Verbot der "Heilung" homosexueller Jugendlicher

ShortId
19.3840
Id
20193840
Updated
28.07.2023 02:25
Language
de
Title
Verbot der "Heilung" homosexueller Jugendlicher
AdditionalIndexing
28;2841;1216;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auch wenn der Bundesrat auf meine Interpellation 16.3073 antwortete, dass ihm keine Organisation oder Personen bekannt sind, welche solche "Therapien" ausführen, muss man davon ausgehen, dass das in der Schweiz leider immer noch gelebte Realität ist. Der Schutz Minderjähriger muss garantiert werden. Österreich hat im Sommer 2019 einem Verbot von solchen "Therapien" zugestimmt, Deutschland ist an der Erarbeitung eines entsprechenden Verbots. Es ist Zeit, das auch in der Schweiz nun zu tun.</p><p>Denn auch in der Schweiz sind entsprechende "Therapien" wieder auf dem Vormarsch. Im Mai wurde in einer Chrischona-Kirche ein Referat von Rolf Rietmann des Vereins Wüstenstrom gehalten. Ebenso ist auch in der Schweiz ein Verein Teenstar.ch eingetragen. Die Tätigkeit dieses Vereins führte in Österreich schlussendlich dazu, dass es zum Verbot kam. Auch in der Schweiz darf nicht weiter weggeschaut werden.</p><p>Auch wenn solches oft im Verborgenen passiert, ist es leider traurige Realität. Verschliessen wir nicht weiter die Augen, greifen wir endlich ein, und setzen wir dem Leiden der von den "Therapien" betroffenen Kinder und Jugendlichen endlich ein Ende.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Meinung der Motionärin, dass jegliche "Therapie", welche die Veränderung der homosexuellen Orientierung zum Ziel hat, aus menschlicher, fachlicher und rechtlicher Sicht abzulehnen ist. Homosexualität ist keine Krankheit und bedarf keiner Therapie. Menschen und insbesondere Minderjährige einer solchen Behandlung zu unterziehen stellt nicht nur eine Diskriminierung dar, sondern kann für die Betroffenen schwerwiegende psychische Schädigungen zur Folge haben.</p><p>Wenn Minderjährige sogenannten "Therapien" gegen ihre sexuelle Orientierung unterzogen werden, geschieht dies gewöhnlich im Einverständnis oder auf Initiative ihrer Eltern. Dabei ist festzuhalten, dass das Recht, die eigene sexuelle Orientierung zu leben, ein absolutes, höchstpersönliches Recht darstellt. Die Eltern können dieses Recht nicht stellvertretend für ihre Kinder wahrnehmen, indem sie z. B. den Entscheid für eine solche "Therapie" anstelle ihrer Kinder fällen (Art. 19c Abs. 2 ZGB; SR 210).</p><p>Jede Person kann der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Meldung erstatten, wenn sie von der Gefährdung eines Minderjährigen Kenntnis hat (Art. 314c ZGB). Fachpersonen aus Bereichen wie Medizin, Psychologie, Erziehung, Religion und Sport, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben, sind sogar zur Meldung verpflichtet, wenn sie konkrete Hinweise auf eine Gefährdung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität eines Minderjährigen haben und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können (Art. 314d ZGB). Je nach Fallkonstellation wäre sogar zu prüfen, ob die Eltern auch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können, etwa wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht.</p><p>Die Berufsordnungen der gesamtschweizerischen Psychologie- und Psychotherapieverbände untersagen ihren Mitgliedern jede Form von Diskriminierung und weltanschaulicher oder religiöser Indoktrinierung. Die Berufspflichten von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind zudem im Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) geregelt und gebieten, dass diese Psychotherapeutinnen und -therapeuten ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen halten und die Rechte ihrer Klientinnen und Klienten wahren. Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung dieser Berufspflichten sind die Kantone. Die Durchführung von "Therapien" gegen Homosexualität, ob an Minderjährigen oder Erwachsenen, stellt nach Ansicht des Bundesrates eine klare Verletzung dieser Berufspflichten dar, die der kantonalen Aufsichtsbehörde gemeldet werden sollte. Diese kann dann Massnahmen ergreifen, die bis hin zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung gehen können. Analoge Berufspflichten gelten gemäss Medizinalberufegesetz (SR 811.11) für Psychiaterinnen und Psychiater.