Fehlende Rechtsgrundlage für die Reservebildung bei der Marktprämie für die Grosswasserkraft

ShortId
19.3820
Id
20193820
Updated
28.07.2023 02:32
Language
de
Title
Fehlende Rechtsgrundlage für die Reservebildung bei der Marktprämie für die Grosswasserkraft
AdditionalIndexing
66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das BFE hat am 4. Juni bekanntgegeben, dass die Mittel für die Marktprämie für bestehende Grosswasserkraft dieses Jahr nicht ausgeschöpft werden </p><p>(<a href="https://energeiaplus.com/2019/06/04/marktpraemie-grosswasserkraft-2019/">https://energeiaplus.com/2019/06/04/marktpraemie-grosswasserkraft-2019/</a>):</p><p>"Aus dem Netzzuschlagsfonds stehen für die Marktprämie Grosswasserkraft, abzüglich der Rückerstattung des Netzzuschlagsfonds für stromintensive Endverbraucher und der Vollzugskosten, rund 100 Millionen Franken zur Verfügung. Dieser Betrag wird 2019 nicht ausgeschöpft. Die restlichen Mittel verbleiben bis zum Auslaufen der Marktprämie im Jahr 2022 im Netzzuschlagsfonds und stehen für die bestehende Grosswasserkraft zur Verfügung. Dies für den Fall, dass die Strompreise wieder sinken sollten und die Rentabilität der Schweizer Wasserkraft sich wieder verschlechtert."</p><p>Für die Handhabung der Mittel, die nicht abgeholt werden, sieht das BFE vor, Reserven zu bilden. Dafür fehlt aber die Rechtsgrundlage. Artikel 36 Absatz 2 EnV legt fest, dass die Mittel nur dann ausgeschöpft werden, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt.</p><p>Angesichts der immer noch viel zu langen Wartefristen bei der Auszahlung für Einmalvergütungen bei Fotovoltaikanlagen ist dieses Vorgehen nicht nachvollziehbar, die Mittel könnten effizienter und im Sinne der Energiestrategie 2050 eingesetzt werden.</p>
  • <p>1. Für die verschiedenen Förderinstrumente, welche über den Netzzuschlag finanziert werden, sieht das Energiegesetz vom 30. September 2016 Höchstbeträge vor: Der Marktprämie werden während ihrer fünfjährigen Laufzeit pro Jahr maximal 0,2 Rappen pro Kilowattstunde zugeführt. Damit wollte der Gesetzgeber die jährlich der Marktprämie zukommenden Mittel begrenzen. Die der Marktprämie während ihrer fünfjährigen Laufzeit insgesamt zustehenden Mittel wollte er dadurch aber nicht kürzen. Diese Mittel stehen über die gesamten fünf Jahre in erster Linie der Marktprämie zu, und sie sind gemäss Artikel 36 Absatz 2 der Energieverordnung auszuschöpfen, sofern dies aufgrund des Mittelbedarfs notwendig ist. Entsprechend wurden bislang nicht verwendete Marktprämiengelder auf die Folgejahre übertragen, um konkreten oder zukünftig zu erwartenden Mittelbedarf abdecken zu können. Dieses Vorgehen entspricht auch den Erläuterungen zur Energieförderungsverordnung (Art. 95 Abs. 2 EnFV).</p><p>2. Falls man feststellen sollte, dass über die gesamte Laufzeit des Förderinstruments nicht alle Mittel benötigt werden, könnten diese bereits früher für andere Verwendungsarten, wie beispielsweise die Förderung von Fotovoltaikanlagen, freigegeben werden. Aufgrund der volatilen Strommarktpreise kann hierzu zum heutigen Zeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage gemacht werden, weshalb die der Marktprämie zustehenden Mittel vorerst bei dieser verbleiben. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie begründet der Bundesrat die Reservebildung bei der Marktprämie für Grosswasserkraft? </p><p>2. Warum gibt er das Geld nicht für Fotovoltaikanlagen frei?</p>
