Neue Hürden bei der Arbeitsintegration von Sozialhilfebeziehenden durch eine pragmatische und einfache Regelung beim Unfallversicherungsschutz beseitigen

ShortId
19.3827
Id
20193827
Updated
28.07.2023 02:30
Language
de
Title
Neue Hürden bei der Arbeitsintegration von Sozialhilfebeziehenden durch eine pragmatische und einfache Regelung beim Unfallversicherungsschutz beseitigen
AdditionalIndexing
2836;44;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht hat 2017 festgehalten, dass Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe unbezahlte Arbeitseinsätze und Praktika absolvieren, der obligatorischen Unfallversicherung unterstehen. Bis anhin war es üblich, Unfallrisiken während solcher Arbeitseinsätze und Praktika über den Unfallzusatz der Krankenversicherung abzusichern.</p><p>Durch diese gerichtlich vorgegebene Praxisänderung werden Arbeitgeber abgeschreckt, solche Arbeitseinsätze anzubieten, sie fordern zu Recht einfache Lösungen. Zwei Jahre nach diesem Urteil gibt es noch keine etablierte Praxis zu dessen Umsetzung. Kantonale und kommunale Sozialdienste im ganzen Land versuchen, eine administrativ einfache und für die Arbeitgeber akzeptable Lösung zu finden. Es darf nicht sein, dass das Angebot für solche Einsätze reduziert wird, weil dieses Problem ungelöst ist. Die Skos koordiniert diese Bemühungen und steht in Kontakt mit dem BAG, der Suva und Arbeitsintegration Schweiz. Es muss verhindert werden, dass die berufliche Integration von Unterstützten wegen versicherungstechnischer Fragen erschwert oder verunmöglicht wird. Es braucht rasch eine Lösung!</p>
  • <p>1.-3. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass unbezahlte Arbeitseinsätze und Praktika im Rahmen der Sozialhilfe ein wichtiges Instrument auf dem Weg der Arbeitsintegration sind und dass der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Sozialdienste möglichst einfach, unbürokratisch und kostengünstig sein sollte. Die Versicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat sich an den gesetzlichen Vorgaben und der herrschenden Gerichtspraxis zu orientieren, was insbesondere für die Frage der Unterstellung gilt. Bezüglich der Kosten setzt das Gesetz eine risikogerechte Prämie voraus, die dem im Vergleich zum Unfallschutz gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) umfassenderen Leistungskatalog des UVG und dem Risiko des Einsatzbetriebes Rechnung zu tragen hat. </p><p>Gemeinnützig Beschäftigte in den Bundesasylzentren sind über die obligatorische Krankenpflegeversicherung unfallversichert, weil sie die Unterstellungskriterien nach UVG nicht erfüllen. Mit den angebotenen Beschäftigungsprogrammen soll lediglich eine Tagesstruktur geschaffen und das Zusammenleben in den Bundesasylzentren erleichtert werden. </p><p>4./5. Mit Urteil vom 18. August 2017 (8C_302/2017) hat das Bundesgericht in konsequenter Anwendung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass auch eine im Rahmen eines Arbeitsversuches unentgeltlich tätige Sozialhilfeempfängerin als Praktikantin im Sinne des UVG zu qualifizieren sei und daher unter den Unfallschutz nach UVG falle. Entscheidend war dabei, dass der Einsatzbetrieb ein wirtschaftliches Interesse an der von der Sozialhilfeempfängerin geleisteten Reinigungsarbeit hatte.</p><p>Die bundesgerichtliche Klärung ist zu begrüssen, ist die Unterstellung unter das UVG doch auch mit einem wesentlich besser ausgebauten Unfallversicherungsschutz für Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe einen Arbeitseinsatz bzw. -versuch absolvieren, verbunden. In administrativer Hinsicht sind diese Personen wie die übrigen Angestellten bei der Ermittlung der prämienrelevanten Jahreslohnsumme mitzuberücksichtigen, obwohl sie unentgeltlich tätig sind (siehe Art. 23 Abs. 6 der Verordnung über die Unfallversicherung; SR 832.202). Prämienschuldner ist der Einsatzbetrieb in seiner Rolle als Arbeitgeber. Entsprechend dem geringen Verdienst, der als Grundlage für die Bemessung der UVG-Prämie in jedem Fall veranschlagt werden muss, fallen die Prämien gering aus. In diesem Zusammenhang wäre denkbar und administrativ einfach, dass die Sozialhilfebehörde, die eine Klientin oder einen Klienten einem Einsatzbetrieb zuweist, mit diesem eine Vereinbarung trifft, wonach ihm die finanzierten Prämien zurückerstattet werden. Solcherart könnte im Resultat jegliche Belastung der Arbeitgeber vermieden werden.</p><p>Was die Problematik betrifft, dass der Arbeitgeber im Falle eines Unfalles des unentgeltlich tätigen Sozialhilfebezügers wegen des ungünstigen Risikoverlaufes mit einer Belastung seiner UVG-Police zu rechnen hätte und deshalb nicht länger bereit sein könnte, zu entsprechenden Einsätzen Hand zu bieten, sind die Unfallversicherer bereits zu praktikablen Lösungen gekommen. Die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG hat in ihrer Empfehlung Nr. 1/2007 den Unfallversicherern nahegelegt, auf entsprechende Konsequenzen zu verzichten.