Förderung von Präventionsmassnahmen im KVG durch die Befreiung von der Kostenbeteiligung

ShortId
19.3870
Id
20193870
Updated
28.07.2023 02:35
Language
de
Title
Förderung von Präventionsmassnahmen im KVG durch die Befreiung von der Kostenbeteiligung
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz leiden 2,2 Millionen Menschen an einer nichtübertragbaren Krankheit wie Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes. Jährlich sterben gegen 9000 Menschen vorzeitig, also vor dem 70. Lebensjahr, an einer solchen Krankheit. 80 Prozent der gesamten Gesundheitskosten fallen im Bereich der nichtübertragbaren Krankheiten an. Präventions- und Vorsorgemassnahmen können viele dieser Krankheiten vermeiden oder ihre Folgen lindern. Die Nationale Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten von Bund und Kantonen verlangt deshalb eine Verankerung der Prävention in der gesamten medizinischen Versorgungskette. Zudem sollen Guidelines und Präventions-Standards weiterentwickelt werden. </p><p>Damit die erwünschte systematische Anwendung in der Bevölkerung gefördert wird, sollen präventive Interventionen von Franchise und Selbstbehalt befreit werden. Ohne Kostenbefreiung erfolgt die Anwendung nur zögerlich. Dies gilt besonders bei sozioökonomisch benachteiligten Personen, die am meisten von einer Prävention profitieren könnten.</p><p>Der am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d KVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, einzelne Leistungen der medizinischen Prävention, die in national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden, von der Franchise auszunehmen. Aktuell sind nur vier Massnahmen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d KVG von der Franchise befreit:</p><p>1. Grippeimpfung während einer Influenza-Pandemie-Bedrohung oder einer Influenza-Pandemie, bei Personen, bei denen das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine Impfung empfiehlt;</p><p>2. Impfung gegen Humane Papillomaviren im Rahmen von kantonalen Programmen;</p><p>3. Screening-Mammografie im Rahmen eines Programms;</p><p>4. Koloskopie im Rahmen eines kantonalen Programms. </p><p>Damit Präventions- und Vorsorgemassnahmen ihre Wirkung entfalten und auch zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen beitragen können, müssen sie breit definiert werden und der ganzen Bevölkerung zugänglich sein. Um hierzu einen Anreiz zu setzen, sind sie von Franchise und Selbstbehalt zu befreien. Diese Regelung muss für alle Präventions- und Vorsorgemassnahmen gelten, die erwiesenermassen wirkungsvoll sind.</p>
  • <p>Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Massnahmen der medizinischen Prävention sind in Artikel 12-12e der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) aufgeführt. Dieser Katalog beinhaltet mehrere Leistungen zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (z. B. Koloskopie, Untersuchung der Haut, Mammografie, Früherkennung des Kolonkarzinoms usw.). Wenn die Versicherten von jeglicher Kostenbeteiligung befreit werden, werden diese Leistungen ausschliesslich von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung finanziert, was zu einer Prämienerhöhung für alle Versicherten führt.</p><p>Was die Inanspruchnahme von Leistungen angeht, untersuchte der Bundesrat das Phänomen des Verzichts aus finanziellen Gründen in seinem Bericht "Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" vom 28. Juni 2017 in Erfüllung des Postulats Schmid-Federer 13.3250, "Auswirkung der Franchise auf die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen", abrufbar unter <a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a> &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte. Er hat festgestellt, dass der Anteil der Versicherten, die aus finanziellen Gründen auf Leistungen verzichten, ziemlich tief ist.</p><p>In bestimmten Situationen hat der Gesetzgeber bei der Kostenbeteiligung Ausnahmen vorgesehen. In der ordentlichen Versicherung wird für Kinder keine Franchise erhoben (Art. 64 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG, SR 832.10). Für sie muss nur der Selbstbehalt entrichtet werden. Ausserdem kann der Bundesrat gemäss Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d KVG einzelne Leistungen der medizinischen Prävention im Rahmen von national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen von der Franchise ausnehmen. So haben manche Kantone ein Programm für die Mammografie und die Früherkennung des Kolonkarzinoms auf die Beine gestellt. Die versicherte Person muss in diesem Fall zwar noch den Selbstbehalt zahlen, aber die Kosten solcher Kontrolluntersuchungen liegen in der Regel nicht über 200 bis 300 Franken, was bedeutet, dass die versicherte Person 20 bis 30 Franken übernehmen muss. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein solcher Betrag eine versicherte Person nicht davon abhalten sollte, eine Präventionsmassnahme in Anspruch zu nehmen oder an einem Präventionsprogramm teilzunehmen.</p><p>Schliesslich hält der Bundesrat fest, dass die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz den Auftrag hat, Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anzuregen, zu koordinieren und zu evaluieren. Sie unterstützt und koordiniert die Umsetzung von Projekten nationaler und regionaler Bedeutung. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten leistet sie finanzielle Beiträge und bietet fachliche Unterstützung sowie Beratung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Krankenversicherungsgesetz (KVG) so anzupassen, dass medizinische Präventions- und Vorsorgemassnahmen, die erwiesenermassen wirkungsvoll sind, von Franchise und Selbstbehalt befreit werden.</p>
