gemeinwesen essenziell ist.</p><p>Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung verlangt, dass der Verkauf der Immobilien grundsätzlich zu "Marktpreisen" erfolgt. (Gemeint ist der Verkehrswert im Gegensatz zum Anlagewert.) Zur Ermittlung des Marktwertes nutzt das Bundesamt für Bauten und Logistik ein Bietverfahren, wie kürzlich beim Verkauf des ehemaligen Gebäudes von Meteo Schweiz in Zürich. Damit können auch Personen mitbieten, die auf unrechtmässige Finanzmittel zugreifen (Immobilien sind nicht dem Geldwäschereigesetz unterstellt), oder Personen, die aus verschiedenen Gründen (wie Portfolio-Diversifikation) eine Renditeschmälerung in Kauf nehmen. Das Bietverfahren führt immer zu drastisch höheren Preisen im Vergleich mit klassischen und üblichen Schätzverfahren. In der Wirkung können die Gemeinwesen mit solch überhöhten Preisen nicht mithalten. Damit wird das Vorkaufsrecht von Kantonen und Gemeinden faktisch ausgehebelt. Deshalb ist ein Schätzverfahren - so wie es auch beispielsweise bei materiellen Entschädigungen oder bei Immobilienbewertungen im Rahmen der Rechnungslegung von Pensionskassen angewendet wird - vorzuschreiben und ein Bietverfahren auszuschliessen. Nur so kann Sinn und Zweck dieser Verordnung - nämlich ein kooperatives Verhalten zwischen den Gemeinwesen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben - gewährleistet werden.</p>
    • <p>Die Liegenschaften im Portfolio des Bundes dienen der angemessenen Versorgung der Bundesverwaltung. Die Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (BLO) haben gemäss der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (Vilb; SR 172.010.21) die Aufgabe, dieses Portfolio mit dem strategischen Ziel einer langfristigen Kosten-Nutzen-Optimierung zu bewirtschaften.</p><p>Desinvestitionen ermöglichen es dem Bund, Investitionen zur Optimierung des Immobilienportfolios zu tätigen. Dies betrifft beispielsweise Standortkonzentrationen, Gebäudesanierungen oder Neubauten. Dabei werden die Interessen des Bundes und die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit durch die Ermittlung des "Marktpreises" mit dem Bieterverfahren sichergestellt.</p><p>Die Anpassung von Artikel 13 Absatz 3 Vilb gemäss der Motionärin lehnt der Bundesrat aus folgenden Gründen ab:</p><p>Sie würde dem Finanzhaushaltgesetz widersprechen, welches den wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz der öffentlichen Mittel fordert.</p><p>Aufgrund der Zusammensetzung der Immobilienportfolios und der ungleichmässig auf die Kantone und Gemeinden verteilten Standorte der Liegenschaften des Bundes würde dies zu einer Ungleichbehandlung führen.</p><p>Es würde sich um eine einseitige Regelung handeln, da der Bund gegenüber Gemeinden und Kantonen über kein Vorkaufsrecht verfügt und entsprechende Liegenschaften in der Regel zu Marktkonditionen kaufen muss. Die Tatsache, dass der Kanton Zürich auf eigene Initiative dem Bund ein entsprechendes Recht zugesteht, ändert nichts an dieser gesamtschweizerischen Betrachtung. Hingegen wird über Artikel 13 Vilb den Gemeinden und Kantonen ein einseitiges Vorkaufsrecht gewährt. Damit wird sichergestellt, dass diese in den Verkaufsprozessen des Bundes involviert sind.</p><p>Bei einem eingeschränkten Markt, wie beispielsweise bei einem Liegenschaftsgeschäft in einer Zone für öffentliche Nutzung, kann unter gewissen Voraussetzungen (Gewinnbeteiligungsrecht, Mehrwertabschöpfung) bereits heute ein direkter Verkauf an die öffentliche Hand ohne vorgängige öffentliche Ausschreibung erfolgen. Dabei wird der Verkaufspreis gestützt auf eine Verkehrswertschatzung ermittelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (Vilb) derart anzupassen, dass Sinn und Zweck der Verordnung, nämlich die Kooperation zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden, wiederhergestellt wird, indem die Ermittlung des "Marktpreises" einer Immobilie durch Schätzung erfolgt und nicht durch ein Bieterverfahren.</p>
    • Sinn und Zweck des kantonalen und kommunalen Vorkaufsrechts bei Bundesimmobilien wieder gewährleisten

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