</p><p>6./7. Das UVG stützt sich wie dargelegt auf einheitliche Unterstellungskriterien. Diese sind für alle Tätigkeitsbereiche gleichermassen massgebend, weshalb kein Raum für spezifische und insofern unterschiedliche Modelle besteht. Soll der Grundsatz, dass es sich beim UVG um eine Arbeitnehmerversicherung handelt, nicht infrage gestellt werden, ist diesen Kriterien nachzuleben, auch wenn damit die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung verbunden ist, weil zwischen Fällen einer rein sozialen Integration und Fällen beruflicher Integration unterschieden werden muss. Demnach sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Es steht zudem den Sozialhilfebehörden frei, praktikable Lösungen, wie z. B. die obenerwähnte Rückerstattung der Prämien an den Einsatzbetrieb, zu vereinbaren. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass unbezahlte Arbeitseinsätze und Praktika im Rahmen der Sozialhilfe ein wichtiges Instrument auf dem Weg zur Arbeitsintegration sind?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass die Regelung des Unfallversicherungsschutzes sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Sozialdienste möglichst einfach, unbürokratisch und kostengünstig sein soll?</p><p>3. Wie gestaltet der Bund den Unfallversicherungsschutz bei der gemeinnützigen Beschäftigung in den Bundesasylzentren, wie sind die Regelungen bei den Sozialversicherungen?</p><p>4. Kann sich eine Lösung des Problems an bestehende Modelle anlehnen?</p><p>5. Gibt es aus Sicht des Bundesrates ein administrativ einfaches Modell, welches es den kommunalen Sozialdiensten ermöglicht, korrekt versicherte Personen für Praktika und unbezahlte Arbeitseinsätze zu vermitteln, ohne dass die Arbeitgeber zusätzlich belastet werden?</p><p>6. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um Zuständigkeitsfragen betreffend Unfallversicherung für unbezahlte Arbeitseinsätze und Praktika von Sozialhilfebeziehenden verbindlich zu klären?</p><p>7. Wie und innert welcher Frist kann diese Klärung erfolgen, um die berufliche Integration von Sozialhilfebeziehenden nicht weiter zu erschweren oder zu verunmöglichen?</p>
  • Neue Hürden bei der Arbeitsintegration von Sozialhilfebeziehenden durch eine pragmatische und einfache Regelung beim Unfallversicherungsschutz beseitigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht hat 2017 festgehalten, dass Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe unbezahlte Arbeitseinsätze und Praktika absolvieren, der obligatorischen Unfallversicherung unterstehen. Bis anhin war es üblich, Unfallrisiken während solcher Arbeitseinsätze und Praktika über den Unfallzusatz der Krankenversicherung abzusichern.</p><p>Durch diese gerichtlich vorgegebene Praxisänderung werden Arbeitgeber abgeschreckt, solche Arbeitseinsätze anzubieten, sie fordern zu Recht einfache Lösungen. Zwei Jahre nach diesem Urteil gibt es noch keine etablierte Praxis zu dessen Umsetzung. Kantonale und kommunale Sozialdienste im ganzen Land versuchen, eine administrativ einfache und für die Arbeitgeber akzeptable Lösung zu finden. Es darf nicht sein, dass das Angebot für solche Einsätze reduziert wird, weil dieses Problem ungelöst ist. Die Skos koordiniert diese Bemühungen und steht in Kontakt mit dem BAG, der Suva und Arbeitsintegration Schweiz. Es muss verhindert werden, dass die berufliche Integration von Unterstützten wegen versicherungstechnischer Fragen erschwert oder verunmöglicht wird. Es braucht rasch eine Lösung!</p>
    • <p>1.-3. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass unbezahlte Arbeitseinsätze und Praktika im Rahmen der Sozialhilfe ein wichtiges Instrument auf dem Weg der Arbeitsintegration sind und dass der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Sozialdienste möglichst einfach, unbürokratisch und kostengünstig sein sollte. Die Versicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat sich an den gesetzlichen Vorgaben und der herrschenden Gerichtspraxis zu orientieren, was insbesondere für die Frage der Unterstellung gilt. Bezüglich der Kosten setzt das Gesetz eine risikogerechte Prämie voraus, die dem im Vergleich zum Unfallschutz gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) umfassenderen Leistungskatalog des UVG und dem Risiko des Einsatzbetriebes Rechnung zu tragen hat. </p><p>Gemeinnützig Beschäftigte in den Bundesasylzentren sind über die obligatorische Krankenpflegeversicherung unfallversichert, weil sie die Unterstellungskriterien nach UVG nicht erfüllen. Mit den angebotenen Beschäftigungsprogrammen soll lediglich eine Tagesstruktur geschaffen und das Zusammenleben in den Bundesasylzentren erleichtert werden. </p><p>4./5. Mit Urteil vom 18. August 2017 (8C_302/2017) hat das Bundesgericht in konsequenter Anwendung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass auch eine im Rahmen eines Arbeitsversuches unentgeltlich tätige Sozialhilfeempfängerin als Praktikantin im Sinne des UVG zu qualifizieren sei und daher unter den Unfallschutz nach UVG falle. Entscheidend war dabei, dass der Einsatzbetrieb ein wirtschaftliches Interesse an der von der Sozialhilfeempfängerin geleisteten Reinigungsarbeit hatte.