Ablauf der Förderung günstigen Wohnraums. Wie weiter für betroffene Mieterinnen und Mieter?

ShortId
19.3836
Id
20193836
Updated
28.07.2023 02:26
Language
de
Title
Ablauf der Förderung günstigen Wohnraums. Wie weiter für betroffene Mieterinnen und Mieter?
AdditionalIndexing
2846;2836;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat fördert mit Massnahmen nach WEG den gemeinnützigen Wohnungsbau, was es ermöglicht, preisgünstigen Wohnraum für wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Personen zur Verfügung zu stellen. Im aktuellen Zeitraum laufen in verschiedenen Orten diese Unterstützungen aus. Für die betroffenen Mieterinnen und Mieter hat dies einen einschneidenden Einfluss, da der Mietzins - auch wenn ihnen dies vorher bekannt war - nun teilweise markant erhöht wird. Unter Umständen wird der neue Mietzins aufgrund der geltenden Normen nicht mehr durch die Ergänzungsleistungen für IV- oder AHV-Renten abgedeckt, sodass eine andere Wohnung gesucht werden muss. Geeignete, günstige Wohnungen zu finden ist für diese Mieterinnen und Mieter aufgrund ihres Alters oder ihrer Behinderung schwierig. Es bedarf daher Massnahmen, um die schwierige Situation für die Betroffenen vorübergehend (unmittelbar nach Ablauf der Vergünstigung) oder längerfristig (z. B. Verlängerung der Wohnraumförderung?) zu mindern. </p>
  • <p>Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 diente zwischen 1975 und 2001 als hauptsächliches Ausführungsgesetz für Artikel 108 BV zur Wohnbau- und Eigentumsförderung. Es wurde abgelöst durch das Wohnraumförderungsgesetz (WFG) vom 21. März 2003. Das WEG umfasst ein breites Instrumentarium, so unter anderem die nichtrückzahlbaren Zusatzverbilligungen. Diese werden zwecks Verbilligung der Wohnkosten an Wohneigentümer sowie an Mieterinnen und Mieter in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerichtet. Die Zusatzverbilligung I kann von der Bewohnerschaft einer geförderten Wohnung beansprucht werden, sofern die Belegungsvorschriften erfüllt sind und die Einkommen und Vermögen die festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die höhere Zusatzverbilligung II wird Personen mit Anspruch auf eine AHV-Rente oder eine IV-Rente sowie an pflegebedürftige Personen und Personen in Ausbildung gewährt. </p><p>Die Laufzeit der Zusatzverbilligung I war ursprünglich auf 11 Jahre ab Beginn der Bundeshilfe limitiert. Sie wurde mehrmals verlängert, letztmals auf den 1. Januar 2014 von 19 auf 21 Jahre. Die Laufzeit der Zusatzverbilligung II blieb seit Inkrafttreten des WEG unverändert bei 25 Jahren.</p><p>Seit 2002 wurden keine neuen Leistungen nach dem WEG mehr zugesprochen. Die Förderung gemäss WEG ist daher aufgrund der maximalen Laufzeit von 25 bis 30 Jahren eine auslaufende Bundeshilfe. Von den rund 70 000 Mietwohnungen, die zwischen 1975 und 2001 gefördert wurden, unterstanden Ende 2018 noch rund 30 000 Einheiten dem WEG. Entsprechend ist die Zahl der Wohnungen mit Anspruch auf Zusatzverbilligung, die 2001 den Höchststand erreichte, seit Längerem ebenfalls stark rückläufig. 2018 wurden noch für rund 11 000 Mieteinheiten Zusatzverbilligungen ausgerichtet. Nach 2023 werden nur noch wenige Objekte Teil des Förderprogramms sein und eine Anspruchsberechtigung auf die Zusatzverbilligung II aufweisen.</p><p>Angesichts des immer schon bekannten Wegfalls der Zusatzverbilligung des Bundes haben mehrere Kantone, die sich teilweise ergänzend an der Bundeshilfe beteiligt haben, Lösungen gefunden, um den vorhersehbaren Mietzinsanstieg abzufedern. Im Kanton Neuenburg ist der Mietzinsanstieg für bestimmte Fördergeschäfte während einer gewissen Zeit zu je einem Viertel vom Kanton, von der Standortgemeinde, vom Investor und von der Mieterschaft übernommen worden. Der Kanton Zug führt unter gewissen Bedingungen die Zusatzverbilligungen für Wohnungen abgelaufener WEG-Geschäfte mit kantonalen Beiträgen weiter. Der Kanton St. Gallen dämpft den Mietzinsanstieg nach Wegfall der Bundesvergünstigung mit Mitteln aus einem Fonds, den er während der Laufzeit der Fördergeschäfte geäufnet hat. Insbesondere in den Kantonen Genf und Basel-Stadt stehen für die Abfederung von Mietzinsanstiegen Subjekthilfeinstrumente zur Verfügung. Aufgrund dieser Lösungsansätze und des ohnehin nur noch geringen und stark abnehmenden Anteils geförderter Wohnungen mit Anspruch auf Mietzinsverbilligungen ist aus Bundessicht kein zusätzlicher Handlungsbedarf gegeben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mögliche Massnahmen (inkl. allenfalls notwendige Gesetzesänderungen) zur Minderung der Auswirkungen des Wegfalls der Wohnraumförderung auf wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Mieterinnen und Mieter zu prüfen und vorzuschlagen. </p>
