Anerkennung der Aquakultur

ShortId
19.3817
Id
20193817
Updated
28.07.2023 02:34
Language
de
Title
Anerkennung der Aquakultur
AdditionalIndexing
55;52;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) sowie der Tierschutzverordnung (TSchV) vorzulegen. Insbesondere betroffen sind die Artikel 1 und 2 TSchV.</p><p>Fische gelten als Wildtiere, doch bereits seit einigen Jahren werden sie in Fischzuchtanlagen in Hinblick auf ihre Vermarktung und ihren Konsum gezüchtet und reproduziert (Art. 2 Abs. 2 Bst. a TSchV). </p><p>Die Aquakultur wird als die Produktion von Wasserorganismen (Fische, Krebse, Schalentiere usw.) definiert. Mit dieser Produktion werden Lebensmittel hergestellt, die genauso wie Nutztiere in Einklang mit Artikel 104 der Bundesverfassung stehen.</p><p>Artikel 104 der Bundesverfassung: "Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Voraussetzungen für:</p><p>a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;</p><p>b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion; </p><p>c. eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft;</p><p>..."</p><p>Der Markt entwickelt sich stets weiter, und es wird immer mehr Fisch konsumiert. Ausserdem achten die Konsumentinnen und Konsumenten zunehmend darauf, dass die Transportwege für die Lebensmittel nicht zu lang sind.</p><p>In Artikel 104a Buchstabe b der Bundesverfassung ist eine ressourceneffiziente Produktion verankert. Da die Aquakultur im Gegensatz zur konventionellen landwirtschaftlichen Produktion keinen direkten Bezug zur Bodennutzung hat, trägt sie vor allem zur lokalen, nachhaltigen und effizienten Nutzung der Ressourcen bei - insbesondere von Wasser. Deshalb erscheint es mir dringend, konkrete Massnahmen zu ergreifen, um diese Art von Produktion zu unterstützen. </p><p>Ich danke dem Bundesrat, dass er umgehend Massnahmen beschliesst, um diese lokalen Produktionen zu unterstützen.</p>
  • <p>Obwohl in Fischzucht und Aquakultur Nahrungsmittel hergestellt werden, zählen sie gemäss Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) nicht zur Landwirtschaft. Da die Aquakultur zudem eine bodenunabhängige Produktion ist, sind Bauten und Anlagen für die Aquakultur in der Landwirtschaftszone nach geltendem Recht nicht zonenkonform. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Fischzuchtanlage auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb bewilligt werden (Art. 24b Abs. 1 RPG).</p><p>Eine Gleichstellung der Aquakulturen mit der landwirtschaftlichen Produktion nach Artikel 3 Absatz 1 LwG hat negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, die Raumplanung und den Erhalt der Fruchtfolgeflächen. Zum Beispiel müssten Fische in Aquakulturanlagen als landwirtschaftliche Nutztiere deklariert werden. Neubauten für Fischzuchtanlagen als bodenunabhängige Tierhaltung müssten demnach in der Landwirtschaftszone grundsätzlich als zonenkonform bewilligt werden, und Fischhaltungsanlagen unterstünden auch den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts (SR 211.412.11). Betreiber von Aquakulturanlagen hätten dann Anrecht, landwirtschaftliche Grundstücke zu erwerben, um ihre Anlagen zu bauen oder zu erweitern. Fragen bezüglich Direktzahlungen, Standardarbeitskräften, Höchstbeständen, ökologischem Leistungsausweis, Kontrollanforderungen und viele mehr müssten neu definiert und geregelt werden.