Die zusätzlichen Energiekosten bei Gebäuden, die bis 2035 noch nicht saniert worden sind, sollen nicht zulasten der Mieterinnen und Mieter gehen

ShortId
19.3832
Id
20193832
Updated
28.07.2023 02:27
Language
de
Title
Die zusätzlichen Energiekosten bei Gebäuden, die bis 2035 noch nicht saniert worden sind, sollen nicht zulasten der Mieterinnen und Mieter gehen
AdditionalIndexing
2846;66;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für Sanierungen oder Neubauten gelten heute bestimmte zulässige Wärmeaustauschstandards, um die CO2-Emissionen im Gebäudesektor zu begrenzen. Es steht den Eigentümerinnen und Eigentümern jedoch frei, ein Gebäude nicht zu sanieren, solange sie keine Arbeiten daran ausführen. Sie haben wenig Anreize, die Energieeffizienz zu verbessern, da die Mieterinnen und Mieter die Zusatzkosten z. B. für die Heizung zahlen müssen. Natürlich müssen solche Arbeiten geplant werden: Es könnte z. B. eine Frist bis im Jahr 2035 festgelegt werden, die den Eigentümerinnen und Eigentümern reichlich Zeit für die Sanierung ihrer Gebäude liesse. Der Bundesrat könnte erklären, dass die Mehrkosten in einem Gebäude, die dadurch entstehen, dass dieses nicht saniert ist, nach Ablauf der Frist von den Eigentümerinnen und Eigentümern und nicht mehr von der Mieterschaft zu tragen sind. Damit würde für die Eigentümerinnen und Eigentümer ein Anreiz für Energiesanierungsmassnahmen geschaffen, da sich für sie diese Massnahmen langfristig positiv auf die Finanzen auswirken würden.</p>
  • <p>Die Senkung des Energieverbrauchs bei Gebäuden bildet einen wichtigen Bestandteil der Energiestrategie 2050 und wird vom Bundesrat entsprechend unterstützt. Jedoch handelt es sich dabei um ein öffentliches Ziel, das konsequenterweise über öffentlich-rechtlich verankerte Energievorschriften und Anreize erreicht werden sollte. Das Mietrecht, das als zivilrechtlicher Erlass das Verhältnis zwischen Privatpersonen regelt, ist dafür nicht der richtige Ort. </p><p>Es kommt hinzu, dass die vorgeschlagene mietrechtliche Bestimmung dem im Obligationenrecht (OR) verankerten Prinzip der Kostenmiete widersprechen würde, da die betroffenen Eigentümer einen Teil der Heizkosten selber tragen müssten, ohne diese auf die Mieterschaft überwälzen zu können. Dies hätte zur Folge, dass sie keine angemessene Rendite erwirtschaften könnten oder gar Verluste hinnehmen müssten.</p><p>Schliesslich würde die vorgeschlagene Regelung zu einem sehr hohen Vollzugsaufwand führen. Jede betroffene Vermieterin müsste jährlich den Energieverbrauch der Liegenschaft erheben, diesen mit dem fiktiven Bezug eines sanierten Gebäudes vergleichen, um eine entsprechende Differenz zu berechnen und unter Berücksichtigung der Energiepreise in die Nebenkostenabrechnung einfliessen zu lassen. Dabei würden sich viele Fragen zu technischen Details stellen, die korrekt gehandhabt werden müssten. Es ist offensichtlich, dass dies vorab viele Privatvermieter vor grosse Probleme stellen und einen unverhältnismässigen Abrechnungsaufwand nach sich ziehen würde. Die Regelung kann demzufolge zu rechtlichen Unsicherheiten führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Für die Sanierung von Gebäuden und für Neubauten gelten heute bestimmte Vorschriften in Bezug auf die Wärmedämmung im Gebäudebereich. Bereits heute gibt es Anreize und Vorschriften zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden - ein wichtiges Thema bei der Reduktion der CO2-Emissionen. Dennoch: Führt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer keine energetische Gebäudesanierung durch, zahlt letztlich die Mieterin oder der Mieter die höheren Kosten, ohne die Möglichkeit zu haben, Abhilfe zu schaffen. Der Bundesrat wird daher beauftragt zu prüfen, ob ein Mechanismus etabliert werden kann, der dazu führt, dass nach Ablauf von 15 Jahren diejenigen Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Gebäude nicht vorschriftsgemäss saniert haben, die Zusatzkosten selber tragen.</p>