  • Ablauf der Förderung günstigen Wohnraums. Wie weiter für betroffene Mieterinnen und Mieter?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat fördert mit Massnahmen nach WEG den gemeinnützigen Wohnungsbau, was es ermöglicht, preisgünstigen Wohnraum für wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Personen zur Verfügung zu stellen. Im aktuellen Zeitraum laufen in verschiedenen Orten diese Unterstützungen aus. Für die betroffenen Mieterinnen und Mieter hat dies einen einschneidenden Einfluss, da der Mietzins - auch wenn ihnen dies vorher bekannt war - nun teilweise markant erhöht wird. Unter Umständen wird der neue Mietzins aufgrund der geltenden Normen nicht mehr durch die Ergänzungsleistungen für IV- oder AHV-Renten abgedeckt, sodass eine andere Wohnung gesucht werden muss. Geeignete, günstige Wohnungen zu finden ist für diese Mieterinnen und Mieter aufgrund ihres Alters oder ihrer Behinderung schwierig. Es bedarf daher Massnahmen, um die schwierige Situation für die Betroffenen vorübergehend (unmittelbar nach Ablauf der Vergünstigung) oder längerfristig (z. B. Verlängerung der Wohnraumförderung?) zu mindern. </p>
    • <p>Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 diente zwischen 1975 und 2001 als hauptsächliches Ausführungsgesetz für Artikel 108 BV zur Wohnbau- und Eigentumsförderung. Es wurde abgelöst durch das Wohnraumförderungsgesetz (WFG) vom 21. März 2003. Das WEG umfasst ein breites Instrumentarium, so unter anderem die nichtrückzahlbaren Zusatzverbilligungen. Diese werden zwecks Verbilligung der Wohnkosten an Wohneigentümer sowie an Mieterinnen und Mieter in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerichtet. Die Zusatzverbilligung I kann von der Bewohnerschaft einer geförderten Wohnung beansprucht werden, sofern die Belegungsvorschriften erfüllt sind und die Einkommen und Vermögen die festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die höhere Zusatzverbilligung II wird Personen mit Anspruch auf eine AHV-Rente oder eine IV-Rente sowie an pflegebedürftige Personen und Personen in Ausbildung gewährt. </p><p>Die Laufzeit der Zusatzverbilligung I war ursprünglich auf 11 Jahre ab Beginn der Bundeshilfe limitiert. Sie wurde mehrmals verlängert, letztmals auf den 1. Januar 2014 von 19 auf 21 Jahre. Die Laufzeit der Zusatzverbilligung II blieb seit Inkrafttreten des WEG unverändert bei 25 Jahren.</p><p>Seit 2002 wurden keine neuen Leistungen nach dem WEG mehr zugesprochen. Die Förderung gemäss WEG ist daher aufgrund der maximalen Laufzeit von 25 bis 30 Jahren eine auslaufende Bundeshilfe. Von den rund 70 000 Mietwohnungen, die zwischen 1975 und 2001 gefördert wurden, unterstanden Ende 2018 noch rund 30 000 Einheiten dem WEG. Entsprechend ist die Zahl der Wohnungen mit Anspruch auf Zusatzverbilligung, die 2001 den Höchststand erreichte, seit Längerem ebenfalls stark rückläufig. 2018 wurden noch für rund 11 000 Mieteinheiten Zusatzverbilligungen ausgerichtet. Nach 2023 werden nur noch wenige Objekte Teil des Förderprogramms sein und eine Anspruchsberechtigung auf die Zusatzverbilligung II aufweisen.</p><p>Angesichts des immer schon bekannten Wegfalls der Zusatzverbilligung des Bundes haben mehrere Kantone, die sich teilweise ergänzend an der Bundeshilfe beteiligt haben, Lösungen gefunden, um den vorhersehbaren Mietzinsanstieg abzufedern. Im Kanton Neuenburg ist der Mietzinsanstieg für bestimmte Fördergeschäfte während einer gewissen Zeit zu je einem Viertel vom Kanton, von der Standortgemeinde, vom Investor und von der Mieterschaft übernommen worden. Der Kanton Zug führt unter gewissen Bedingungen die Zusatzverbilligungen für Wohnungen abgelaufener WEG-Geschäfte mit kantonalen Beiträgen weiter. Der Kanton St. Gallen dämpft den Mietzinsanstieg nach Wegfall der Bundesvergünstigung mit Mitteln aus einem Fonds, den er während der Laufzeit der Fördergeschäfte geäufnet hat. Insbesondere in den Kantonen Genf und Basel-Stadt stehen für die Abfederung von Mietzinsanstiegen Subjekthilfeinstrumente zur Verfügung. Aufgrund dieser Lösungsansätze und des ohnehin nur noch geringen und stark abnehmenden Anteils geförderter Wohnungen mit Anspruch auf Mietzinsverbilligungen ist aus Bundessicht kein zusätzlicher Handlungsbedarf gegeben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mögliche Massnahmen (inkl. allenfalls notwendige Gesetzesänderungen) zur Minderung der Auswirkungen des Wegfalls der Wohnraumförderung auf wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Mieterinnen und Mieter zu prüfen und vorzuschlagen. </p>
    • Ablauf der Förderung günstigen Wohnraums. Wie weiter für betroffene Mieterinnen und Mieter?

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