Flüge mit Privat- und Businessjets sowie Charterflüge sollen auch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten

ShortId
19.3823
Id
20193823
Updated
28.07.2023 02:32
Language
de
Title
Flüge mit Privat- und Businessjets sowie Charterflüge sollen auch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten
AdditionalIndexing
48;2446;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Luftfahrt ist mehrfach privilegiert: Fluggesellschaften entrichten auf internationalen Flügen keine Mineralölsteuern auf Kerosin, und die Passagiere zahlen für ihre Tickets keine Mehrwertsteuer. Alle Verkehrsmittel müssten jedoch ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten. </p><p>Privat- und Businessjets sowie Charterflüge boomen. Dies liegt u. a. daran, dass neue Buchungsservices und Beteiligungsmodelle die Kosten für Privat- und Geschäftsflüge senken und Führungskräfte von First- und Business-Class-Sitzen auf Linienflügen weglocken. Die Umweltauswirkungen von Privat- und Businessjets sind verheerend. Ein Flug von London nach Zürich mit einem halbvollen Privat- oder Businessjet verursacht pro Person rund zehnmal so viele CO2-Emissionen wie ein Linienflug. </p><p>Der internationale Luftverkehr fällt nicht unter das Pariser Klimaabkommen, und eine griffige internationale Lösung ist nicht in Sicht. Das Flugabkommen Corsia wird erst ab 2021 in Kraft gesetzt, zuerst mit einer freiwilligen Pilotphase über einige Jahre. Nur Fluggesellschaften, die Strecken zwischen zwei Teilnehmerstaaten betreiben und Emissionen von über 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr verursachen, unterliegen den Ausgleichsforderungen. Viele Flüge mit Privat- und Businessjets, Charterflüge sowie kleinere Fluggesellschaften sind damit ausgenommen - das ist der falsche Weg: Alle sollen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.</p>
  • <p>1./2. Die Flugtreibstoffe unterstehen unter Vorbehalt bestimmter Befreiungen der Besteuerung nach dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG, SR 641.61) und der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV, SR 641.611). Ausgangspunkt für die Befreiung von der Mineralölsteuerpflicht ist die Unterscheidung zwischen der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr (Art. 33 Abs. 1 MinöStV) und der Versorgung anderer Luftfahrzeuge (Art. 33 Abs. 2 MinöStV). Soweit sie nicht zum Linienverkehr zählen, fallen die in der Interpellation genannten Flüge mit Privat- oder Businessjets sowie Charterflüge unter die Regelung der Versorgung anderer Luftfahrzeuge.</p><p>Treibstoffe, die zur Versorgung solcher Luftfahrzeuge (Nichtlinienverkehr) getankt werden, sind steuerfrei, wenn sie (kumulativ):</p><p>1. auf Zollflugplätzen getankt werden; </p><p>2. direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden;</p><p>3. mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und </p><p>4. für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt.</p><p>Für ausländische Luftfahrzeuge wird die Steuerfreiheit nur zugestanden, wenn - zusätzlich zu obigen Voraussetzungen - der Immatrikulationsstaat Gegenrecht gewährt.</p><p>Die dritte der oben aufgeführten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung enthält eine (eigenständige) Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. In der Regel können somit Betankungen für gewerbsmässige Flüge, die ins Ausland führen, steuerfrei abgefertigt werden. Hingegen unterliegen solche Flüge im Inland der Mineralölsteuer.</p><p>Die Befreiung von der Mineralölsteuer auf Auslandflügen bezweckt unter anderem, die schweizerischen Luftfahrtunternehmen auf dem internationalen Markt nicht zu benachteiligen, denn die ausländischen Konkurrenten können in der Regel ebenfalls steuerbefreit vom Heimatstaat aus ins Ausland fliegen.</p><p>3.