  • Die zusätzlichen Energiekosten bei Gebäuden, die bis 2035 noch nicht saniert worden sind, sollen nicht zulasten der Mieterinnen und Mieter gehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für Sanierungen oder Neubauten gelten heute bestimmte zulässige Wärmeaustauschstandards, um die CO2-Emissionen im Gebäudesektor zu begrenzen. Es steht den Eigentümerinnen und Eigentümern jedoch frei, ein Gebäude nicht zu sanieren, solange sie keine Arbeiten daran ausführen. Sie haben wenig Anreize, die Energieeffizienz zu verbessern, da die Mieterinnen und Mieter die Zusatzkosten z. B. für die Heizung zahlen müssen. Natürlich müssen solche Arbeiten geplant werden: Es könnte z. B. eine Frist bis im Jahr 2035 festgelegt werden, die den Eigentümerinnen und Eigentümern reichlich Zeit für die Sanierung ihrer Gebäude liesse. Der Bundesrat könnte erklären, dass die Mehrkosten in einem Gebäude, die dadurch entstehen, dass dieses nicht saniert ist, nach Ablauf der Frist von den Eigentümerinnen und Eigentümern und nicht mehr von der Mieterschaft zu tragen sind. Damit würde für die Eigentümerinnen und Eigentümer ein Anreiz für Energiesanierungsmassnahmen geschaffen, da sich für sie diese Massnahmen langfristig positiv auf die Finanzen auswirken würden.</p>
    • <p>Die Senkung des Energieverbrauchs bei Gebäuden bildet einen wichtigen Bestandteil der Energiestrategie 2050 und wird vom Bundesrat entsprechend unterstützt. Jedoch handelt es sich dabei um ein öffentliches Ziel, das konsequenterweise über öffentlich-rechtlich verankerte Energievorschriften und Anreize erreicht werden sollte. Das Mietrecht, das als zivilrechtlicher Erlass das Verhältnis zwischen Privatpersonen regelt, ist dafür nicht der richtige Ort. </p><p>Es kommt hinzu, dass die vorgeschlagene mietrechtliche Bestimmung dem im Obligationenrecht (OR) verankerten Prinzip der Kostenmiete widersprechen würde, da die betroffenen Eigentümer einen Teil der Heizkosten selber tragen müssten, ohne diese auf die Mieterschaft überwälzen zu können. Dies hätte zur Folge, dass sie keine angemessene Rendite erwirtschaften könnten oder gar Verluste hinnehmen müssten.</p><p>Schliesslich würde die vorgeschlagene Regelung zu einem sehr hohen Vollzugsaufwand führen. Jede betroffene Vermieterin müsste jährlich den Energieverbrauch der Liegenschaft erheben, diesen mit dem fiktiven Bezug eines sanierten Gebäudes vergleichen, um eine entsprechende Differenz zu berechnen und unter Berücksichtigung der Energiepreise in die Nebenkostenabrechnung einfliessen zu lassen. Dabei würden sich viele Fragen zu technischen Details stellen, die korrekt gehandhabt werden müssten. Es ist offensichtlich, dass dies vorab viele Privatvermieter vor grosse Probleme stellen und einen unverhältnismässigen Abrechnungsaufwand nach sich ziehen würde. Die Regelung kann demzufolge zu rechtlichen Unsicherheiten führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Für die Sanierung von Gebäuden und für Neubauten gelten heute bestimmte Vorschriften in Bezug auf die Wärmedämmung im Gebäudebereich. Bereits heute gibt es Anreize und Vorschriften zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden - ein wichtiges Thema bei der Reduktion der CO2-Emissionen. Dennoch: Führt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer keine energetische Gebäudesanierung durch, zahlt letztlich die Mieterin oder der Mieter die höheren Kosten, ohne die Möglichkeit zu haben, Abhilfe zu schaffen. Der Bundesrat wird daher beauftragt zu prüfen, ob ein Mechanismus etabliert werden kann, der dazu führt, dass nach Ablauf von 15 Jahren diejenigen Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Gebäude nicht vorschriftsgemäss saniert haben, die Zusatzkosten selber tragen.</p>
    • Die zusätzlichen Energiekosten bei Gebäuden, die bis 2035 noch nicht saniert worden sind, sollen nicht zulasten der Mieterinnen und Mieter gehen

Back to List