</p><p>Der Bundesrat begrüsst Innovationen in der Landwirtschaft. Dementsprechend steht er der einheimischen Produktion von Fischen in Aquakulturanlagen grundsätzlich positiv gegenüber. Dies hat er schon in der Stellungnahme zur Motion Aebi Andreas 15.4176 zum Ausdruck gebracht. Er hat daher in der Vernehmlassung zur Änderung des LwG im Rahmen der Agrarpolitik 22 plus (AP 22 plus) eine Anpassung von Artikel 3 Absatz 3 LwG im Sinn des Motionärs vorgeschlagen, indem gewisse Teile des Landwirtschaftsgesetzes auf alle lebenden Organismen, welche zu Nahrungs- oder Futtermittelzwecken dienen, ausgedehnt werden: "Für die Produktion aller lebenden Organismen, die Basis für Nahrungs- und Futtermittel sind, sowie für die Berufsfischerei gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel, im 6. Titel und im 4. Kapitel des 7. Titels."</p><p>Diese teilweise Ausdehnung des Geltungsbereichs des LwG würde bedeuten, dass Hersteller und Herstellerinnen aller lebenden Organismen, welche für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion geeignet sind (z. B. Fische, Insekten, Algen u. a.), künftig von Absatzförderungs-, Marktentlastungs- und Strukturverbesserungsmassnahmen profitieren können.</p><p>Der Vorschlag wurde mit der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) koordiniert. Der bundesrätliche Entwurf (E-RPG 2) sieht vor, dass bauliche Massnahmen in bestehenden Gebäuden für die Produktion von Fischen, Insekten und ähnlichen Organismen als Basis für Nahrungs- und Futtermittel im Rahmen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs bewilligt werden können (Art. 24b Abs. 1 E-RPG 2). </p><p>Mit der in der AP 22 plus vorgesehenen Lösung zur Erweiterung des Geltungsbereichs des LwG und mit dem vorgeschlagenen Artikel 24b Absatz 1 E-RPG 2 besteht eine ausgewogene Lösung für den Bau und das Betreiben von Aquakulturen in bestehenden, ungenutzten Gebäuden ohne unerwünschte und negative Begleiterscheinungen. Die vorgesehene Lösung erfüllt weitgehend das Anliegen des Motionärs.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vorzulegen, die vorsieht, dass die Fischzucht und die Produktion von Wasserorganismen anerkannt werden und in der Landwirtschaft so auch andere innovative Ansätze gewürdigt werden.</p>
  • Anerkennung der Aquakultur
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) sowie der Tierschutzverordnung (TSchV) vorzulegen. Insbesondere betroffen sind die Artikel 1 und 2 TSchV.</p><p>Fische gelten als Wildtiere, doch bereits seit einigen Jahren werden sie in Fischzuchtanlagen in Hinblick auf ihre Vermarktung und ihren Konsum gezüchtet und reproduziert (Art. 2 Abs. 2 Bst. a TSchV). </p><p>Die Aquakultur wird als die Produktion von Wasserorganismen (Fische, Krebse, Schalentiere usw.) definiert. Mit dieser Produktion werden Lebensmittel hergestellt, die genauso wie Nutztiere in Einklang mit Artikel 104 der Bundesverfassung stehen.</p><p>Artikel 104 der Bundesverfassung: "Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Voraussetzungen für:</p><p>a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;</p><p>b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion; </p><p>c. eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft;</p><p>..."</p><p>Der Markt entwickelt sich stets weiter, und es wird immer mehr Fisch konsumiert. Ausserdem achten die Konsumentinnen und Konsumenten zunehmend darauf, dass die Transportwege für die Lebensmittel nicht zu lang sind.</p><p>In Artikel 104a Buchstabe b der Bundesverfassung ist eine ressourceneffiziente Produktion verankert. Da die Aquakultur im Gegensatz zur konventionellen landwirtschaftlichen Produktion keinen direkten Bezug zur Bodennutzung hat, trägt sie vor allem zur lokalen, nachhaltigen und effizienten Nutzung der Ressourcen bei - insbesondere von Wasser. Deshalb erscheint es mir dringend, konkrete Massnahmen zu ergreifen, um diese Art von Produktion zu unterstützen. </p><p>Ich danke dem Bundesrat, dass er umgehend Massnahmen beschliesst, um diese lokalen Produktionen zu unterstützen.</p>