</p><p>Das Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) schliesst bereits heute aus, dass solche "Therapien" gegen Homosexualität über die obligatorische Krankenversicherung bezahlt werden: Das Gesetz gewährt grundsätzlich nur Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 1a Abs. 2 KVG). Weiter werden nur Leistungen vergütet, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind und deren Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen ist. Keine dieser Voraussetzungen trifft auf die "Therapie" gegen Homosexualität zu. Es ist nicht auszuschliessen, dass "Therapien" gegen Homosexualität der Krankenversicherung z. B. als Psychotherapie einer Depression in Rechnung gestellt werden. Die Krankenversicherer haben sowohl das Recht als auch die Pflicht, jeweils zu prüfen, ob eine Leistung ihnen zu Recht vorgelegt wird, und, wenn nicht, entsprechende Massnahmen zu ergreifen.</p><p>Ein Verbot sogenannter "Therapien", wie die Motionärin es fordert, ist jedoch nicht möglich. Es bestehen auf Bundesebene keine bereichsspezifischen Gesetzgebungen wie z. B. das Psychologieberufegesetz, in die ein Verbot der angeführten "Therapien" integriert werden könnte. Der Bundesrat verurteilt jedoch jede Form solcher "Therapien" und setzt daher auf eine breitere Bekanntmachung und die konsequente Nutzung der bestehenden Schutznormen, Sanktionsmöglichkeiten und Kontrollinstrumente. Dabei erwartet er die aktive Unterstützung der Fachwelt sowie eine starke Aufsicht durch die zuständigen kantonalen Stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, </p><p>1. die "Therapien" zu verbieten, welche zum Ziel haben, die sexuelle Orientierung bei Kindern und Jugendlichen zu verändern; </p><p>2. aufzuzeigen, ob für Psychologinnen und Psychologen, Therapeutinnen und Therapeuten, Seelsorgerinnen und Seelsorger usw. die solches machen, ein Berufsverbot erwirkt werden kann; </p><p>3. aufzuzeigen, was die Konsequenzen bei Zuwiderhandeln sein können; </p><p>4. sicherzustellen, dass solche Therapien grundsätzlich (auch bei Erwachsenen) nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden können.</p>
  • Verbot der "Heilung" homosexueller Jugendlicher
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auch wenn der Bundesrat auf meine Interpellation 16.3073 antwortete, dass ihm keine Organisation oder Personen bekannt sind, welche solche "Therapien" ausführen, muss man davon ausgehen, dass das in der Schweiz leider immer noch gelebte Realität ist. Der Schutz Minderjähriger muss garantiert werden. Österreich hat im Sommer 2019 einem Verbot von solchen "Therapien" zugestimmt, Deutschland ist an der Erarbeitung eines entsprechenden Verbots. Es ist Zeit, das auch in der Schweiz nun zu tun.</p><p>Denn auch in der Schweiz sind entsprechende "Therapien" wieder auf dem Vormarsch. Im Mai wurde in einer Chrischona-Kirche ein Referat von Rolf Rietmann des Vereins Wüstenstrom gehalten. Ebenso ist auch in der Schweiz ein Verein Teenstar.ch eingetragen. Die Tätigkeit dieses Vereins führte in Österreich schlussendlich dazu, dass es zum Verbot kam. Auch in der Schweiz darf nicht weiter weggeschaut werden.</p><p>Auch wenn solches oft im Verborgenen passiert, ist es leider traurige Realität. Verschliessen wir nicht weiter die Augen, greifen wir endlich ein, und setzen wir dem Leiden der von den "Therapien" betroffenen Kinder und Jugendlichen endlich ein Ende.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Meinung der Motionärin, dass jegliche "Therapie", welche die Veränderung der homosexuellen Orientierung zum Ziel hat, aus menschlicher, fachlicher und rechtlicher Sicht abzulehnen ist. Homosexualität ist keine Krankheit und bedarf keiner Therapie. Menschen und insbesondere Minderjährige einer solchen Behandlung zu unterziehen stellt nicht nur eine Diskriminierung dar, sondern kann für die Betroffenen schwerwiegende psychische Schädigungen zur Folge haben.</p><p>Wenn Minderjährige sogenannten "Therapien" gegen ihre sexuelle Orientierung unterzogen werden, geschieht dies gewöhnlich im Einverständnis oder auf Initiative ihrer Eltern. Dabei ist festzuhalten, dass das Recht, die eigene sexuelle Orientierung zu leben, ein absolutes, höchstpersönliches Recht darstellt. Die Eltern können dieses Recht nicht stellvertretend für ihre Kinder wahrnehmen, indem sie z. B. den Entscheid für eine solche "Therapie" anstelle ihrer Kinder fällen (Art. 19c Abs. 2 ZGB; SR 210).