-5. Der Anteil der CO2-Emissionen, welcher auf von der Mineralölsteuer befreite Flüge des schweizerischen Bedarfsverkehrs zurückzuführen ist, beträgt 3,4 Prozent an den gesamten CO2-Emissionen des schweizerischen Luftverkehrs (zirka 6 200 000 Tonnen CO2). Ein grosser Teil dieser bis heute steuerbefreiten Flüge wird voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 dem Emissionshandel unterliegen. Ab diesem Zeitpunkt wird der schweizerische Luftverkehr in das mit dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union verknüpfte schweizerische Emissionshandelssystem einbezogen. Diesem unterliegen nicht nur alle gewerbsmässigen Luftfahrzeugbetreiber, die pro Jahr mehr als 10 000 Tonnen CO2 emittieren, sondern auch alle nichtgewerbsmässigen Luftfahrzeugbetreiber, die pro Jahr mehr als 1000 Tonnen CO2 emittieren. Sie müssen ab diesem Datum die von ihnen verursachten CO2-Emissionen mit einer entsprechenden Menge an eingekauften Emissionsrechten abdecken. </p><p>Im Weiteren sind ab dem 1. Januar 2021 Luftfahrzeugbetreiber, welche auf internationalen Flügen jährlich mehr als 10 000 Tonnen CO2 ausstossen, bspw. Gesellschaften, die auch Charterflüge durchführen, den Kompensationen gemäss dem Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation (Corsia) der Icao unterworfen.</p><p>Steuerfrei bzw. von klimaspezifischen Massnahmen ausgenommen bleibt somit lediglich ein sehr geringer Teil aller Flüge ab schweizerischen Flugplätzen ins Ausland. Die Erfassung und Verwaltung dieser Flüge würde einen unverhältnismässig grossen Aufwand bedeuten. Deshalb sieht der Bundesrat von weiter gehenden Massnahmen ab.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Gelten Flüge mit Privat- und Businessjets sowie Charterflüge bezüglich der Mineralölsteuer als gewerbsmässige oder als nichtgewerbsmässige Flüge?</p><p>2. Sind diese von der Mineralölsteuer ausgenommen? Wenn ja, welche Art Flüge, wie wird das gerechtfertigt, und wäre der Bundesrat bereit, diese Regel abzuschaffen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, eine CO2-Abgabe von mindestens 120 Schweizerfranken pro Tonne CO2-Äquivalent für Privat- und Businessjets sowie Charterflüge einzuführen?</p><p>4. Wie könnten alternativ Flüge mit Privat- und Businessjets sowie Charterflüge einer Flugticketabgabe oder einem ähnlichen Instrument unterstellt werden?</p><p>5. Sind Flüge mit Privat- und Businessjets, Charterflüge sowie Unternehmen, die unter 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr emittieren, bei der Einführung von Corsia auch dazu verpflichtet, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten? Welche Lösungen könnte sich der Bundesrat hierzu vorstellen?</p>
  • Flüge mit Privat- und Businessjets sowie Charterflüge sollen auch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Luftfahrt ist mehrfach privilegiert: Fluggesellschaften entrichten auf internationalen Flügen keine Mineralölsteuern auf Kerosin, und die Passagiere zahlen für ihre Tickets keine Mehrwertsteuer. Alle Verkehrsmittel müssten jedoch ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten. </p><p>Privat- und Businessjets sowie Charterflüge boomen. Dies liegt u. a. daran, dass neue Buchungsservices und Beteiligungsmodelle die Kosten für Privat- und Geschäftsflüge senken und Führungskräfte von First- und Business-Class-Sitzen auf Linienflügen weglocken. Die Umweltauswirkungen von Privat- und Businessjets sind verheerend. Ein Flug von London nach Zürich mit einem halbvollen Privat- oder Businessjet verursacht pro Person rund zehnmal so viele CO2-Emissionen wie ein Linienflug. </p><p>Der internationale Luftverkehr fällt nicht unter das Pariser Klimaabkommen, und eine griffige internationale Lösung ist nicht in Sicht. Das Flugabkommen Corsia wird erst ab 2021 in Kraft gesetzt, zuerst mit einer freiwilligen Pilotphase über einige Jahre. Nur Fluggesellschaften, die Strecken zwischen zwei Teilnehmerstaaten betreiben und Emissionen von über 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr verursachen, unterliegen den Ausgleichsforderungen. Viele Flüge mit Privat- und Businessjets, Charterflüge sowie kleinere Fluggesellschaften sind damit ausgenommen - das ist der falsche Weg: Alle sollen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.</p>
