Sportlern den Schritt in die zweite Karriere nicht erschweren

ShortId
19.3842
Id
20193842
Updated
28.07.2023 02:21
Language
de
Title
Sportlern den Schritt in die zweite Karriere nicht erschweren
AdditionalIndexing
28;32;44;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Modell richtet der Sportclub Löhne an die Profisportlerinnen bzw. -sportler (im Folgenden: Profis) und sogenannte Marketingentschädigungen an die Spielergesellschaften aus.</p><p>Als AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. massgebender Lohn gilt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist (Art. 5 Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10; BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 51f.; 137 V 321 E. 2.1 S. 326 mit Hinweisen).</p><p>Sowohl die Löhne als auch die Marketingentschädigungen an Profis hängen wirtschaftlich offensichtlich mit dem Arbeitsverhältnis zum Sportclub zusammen, weshalb sie zum massgebenden Lohn gehören. Wird ein Teil der Entschädigungen nicht an die Profis ausgerichtet, sondern direkt an eine von diesen beherrschte juristische Person, ändert dies nichts. Andernfalls würde der Umgehung der Beitragspflicht Tür und Tor geöffnet. Die in BGE 133 V 498 E. 5.1 Seite 501f. vorausgesetzte besondere und für Verwaltungsräte typische Situation liegt im hier dargelegten Modell nicht vor, üben die Profis ihre Tätigkeit beim Sportclub doch nicht als Arbeitnehmende eines Dritten aus.</p><p>1. a-d) Die Haltung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und der Ausgleichskassen entspricht Gesetz und Bundesgerichtspraxis. Verwendet die Spielergesellschaft die vereinnahmten Entschädigungen, um die Arbeit einer Drittperson zu entgelten, entsteht auch keine doppelte Beitragsbelastung, liegen doch offensichtlich zwei unterschiedliche Arbeitsverhältnisse vor, nämlich eines zwischen dem Profi und dem Sportclub und ein anderes zwischen der Spielergesellschaft und der Drittperson. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach die AHV dem Steuerrecht folgt, gibt es nicht. Das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht bilden vielmehr zwei eigenständige Bereiche der schweizerischen Rechtsordnung. Da nur natürliche Personen in der AHV versichert sind, kann die AHV auch nur Beiträge von natürlichen Personen und deren Arbeitgebern erheben, nicht aber von juristischen Personen, im Gegensatz zum Steuerrecht.</p><p>2. Mit dem Modell werden ähnliche Ziele verfolgt wie mit weiteren mittels Lohnabzügen gespeisten Finanzierungsinstrumenten (z. B. gesamtarbeitsvertraglich geregelte paritätische Fonds). Wie diese kann es auch ohne AHV-Beitragsbefreiung bestens funktionieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Profisportler beenden ihre Karriere in der Regel zwischen dem 32. und 40. Lebensjahr. Der Einstieg ins zweite Berufsleben gestaltet sich erfahrungsgemäss schwer. Gründe dafür sind:</p><p>- Oft fehlende Berufsausbildung</p><p>- Grosse Leere nach der Popularität der Karriere</p><p>- Schwierigkeit der Neuorientierung</p><p>- Finanzielle Schwierigkeiten (Umstellung von hohen Salären auf praktische Einkommenslosigkeit)</p><p>- Alterseinkünfte sind durch Vorsorgepläne gesichert, nicht aber Phase zwischen Karriereende und Pensionierung.</p><p>Deshalb haben zwei Ex-Profis ein Modell zur Sicherung der zweiten Berufsphase geschaffen. Kernpunkt dessen ist die Veränderung des Markts. Während die Profis früher nur für Leistungen auf dem Eis angestellt waren, hat sich dies mit der Vermarktung und Kommerzialisierung des Sports gewandelt. Die Spieler sind heute Werbeträger und Marketinginstrumente der Clubs, womit auch ihre Entschädigung wesentlich höher ist als vor 20 Jahren. Somit ist eine Aufteilung in Lohn für die Leistung als Spieler und eine Marketingentschädigung zeitgerecht, Letztere wird durch eine Gesellschaft des Spielers vereinnahmt. Damit ist die Steuerbelastung vorerst geringer, und der Spieler kann die Mittel für den Aufbau der zweiten Berufsphase verwenden.</p><p>Handelsrechtlich ist das Modell durch Gründung einer Gesellschaft möglich. Steuerlich ist es ebenfalls genehmigt, die Steuerverwaltung Bern hat eine entsprechende Grundsatzvereinbarung unterzeichnet. Das BSV und die Ausgleichskassen wollen die Marketingentschädigung an die Gesellschaft jedoch mit der AHV erfassen. Dies ist sachlich falsch, weil es erst bei einer Lohnzahlung aus der Gesellschaft zu einer AHV-rechtlichen Abrechnung kommen darf. </p><p>Deshalb bitte ich, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Entspricht die Haltung von BSV und Ausgleichskassen:</p><p>a. Artikel 1a AHVG, wonach nur natürliche Personen AHV-rechtlich versichert sind?</p><p>b. der Bundesgerichtspraxis, insbesondere BGE 133 V 498 E. 5.1 Seite 502 (... würde diese im Ergebnis unzulässigerweise doppelt belastet)?</p><p>c. der Logik und dem Grundgedanken der AHV (fliessen Löhne aus der Spielergesellschaft einer Drittperson für ihre Arbeit zu, wurde die AHV sachlich falsch bereits dem Spieler zugeordnet)?</p><p>d. dem Grundsatz, wonach die AHV dem Steuerrecht folgt?</p><p>2. Wie könnte das Modell angepasst werden, sodass den Bedürfnissen der Sportler und der solidarischen Sozialversicherungen besser Rechnung getragen wird?</p>