  • Fehlende Rechtsgrundlage für die Reservebildung bei der Marktprämie für die Grosswasserkraft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das BFE hat am 4. Juni bekanntgegeben, dass die Mittel für die Marktprämie für bestehende Grosswasserkraft dieses Jahr nicht ausgeschöpft werden </p><p>(<a href="https://energeiaplus.com/2019/06/04/marktpraemie-grosswasserkraft-2019/">https://energeiaplus.com/2019/06/04/marktpraemie-grosswasserkraft-2019/</a>):</p><p>"Aus dem Netzzuschlagsfonds stehen für die Marktprämie Grosswasserkraft, abzüglich der Rückerstattung des Netzzuschlagsfonds für stromintensive Endverbraucher und der Vollzugskosten, rund 100 Millionen Franken zur Verfügung. Dieser Betrag wird 2019 nicht ausgeschöpft. Die restlichen Mittel verbleiben bis zum Auslaufen der Marktprämie im Jahr 2022 im Netzzuschlagsfonds und stehen für die bestehende Grosswasserkraft zur Verfügung. Dies für den Fall, dass die Strompreise wieder sinken sollten und die Rentabilität der Schweizer Wasserkraft sich wieder verschlechtert."</p><p>Für die Handhabung der Mittel, die nicht abgeholt werden, sieht das BFE vor, Reserven zu bilden. Dafür fehlt aber die Rechtsgrundlage. Artikel 36 Absatz 2 EnV legt fest, dass die Mittel nur dann ausgeschöpft werden, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt.</p><p>Angesichts der immer noch viel zu langen Wartefristen bei der Auszahlung für Einmalvergütungen bei Fotovoltaikanlagen ist dieses Vorgehen nicht nachvollziehbar, die Mittel könnten effizienter und im Sinne der Energiestrategie 2050 eingesetzt werden.</p>
    • <p>1. Für die verschiedenen Förderinstrumente, welche über den Netzzuschlag finanziert werden, sieht das Energiegesetz vom 30. September 2016 Höchstbeträge vor: Der Marktprämie werden während ihrer fünfjährigen Laufzeit pro Jahr maximal 0,2 Rappen pro Kilowattstunde zugeführt. Damit wollte der Gesetzgeber die jährlich der Marktprämie zukommenden Mittel begrenzen. Die der Marktprämie während ihrer fünfjährigen Laufzeit insgesamt zustehenden Mittel wollte er dadurch aber nicht kürzen. Diese Mittel stehen über die gesamten fünf Jahre in erster Linie der Marktprämie zu, und sie sind gemäss Artikel 36 Absatz 2 der Energieverordnung auszuschöpfen, sofern dies aufgrund des Mittelbedarfs notwendig ist. Entsprechend wurden bislang nicht verwendete Marktprämiengelder auf die Folgejahre übertragen, um konkreten oder zukünftig zu erwartenden Mittelbedarf abdecken zu können. Dieses Vorgehen entspricht auch den Erläuterungen zur Energieförderungsverordnung (Art. 95 Abs. 2 EnFV).</p><p>2. Falls man feststellen sollte, dass über die gesamte Laufzeit des Förderinstruments nicht alle Mittel benötigt werden, könnten diese bereits früher für andere Verwendungsarten, wie beispielsweise die Förderung von Fotovoltaikanlagen, freigegeben werden. Aufgrund der volatilen Strommarktpreise kann hierzu zum heutigen Zeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage gemacht werden, weshalb die der Marktprämie zustehenden Mittel vorerst bei dieser verbleiben. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie begründet der Bundesrat die Reservebildung bei der Marktprämie für Grosswasserkraft? </p><p>2. Warum gibt er das Geld nicht für Fotovoltaikanlagen frei?</p>
    • Fehlende Rechtsgrundlage für die Reservebildung bei der Marktprämie für die Grosswasserkraft

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