</p><p>Jede Person kann der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Meldung erstatten, wenn sie von der Gefährdung eines Minderjährigen Kenntnis hat (Art. 314c ZGB). Fachpersonen aus Bereichen wie Medizin, Psychologie, Erziehung, Religion und Sport, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben, sind sogar zur Meldung verpflichtet, wenn sie konkrete Hinweise auf eine Gefährdung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität eines Minderjährigen haben und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können (Art. 314d ZGB). Je nach Fallkonstellation wäre sogar zu prüfen, ob die Eltern auch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können, etwa wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht.</p><p>Die Berufsordnungen der gesamtschweizerischen Psychologie- und Psychotherapieverbände untersagen ihren Mitgliedern jede Form von Diskriminierung und weltanschaulicher oder religiöser Indoktrinierung. Die Berufspflichten von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind zudem im Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) geregelt und gebieten, dass diese Psychotherapeutinnen und -therapeuten ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen halten und die Rechte ihrer Klientinnen und Klienten wahren. Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung dieser Berufspflichten sind die Kantone. Die Durchführung von "Therapien" gegen Homosexualität, ob an Minderjährigen oder Erwachsenen, stellt nach Ansicht des Bundesrates eine klare Verletzung dieser Berufspflichten dar, die der kantonalen Aufsichtsbehörde gemeldet werden sollte. Diese kann dann Massnahmen ergreifen, die bis hin zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung gehen können. Analoge Berufspflichten gelten gemäss Medizinalberufegesetz (SR 811.11) für Psychiaterinnen und Psychiater.</p><p>Das Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) schliesst bereits heute aus, dass solche "Therapien" gegen Homosexualität über die obligatorische Krankenversicherung bezahlt werden: Das Gesetz gewährt grundsätzlich nur Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 1a Abs. 2 KVG). Weiter werden nur Leistungen vergütet, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind und deren Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen ist. Keine dieser Voraussetzungen trifft auf die "Therapie" gegen Homosexualität zu. Es ist nicht auszuschliessen, dass "Therapien" gegen Homosexualität der Krankenversicherung z. B. als Psychotherapie einer Depression in Rechnung gestellt werden. Die Krankenversicherer haben sowohl das Recht als auch die Pflicht, jeweils zu prüfen, ob eine Leistung ihnen zu Recht vorgelegt wird, und, wenn nicht, entsprechende Massnahmen zu ergreifen.</p><p>Ein Verbot sogenannter "Therapien", wie die Motionärin es fordert, ist jedoch nicht möglich. Es bestehen auf Bundesebene keine bereichsspezifischen Gesetzgebungen wie z. B. das Psychologieberufegesetz, in die ein Verbot der angeführten "Therapien" integriert werden könnte. Der Bundesrat verurteilt jedoch jede Form solcher "Therapien" und setzt daher auf eine breitere Bekanntmachung und die konsequente Nutzung der bestehenden Schutznormen, Sanktionsmöglichkeiten und Kontrollinstrumente. Dabei erwartet er die aktive Unterstützung der Fachwelt sowie eine starke Aufsicht durch die zuständigen kantonalen Stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, </p><p>1. die "Therapien" zu verbieten, welche zum Ziel haben, die sexuelle Orientierung bei Kindern und Jugendlichen zu verändern; </p><p>2. aufzuzeigen, ob für Psychologinnen und Psychologen, Therapeutinnen und Therapeuten, Seelsorgerinnen und Seelsorger usw. die solches machen, ein Berufsverbot erwirkt werden kann; </p><p>3. aufzuzeigen, was die Konsequenzen bei Zuwiderhandeln sein können; </p><p>4. sicherzustellen, dass solche Therapien grundsätzlich (auch bei Erwachsenen) nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden können.</p>
    • Verbot der "Heilung" homosexueller Jugendlicher

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