  • Förderung von Präventionsmassnahmen im KVG durch die Befreiung von der Kostenbeteiligung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz leiden 2,2 Millionen Menschen an einer nichtübertragbaren Krankheit wie Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes. Jährlich sterben gegen 9000 Menschen vorzeitig, also vor dem 70. Lebensjahr, an einer solchen Krankheit. 80 Prozent der gesamten Gesundheitskosten fallen im Bereich der nichtübertragbaren Krankheiten an. Präventions- und Vorsorgemassnahmen können viele dieser Krankheiten vermeiden oder ihre Folgen lindern. Die Nationale Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten von Bund und Kantonen verlangt deshalb eine Verankerung der Prävention in der gesamten medizinischen Versorgungskette. Zudem sollen Guidelines und Präventions-Standards weiterentwickelt werden. </p><p>Damit die erwünschte systematische Anwendung in der Bevölkerung gefördert wird, sollen präventive Interventionen von Franchise und Selbstbehalt befreit werden. Ohne Kostenbefreiung erfolgt die Anwendung nur zögerlich. Dies gilt besonders bei sozioökonomisch benachteiligten Personen, die am meisten von einer Prävention profitieren könnten.</p><p>Der am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d KVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, einzelne Leistungen der medizinischen Prävention, die in national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden, von der Franchise auszunehmen. Aktuell sind nur vier Massnahmen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d KVG von der Franchise befreit:</p><p>1. Grippeimpfung während einer Influenza-Pandemie-Bedrohung oder einer Influenza-Pandemie, bei Personen, bei denen das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine Impfung empfiehlt;</p><p>2. Impfung gegen Humane Papillomaviren im Rahmen von kantonalen Programmen;</p><p>3. Screening-Mammografie im Rahmen eines Programms;</p><p>4. Koloskopie im Rahmen eines kantonalen Programms. </p><p>Damit Präventions- und Vorsorgemassnahmen ihre Wirkung entfalten und auch zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen beitragen können, müssen sie breit definiert werden und der ganzen Bevölkerung zugänglich sein. Um hierzu einen Anreiz zu setzen, sind sie von Franchise und Selbstbehalt zu befreien. Diese Regelung muss für alle Präventions- und Vorsorgemassnahmen gelten, die erwiesenermassen wirkungsvoll sind.</p>
    • <p>Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Massnahmen der medizinischen Prävention sind in Artikel 12-12e der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) aufgeführt. Dieser Katalog beinhaltet mehrere Leistungen zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (z. B. Koloskopie, Untersuchung der Haut, Mammografie, Früherkennung des Kolonkarzinoms usw.). Wenn die Versicherten von jeglicher Kostenbeteiligung befreit werden, werden diese Leistungen ausschliesslich von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung finanziert, was zu einer Prämienerhöhung für alle Versicherten führt.</p><p>Was die Inanspruchnahme von Leistungen angeht, untersuchte der Bundesrat das Phänomen des Verzichts aus finanziellen Gründen in seinem Bericht "Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" vom 28. Juni 2017 in Erfüllung des Postulats Schmid-Federer 13.3250, "Auswirkung der Franchise auf die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen", abrufbar unter <a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a> &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte. Er hat festgestellt, dass der Anteil der Versicherten, die aus finanziellen Gründen auf Leistungen verzichten, ziemlich tief ist.</p><p>In bestimmten Situationen hat der Gesetzgeber bei der Kostenbeteiligung Ausnahmen vorgesehen. In der ordentlichen Versicherung wird für Kinder keine Franchise erhoben (Art. 64 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG, SR 832.10). Für sie muss nur der Selbstbehalt entrichtet werden. Ausserdem kann der Bundesrat gemäss Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d KVG einzelne Leistungen der medizinischen Prävention im Rahmen von national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen von der Franchise ausnehmen. So haben manche Kantone ein Programm für die Mammografie und die Früherkennung des Kolonkarzinoms auf die Beine gestellt. Die versicherte Person muss in diesem Fall zwar noch den Selbstbehalt zahlen, aber die Kosten solcher Kontrolluntersuchungen liegen in der Regel nicht über 200 bis 300 Franken, was bedeutet, dass die versicherte Person 20 bis 30 Franken übernehmen muss. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein solcher Betrag eine versicherte Person nicht davon abhalten sollte, eine Präventionsmassnahme in Anspruch zu nehmen oder an einem Präventionsprogramm teilzunehmen.</p><p>Schliesslich hält der Bundesrat fest, dass die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz den Auftrag hat, Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anzuregen, zu koordinieren und zu evaluieren. Sie unterstützt und koordiniert die Umsetzung von Projekten nationaler und regionaler Bedeutung. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten leistet sie finanzielle Beiträge und bietet fachliche Unterstützung sowie Beratung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Krankenversicherungsgesetz (KVG) so anzupassen, dass medizinische Präventions- und Vorsorgemassnahmen, die erwiesenermassen wirkungsvoll sind, von Franchise und Selbstbehalt befreit werden.</p>
    • Förderung von Präventionsmassnahmen im KVG durch die Befreiung von der Kostenbeteiligung

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