    • <p>1./2. Die Flugtreibstoffe unterstehen unter Vorbehalt bestimmter Befreiungen der Besteuerung nach dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG, SR 641.61) und der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV, SR 641.611). Ausgangspunkt für die Befreiung von der Mineralölsteuerpflicht ist die Unterscheidung zwischen der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr (Art. 33 Abs. 1 MinöStV) und der Versorgung anderer Luftfahrzeuge (Art. 33 Abs. 2 MinöStV). Soweit sie nicht zum Linienverkehr zählen, fallen die in der Interpellation genannten Flüge mit Privat- oder Businessjets sowie Charterflüge unter die Regelung der Versorgung anderer Luftfahrzeuge.</p><p>Treibstoffe, die zur Versorgung solcher Luftfahrzeuge (Nichtlinienverkehr) getankt werden, sind steuerfrei, wenn sie (kumulativ):</p><p>1. auf Zollflugplätzen getankt werden; </p><p>2. direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden;</p><p>3. mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und </p><p>4. für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt.</p><p>Für ausländische Luftfahrzeuge wird die Steuerfreiheit nur zugestanden, wenn - zusätzlich zu obigen Voraussetzungen - der Immatrikulationsstaat Gegenrecht gewährt.</p><p>Die dritte der oben aufgeführten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung enthält eine (eigenständige) Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. In der Regel können somit Betankungen für gewerbsmässige Flüge, die ins Ausland führen, steuerfrei abgefertigt werden. Hingegen unterliegen solche Flüge im Inland der Mineralölsteuer.</p><p>Die Befreiung von der Mineralölsteuer auf Auslandflügen bezweckt unter anderem, die schweizerischen Luftfahrtunternehmen auf dem internationalen Markt nicht zu benachteiligen, denn die ausländischen Konkurrenten können in der Regel ebenfalls steuerbefreit vom Heimatstaat aus ins Ausland fliegen.</p><p>3.-5. Der Anteil der CO2-Emissionen, welcher auf von der Mineralölsteuer befreite Flüge des schweizerischen Bedarfsverkehrs zurückzuführen ist, beträgt 3,4 Prozent an den gesamten CO2-Emissionen des schweizerischen Luftverkehrs (zirka 6 200 000 Tonnen CO2). Ein grosser Teil dieser bis heute steuerbefreiten Flüge wird voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 dem Emissionshandel unterliegen. Ab diesem Zeitpunkt wird der schweizerische Luftverkehr in das mit dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union verknüpfte schweizerische Emissionshandelssystem einbezogen. Diesem unterliegen nicht nur alle gewerbsmässigen Luftfahrzeugbetreiber, die pro Jahr mehr als 10 000 Tonnen CO2 emittieren, sondern auch alle nichtgewerbsmässigen Luftfahrzeugbetreiber, die pro Jahr mehr als 1000 Tonnen CO2 emittieren. Sie müssen ab diesem Datum die von ihnen verursachten CO2-Emissionen mit einer entsprechenden Menge an eingekauften Emissionsrechten abdecken. </p><p>Im Weiteren sind ab dem 1. Januar 2021 Luftfahrzeugbetreiber, welche auf internationalen Flügen jährlich mehr als 10 000 Tonnen CO2 ausstossen, bspw. Gesellschaften, die auch Charterflüge durchführen, den Kompensationen gemäss dem Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation (Corsia) der Icao unterworfen.</p><p>Steuerfrei bzw. von klimaspezifischen Massnahmen ausgenommen bleibt somit lediglich ein sehr geringer Teil aller Flüge ab schweizerischen Flugplätzen ins Ausland. Die Erfassung und Verwaltung dieser Flüge würde einen unverhältnismässig grossen Aufwand bedeuten. Deshalb sieht der Bundesrat von weiter gehenden Massnahmen ab.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Gelten Flüge mit Privat- und Businessjets sowie Charterflüge bezüglich der Mineralölsteuer als gewerbsmässige oder als nichtgewerbsmässige Flüge?</p><p>2. Sind diese von der Mineralölsteuer ausgenommen? Wenn ja, welche Art Flüge, wie wird das gerechtfertigt, und wäre der Bundesrat bereit, diese Regel abzuschaffen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, eine CO2-Abgabe von mindestens 120 Schweizerfranken pro Tonne CO2-Äquivalent für Privat- und Businessjets sowie Charterflüge einzuführen?</p><p>4. Wie könnten alternativ Flüge mit Privat- und Businessjets sowie Charterflüge einer Flugticketabgabe oder einem ähnlichen Instrument unterstellt werden?</p><p>5. Sind Flüge mit Privat- und Businessjets, Charterflüge sowie Unternehmen, die unter 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr emittieren, bei der Einführung von Corsia auch dazu verpflichtet, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten? Welche Lösungen könnte sich der Bundesrat hierzu vorstellen?</p>
    • Flüge mit Privat- und Businessjets sowie Charterflüge sollen auch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten

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