  • Sportlern den Schritt in die zweite Karriere nicht erschweren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Modell richtet der Sportclub Löhne an die Profisportlerinnen bzw. -sportler (im Folgenden: Profis) und sogenannte Marketingentschädigungen an die Spielergesellschaften aus.</p><p>Als AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. massgebender Lohn gilt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist (Art. 5 Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10; BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 51f.; 137 V 321 E. 2.1 S. 326 mit Hinweisen).</p><p>Sowohl die Löhne als auch die Marketingentschädigungen an Profis hängen wirtschaftlich offensichtlich mit dem Arbeitsverhältnis zum Sportclub zusammen, weshalb sie zum massgebenden Lohn gehören. Wird ein Teil der Entschädigungen nicht an die Profis ausgerichtet, sondern direkt an eine von diesen beherrschte juristische Person, ändert dies nichts. Andernfalls würde der Umgehung der Beitragspflicht Tür und Tor geöffnet. Die in BGE 133 V 498 E. 5.1 Seite 501f. vorausgesetzte besondere und für Verwaltungsräte typische Situation liegt im hier dargelegten Modell nicht vor, üben die Profis ihre Tätigkeit beim Sportclub doch nicht als Arbeitnehmende eines Dritten aus.</p><p>1. a-d) Die Haltung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und der Ausgleichskassen entspricht Gesetz und Bundesgerichtspraxis. Verwendet die Spielergesellschaft die vereinnahmten Entschädigungen, um die Arbeit einer Drittperson zu entgelten, entsteht auch keine doppelte Beitragsbelastung, liegen doch offensichtlich zwei unterschiedliche Arbeitsverhältnisse vor, nämlich eines zwischen dem Profi und dem Sportclub und ein anderes zwischen der Spielergesellschaft und der Drittperson. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach die AHV dem Steuerrecht folgt, gibt es nicht. Das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht bilden vielmehr zwei eigenständige Bereiche der schweizerischen Rechtsordnung. Da nur natürliche Personen in der AHV versichert sind, kann die AHV auch nur Beiträge von natürlichen Personen und deren Arbeitgebern erheben, nicht aber von juristischen Personen, im Gegensatz zum Steuerrecht.</p><p>2. Mit dem Modell werden ähnliche Ziele verfolgt wie mit weiteren mittels Lohnabzügen gespeisten Finanzierungsinstrumenten (z. B. gesamtarbeitsvertraglich geregelte paritätische Fonds). Wie diese kann es auch ohne AHV-Beitragsbefreiung bestens funktionieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Profisportler beenden ihre Karriere in der Regel zwischen dem 32. und 40. Lebensjahr. Der Einstieg ins zweite Berufsleben gestaltet sich erfahrungsgemäss schwer. Gründe dafür sind:</p><p>- Oft fehlende Berufsausbildung</p><p>- Grosse Leere nach der Popularität der Karriere</p><p>- Schwierigkeit der Neuorientierung</p><p>- Finanzielle Schwierigkeiten (Umstellung von hohen Salären auf praktische Einkommenslosigkeit)</p><p>- Alterseinkünfte sind durch Vorsorgepläne gesichert, nicht aber Phase zwischen Karriereende und Pensionierung.</p><p>Deshalb haben zwei Ex-Profis ein Modell zur Sicherung der zweiten Berufsphase geschaffen. Kernpunkt dessen ist die Veränderung des Markts. Während die Profis früher nur für Leistungen auf dem Eis angestellt waren, hat sich dies mit der Vermarktung und Kommerzialisierung des Sports gewandelt. Die Spieler sind heute Werbeträger und Marketinginstrumente der Clubs, womit auch ihre Entschädigung wesentlich höher ist als vor 20 Jahren. Somit ist eine Aufteilung in Lohn für die Leistung als Spieler und eine Marketingentschädigung zeitgerecht, Letztere wird durch eine Gesellschaft des Spielers vereinnahmt. Damit ist die Steuerbelastung vorerst geringer, und der Spieler kann die Mittel für den Aufbau der zweiten Berufsphase verwenden.</p><p>Handelsrechtlich ist das Modell durch Gründung einer Gesellschaft möglich. Steuerlich ist es ebenfalls genehmigt, die Steuerverwaltung Bern hat eine entsprechende Grundsatzvereinbarung unterzeichnet. Das BSV und die Ausgleichskassen wollen die Marketingentschädigung an die Gesellschaft jedoch mit der AHV erfassen. Dies ist sachlich falsch, weil es erst bei einer Lohnzahlung aus der Gesellschaft zu einer AHV-rechtlichen Abrechnung kommen darf. </p><p>Deshalb bitte ich, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Entspricht die Haltung von BSV und Ausgleichskassen:</p><p>a. Artikel 1a AHVG, wonach nur natürliche Personen AHV-rechtlich versichert sind?</p><p>b. der Bundesgerichtspraxis, insbesondere BGE 133 V 498 E. 5.1 Seite 502 (... würde diese im Ergebnis unzulässigerweise doppelt belastet)?</p><p>c. der Logik und dem Grundgedanken der AHV (fliessen Löhne aus der Spielergesellschaft einer Drittperson für ihre Arbeit zu, wurde die AHV sachlich falsch bereits dem Spieler zugeordnet)?</p><p>d. dem Grundsatz, wonach die AHV dem Steuerrecht folgt?</p><p>2. Wie könnte das Modell angepasst werden, sodass den Bedürfnissen der Sportler und der solidarischen Sozialversicherungen besser Rechnung getragen wird?</p>
    • Sportlern den Schritt in die zweite Karriere nicht erschweren

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