Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes bei den Bushaltestellen in den Kantonen und Gemeinden

ShortId
19.3867
Id
20193867
Updated
28.07.2023 02:35
Language
de
Title
Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes bei den Bushaltestellen in den Kantonen und Gemeinden
AdditionalIndexing
48;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./3./4. Die autonome Benutzung ist auch im Busverkehr grundsätzlich anzustreben. Deren Machbarkeit ist aber aufgrund der Bedingungen im Strassenraum oftmals nicht gegeben. Das übergeordnete Recht wird dabei mit Blick auf die Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Diese Grundsätze zur BehiG-Umsetzung im Busverkehr sind auch in einem Gutachten der Universität Basel aus dem Jahr 2012 festgehalten. Dessen Gültigkeit wurde im Januar 2019 vom Autor, welcher Mitglied des Uno-Behindertenrechtsausschusses ist, bestätigt. </p><p>Die bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum BehiG halten dementsprechend fest, dass der Ein-/Ausstieg im Busverkehr für Rollstuhlfahrende entweder autonom oder mithilfe von Personal erfolgen soll. Detailbestimmungen wie Perronhöhen von Bushaltestellen finden sich nicht im Bundesrecht, sondern in einschlägigen Normen der Vereinigung der Schweizer Strassenfachleute und im erwähnten Leitfaden des Branchenverbandes. </p><p>Die Zuständigkeit der BehiG-Umsetzung bei den Bushaltestellen liegt beim Strasseneigentümer, also in der Regel bei den Kantonen und Gemeinden. Bei Bushaltestellen hat der Bund somit keine Koordinationsfunktion. Die Chefin des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und das Bundesamt für Verkehr (BAV) haben die Kantone und ihre Organisationen in der Vergangenheit mehrfach auf ihre Zuständigkeit hingewiesen. Das BAV ist aber weiterhin bereit, den zuständigen Stellen bei Bedarf beratend zur Seite zu stehen. </p><p>2. Der Revisionsentwurf zur Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV, SR 151.34), der im Juni 2019 zur Konsultation an die interessierten Kreise geschickt wurde, sieht eine schweizweite Bestandsaufnahme zur Barrierefreiheit aller Bahnhöfe, Stationen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs durch die jeweiligen Transportunternehmen vor. Dabei sind unter anderem auch Angaben zu Perronhöhen, Rollstuhl-Manövrierflächen und dergleichen von Bushaltestellen zu liefern und aktuell zu halten. Die Inkraftsetzung dieser VböV-Revision ist per November 2020 geplant.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verlangt die autonome Benutzung des öffentlichen Verkehrs (ÖV) von Menschen mit Behinderungen bis 2023. Dies bedingt u. a. eine flächendeckende Anpassung der Bushaltestellen, insbesondere die Perronerhöhung auf 22 Zentimeter. Nur so können Passagiere im Rollstuhl selbstständig in Niederflurbusse ein- und aussteigen. Dies kommt auch älteren Menschen zugute und erhöht die Sicherheit und den Komfort aller Passagiere. </p><p>Die BehiG-Evaluation und der Initialstaatenbericht des Bundes zur Umsetzung der Uno-Behindertenrechtskonvention (BRK)</p><p>halten fest, dass im Bereich der Bushaltestellen sehr grosser Handlungsbedarf besteht. Inclusion Handicap geht in seinem Schattenbericht zur Umsetzung der BRK davon aus, dass rund 98 Prozent noch nicht barrierefrei zugänglich sind. Bis heute dürfte sich diese Zahl immer noch auf über 90 Prozent bewegen. </p><p>Die Verantwortung für den Umbau liegt bei den Kantonen und den Gemeinden. Im Bericht Behindertenpolitik nennt der Bundesrat die Verbesserung der Koordination und Zusammenarbeit von Bund und Kantonen eine "unabdingbare Voraussetzung"; eine kohärente Behindertenpolitik benötige ausserdem die Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen. </p><p>Der Bund hat die Möglichkeit, Empfehlungen an Behörden (Art. 18 Abs. 2 BehiG) abzugeben und Auswirkungen von Massnahmen zu untersuchen, die andere Gemeinwesen ergreifen (Abs. 3). Zudem muss das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen die Koordination der Tätigkeiten von öffentlichen Einrichtungen fördern, welche an der Umsetzung des BehiG beteiligt sind (Art. 19 Lit. d).</p><p>1. Was hat der Bundesrat unternommen, bzw. was plant der Bundesrat, um die Umsetzung des Gesetzes bei den Bushaltestellen im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten voranzutreiben, nachdem er den Bericht zur Evaluation der BehiG zur Kenntnis genommen hat?</p><p>2. Was unternimmt er, damit verlässliche, schweizweite Daten zum Stand der BehiG-Umsetzung bei Bushaltestellen erhoben werden?</p><p>3. Wie koordiniert er seine Arbeiten zur Umsetzung des BehiG im Bereich ÖV mit der Konferenz der kantonalen Direktoren und Direktorinnen des öffentlichen Verkehrs (KöV), bzw. worin bestehen die gemeinsamen Massnahmen?</p><p>4. Wie unterstützt er kantonale und kommunale Behörden bei der Umsetzung der Richtlinien und baulichen Standards, namentlich der Standard-Perronhöhe von 22 Zentimetern, wie diese im soeben erschienenen "Leitfaden Barrierefreie Bushaltestellen BehiG" vom Verband öffentlicher Verkehr (VöV) definiert wurden?</p>
  • Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes bei den Bushaltestellen in den Kantonen und Gemeinden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./3./4. Die autonome Benutzung ist auch im Busverkehr grundsätzlich anzustreben. Deren Machbarkeit ist aber aufgrund der Bedingungen im Strassenraum oftmals nicht gegeben. Das übergeordnete Recht wird dabei mit Blick auf die Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Diese Grundsätze zur BehiG-Umsetzung im Busverkehr sind auch in einem Gutachten der Universität Basel aus dem Jahr 2012 festgehalten. Dessen Gültigkeit wurde im Januar 2019 vom Autor, welcher Mitglied des Uno-Behindertenrechtsausschusses ist, bestätigt. </p><p>Die bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum BehiG halten dementsprechend fest, dass der Ein-/Ausstieg im Busverkehr für Rollstuhlfahrende entweder autonom oder mithilfe von Personal erfolgen soll. Detailbestimmungen wie Perronhöhen von Bushaltestellen finden sich nicht im Bundesrecht, sondern in einschlägigen Normen der Vereinigung der Schweizer Strassenfachleute und im erwähnten Leitfaden des Branchenverbandes. </p><p>Die Zuständigkeit der BehiG-Umsetzung bei den Bushaltestellen liegt beim Strasseneigentümer, also in der Regel bei den Kantonen und Gemeinden. Bei Bushaltestellen hat der Bund somit keine Koordinationsfunktion. Die Chefin des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und das Bundesamt für Verkehr (BAV) haben die Kantone und ihre Organisationen in der Vergangenheit mehrfach auf ihre Zuständigkeit hingewiesen. Das BAV ist aber weiterhin bereit, den zuständigen Stellen bei Bedarf beratend zur Seite zu stehen. </p><p>2. Der Revisionsentwurf zur Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV, SR 151.34), der im Juni 2019 zur Konsultation an die interessierten Kreise geschickt wurde, sieht eine schweizweite Bestandsaufnahme zur Barrierefreiheit aller Bahnhöfe, Stationen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs durch die jeweiligen Transportunternehmen vor. Dabei sind unter anderem auch Angaben zu Perronhöhen, Rollstuhl-Manövrierflächen und dergleichen von Bushaltestellen zu liefern und aktuell zu halten. Die Inkraftsetzung dieser VböV-Revision ist per November 2020 geplant.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verlangt die autonome Benutzung des öffentlichen Verkehrs (ÖV) von Menschen mit Behinderungen bis 2023. Dies bedingt u. a. eine flächendeckende Anpassung der Bushaltestellen, insbesondere die Perronerhöhung auf 22 Zentimeter. Nur so können Passagiere im Rollstuhl selbstständig in Niederflurbusse ein- und aussteigen. Dies kommt auch älteren Menschen zugute und erhöht die Sicherheit und den Komfort aller Passagiere. </p><p>Die BehiG-Evaluation und der Initialstaatenbericht des Bundes zur Umsetzung der Uno-Behindertenrechtskonvention (BRK)</p><p>halten fest, dass im Bereich der Bushaltestellen sehr grosser Handlungsbedarf besteht. Inclusion Handicap geht in seinem Schattenbericht zur Umsetzung der BRK davon aus, dass rund 98 Prozent noch nicht barrierefrei zugänglich sind. Bis heute dürfte sich diese Zahl immer noch auf über 90 Prozent bewegen. </p><p>Die Verantwortung für den Umbau liegt bei den Kantonen und den Gemeinden. Im Bericht Behindertenpolitik nennt der Bundesrat die Verbesserung der Koordination und Zusammenarbeit von Bund und Kantonen eine "unabdingbare Voraussetzung"; eine kohärente Behindertenpolitik benötige ausserdem die Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen. </p><p>Der Bund hat die Möglichkeit, Empfehlungen an Behörden (Art. 18 Abs. 2 BehiG) abzugeben und Auswirkungen von Massnahmen zu untersuchen, die andere Gemeinwesen ergreifen (Abs. 3). Zudem muss das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen die Koordination der Tätigkeiten von öffentlichen Einrichtungen fördern, welche an der Umsetzung des BehiG beteiligt sind (Art. 19 Lit. d).</p><p>1. Was hat der Bundesrat unternommen, bzw. was plant der Bundesrat, um die Umsetzung des Gesetzes bei den Bushaltestellen im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten voranzutreiben, nachdem er den Bericht zur Evaluation der BehiG zur Kenntnis genommen hat?</p><p>2. Was unternimmt er, damit verlässliche, schweizweite Daten zum Stand der BehiG-Umsetzung bei Bushaltestellen erhoben werden?</p><p>3. Wie koordiniert er seine Arbeiten zur Umsetzung des BehiG im Bereich ÖV mit der Konferenz der kantonalen Direktoren und Direktorinnen des öffentlichen Verkehrs (KöV), bzw. worin bestehen die gemeinsamen Massnahmen?</p><p>4. Wie unterstützt er kantonale und kommunale Behörden bei der Umsetzung der Richtlinien und baulichen Standards, namentlich der Standard-Perronhöhe von 22 Zentimetern, wie diese im soeben erschienenen "Leitfaden Barrierefreie Bushaltestellen BehiG" vom Verband öffentlicher Verkehr (VöV) definiert wurden?</p>
    • Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes bei den Bushaltestellen in den Kantonen und Gemeinden

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