</p><p>Die bundesgerichtliche Klärung ist zu begrüssen, ist die Unterstellung unter das UVG doch auch mit einem wesentlich besser ausgebauten Unfallversicherungsschutz für Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe einen Arbeitseinsatz bzw. -versuch absolvieren, verbunden. In administrativer Hinsicht sind diese Personen wie die übrigen Angestellten bei der Ermittlung der prämienrelevanten Jahreslohnsumme mitzuberücksichtigen, obwohl sie unentgeltlich tätig sind (siehe Art. 23 Abs. 6 der Verordnung über die Unfallversicherung; SR 832.202). Prämienschuldner ist der Einsatzbetrieb in seiner Rolle als Arbeitgeber. Entsprechend dem geringen Verdienst, der als Grundlage für die Bemessung der UVG-Prämie in jedem Fall veranschlagt werden muss, fallen die Prämien gering aus. In diesem Zusammenhang wäre denkbar und administrativ einfach, dass die Sozialhilfebehörde, die eine Klientin oder einen Klienten einem Einsatzbetrieb zuweist, mit diesem eine Vereinbarung trifft, wonach ihm die finanzierten Prämien zurückerstattet werden. Solcherart könnte im Resultat jegliche Belastung der Arbeitgeber vermieden werden.</p><p>Was die Problematik betrifft, dass der Arbeitgeber im Falle eines Unfalles des unentgeltlich tätigen Sozialhilfebezügers wegen des ungünstigen Risikoverlaufes mit einer Belastung seiner UVG-Police zu rechnen hätte und deshalb nicht länger bereit sein könnte, zu entsprechenden Einsätzen Hand zu bieten, sind die Unfallversicherer bereits zu praktikablen Lösungen gekommen. Die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG hat in ihrer Empfehlung Nr. 1/2007 den Unfallversicherern nahegelegt, auf entsprechende Konsequenzen zu verzichten.</p><p>6./7. Das UVG stützt sich wie dargelegt auf einheitliche Unterstellungskriterien. Diese sind für alle Tätigkeitsbereiche gleichermassen massgebend, weshalb kein Raum für spezifische und insofern unterschiedliche Modelle besteht. Soll der Grundsatz, dass es sich beim UVG um eine Arbeitnehmerversicherung handelt, nicht infrage gestellt werden, ist diesen Kriterien nachzuleben, auch wenn damit die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung verbunden ist, weil zwischen Fällen einer rein sozialen Integration und Fällen beruflicher Integration unterschieden werden muss. Demnach sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Es steht zudem den Sozialhilfebehörden frei, praktikable Lösungen, wie z. B. die obenerwähnte Rückerstattung der Prämien an den Einsatzbetrieb, zu vereinbaren. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass unbezahlte Arbeitseinsätze und Praktika im Rahmen der Sozialhilfe ein wichtiges Instrument auf dem Weg zur Arbeitsintegration sind?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass die Regelung des Unfallversicherungsschutzes sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Sozialdienste möglichst einfach, unbürokratisch und kostengünstig sein soll?</p><p>3. Wie gestaltet der Bund den Unfallversicherungsschutz bei der gemeinnützigen Beschäftigung in den Bundesasylzentren, wie sind die Regelungen bei den Sozialversicherungen?</p><p>4. Kann sich eine Lösung des Problems an bestehende Modelle anlehnen?</p><p>5. Gibt es aus Sicht des Bundesrates ein administrativ einfaches Modell, welches es den kommunalen Sozialdiensten ermöglicht, korrekt versicherte Personen für Praktika und unbezahlte Arbeitseinsätze zu vermitteln, ohne dass die Arbeitgeber zusätzlich belastet werden?</p><p>6. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um Zuständigkeitsfragen betreffend Unfallversicherung für unbezahlte Arbeitseinsätze und Praktika von Sozialhilfebeziehenden verbindlich zu klären?</p><p>7. Wie und innert welcher Frist kann diese Klärung erfolgen, um die berufliche Integration von Sozialhilfebeziehenden nicht weiter zu erschweren oder zu verunmöglichen?</p>
    • Neue Hürden bei der Arbeitsintegration von Sozialhilfebeziehenden durch eine pragmatische und einfache Regelung beim Unfallversicherungsschutz beseitigen

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