    • <p>Obwohl in Fischzucht und Aquakultur Nahrungsmittel hergestellt werden, zählen sie gemäss Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) nicht zur Landwirtschaft. Da die Aquakultur zudem eine bodenunabhängige Produktion ist, sind Bauten und Anlagen für die Aquakultur in der Landwirtschaftszone nach geltendem Recht nicht zonenkonform. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Fischzuchtanlage auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb bewilligt werden (Art. 24b Abs. 1 RPG).</p><p>Eine Gleichstellung der Aquakulturen mit der landwirtschaftlichen Produktion nach Artikel 3 Absatz 1 LwG hat negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, die Raumplanung und den Erhalt der Fruchtfolgeflächen. Zum Beispiel müssten Fische in Aquakulturanlagen als landwirtschaftliche Nutztiere deklariert werden. Neubauten für Fischzuchtanlagen als bodenunabhängige Tierhaltung müssten demnach in der Landwirtschaftszone grundsätzlich als zonenkonform bewilligt werden, und Fischhaltungsanlagen unterstünden auch den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts (SR 211.412.11). Betreiber von Aquakulturanlagen hätten dann Anrecht, landwirtschaftliche Grundstücke zu erwerben, um ihre Anlagen zu bauen oder zu erweitern. Fragen bezüglich Direktzahlungen, Standardarbeitskräften, Höchstbeständen, ökologischem Leistungsausweis, Kontrollanforderungen und viele mehr müssten neu definiert und geregelt werden.</p><p>Der Bundesrat begrüsst Innovationen in der Landwirtschaft. Dementsprechend steht er der einheimischen Produktion von Fischen in Aquakulturanlagen grundsätzlich positiv gegenüber. Dies hat er schon in der Stellungnahme zur Motion Aebi Andreas 15.4176 zum Ausdruck gebracht. Er hat daher in der Vernehmlassung zur Änderung des LwG im Rahmen der Agrarpolitik 22 plus (AP 22 plus) eine Anpassung von Artikel 3 Absatz 3 LwG im Sinn des Motionärs vorgeschlagen, indem gewisse Teile des Landwirtschaftsgesetzes auf alle lebenden Organismen, welche zu Nahrungs- oder Futtermittelzwecken dienen, ausgedehnt werden: "Für die Produktion aller lebenden Organismen, die Basis für Nahrungs- und Futtermittel sind, sowie für die Berufsfischerei gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel, im 6. Titel und im 4. Kapitel des 7. Titels."</p><p>Diese teilweise Ausdehnung des Geltungsbereichs des LwG würde bedeuten, dass Hersteller und Herstellerinnen aller lebenden Organismen, welche für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion geeignet sind (z. B. Fische, Insekten, Algen u. a.), künftig von Absatzförderungs-, Marktentlastungs- und Strukturverbesserungsmassnahmen profitieren können.</p><p>Der Vorschlag wurde mit der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) koordiniert. Der bundesrätliche Entwurf (E-RPG 2) sieht vor, dass bauliche Massnahmen in bestehenden Gebäuden für die Produktion von Fischen, Insekten und ähnlichen Organismen als Basis für Nahrungs- und Futtermittel im Rahmen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs bewilligt werden können (Art. 24b Abs. 1 E-RPG 2). </p><p>Mit der in der AP 22 plus vorgesehenen Lösung zur Erweiterung des Geltungsbereichs des LwG und mit dem vorgeschlagenen Artikel 24b Absatz 1 E-RPG 2 besteht eine ausgewogene Lösung für den Bau und das Betreiben von Aquakulturen in bestehenden, ungenutzten Gebäuden ohne unerwünschte und negative Begleiterscheinungen. Die vorgesehene Lösung erfüllt weitgehend das Anliegen des Motionärs.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vorzulegen, die vorsieht, dass die Fischzucht und die Produktion von Wasserorganismen anerkannt werden und in der Landwirtschaft so auch andere innovative Ansätze gewürdigt werden.</p>
    • Anerkennung der Aquakultur

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