European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations. Entscheid der Europäischen Kommission über den Ausschluss der Schweizer Hilfsorganisationen

ShortId
19.3874
Id
20193874
Updated
28.07.2023 02:33
Language
de
Title
European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations. Entscheid der Europäischen Kommission über den Ausschluss der Schweizer Hilfsorganisationen
AdditionalIndexing
10;08;1231;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Schweizer Mission in Brüssel verfolgt die Entwicklungen betreffend die Zugangsbedingungen für Schweizer NGO zu Finanzierungsmitteln der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission (Echo) mit Aufmerksamkeit und steht im regelmässigen Austausch mit ihren Vertreterinnen und Vertretern. Das Anliegen der betroffenen Schweizer NGO, wieder direkten Zugang zu Finanzierungsmitteln von Echo zu erhalten, wurde Ende Februar auch vom Vizedirektor der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und vom Schweizer Botschafter bei der EU anlässlich persönlicher Treffen mit Echo aufgenommen. Echo hat im Juli 2019 neue Zulassungsbedingungen sowohl für NGO aus Mitgliedstaaten als auch für NGO aus Drittstaaten bekanntgeben. Diese bestätigen, dass sich der Hauptsitz einer NGO in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Efta-Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden muss, um Echo-Gelder beantragen zu können. Sie halten jedoch fest, dass sich der Sitz der NGO ausnahmsweise in einem Drittstaat befinden kann. Das EDA analysiert aktuell, inwiefern diese Ausnahme auf NGO mit Hauptsitz in der Schweiz Anwendung finden kann. Schweizer NGO können über EU-basierte Organisationen weiterhin indirekt Echo-Gelder erhalten.</p><p>2. In seiner Antwort auf die Interpellation Schneider-Schneiter 17.3411 hat der Bundesrat festgehalten, dass er bei der Ausschreibung von Mandaten (Aufträge) der internationalen Zusammenarbeit am Grundprinzip des internationalen Wettbewerbs festhält. Durchführungsaufträge für Projekte der internationalen Zusammenarbeit sind zwar grundsätzlich von den Ausschreibungsregeln der Welthandelsorganisation ausgenommen, fallen jedoch in der Regel unter Kapitel 3 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11). Diese Beschaffungen werden damit ab den definierten Schwellenwerten im offenen oder selektiven Verfahren ausgeschrieben (Art. 34 Abs. 2 VöB), und es werden in der Praxis grundsätzlich alle Anbietenden zugelassen (aus der Schweiz, EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten). </p><p>Daneben ist es Schweizer NGO vorbehalten, sich bei der Deza um Beiträge an ihre internationalen Programme im Bereich Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zu bewerben. Mit den im Juli 2019 veröffentlichten Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Schweizer NGO hat die Deza ihr diesbezügliches Vergabesystem neu gestaltet, um eine transparente und nachvollziehbare Verteilung dieser Programmbeiträge sicherzustellen. </p><p>3. Die angehängte tabellarische Aufstellung beinhaltet die Auftragssummen von Mandaten und Projektbeiträgen der Deza für humanitäre Hilfe an NGO und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder in den EU-Mitgliedstaaten für die Jahre 2014 bis 2018. Diese Aufstellung zeigt, dass Schweizer NGO im Vergleich zu NGO mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten je nach Jahr eineinhalb bis doppelt so viele finanzielle Mittel für humanitäre Hilfe von der Schweiz erhielten. Schweizer Unternehmen erhielten doppelt bis fünfmal so viele finanzielle Mittel für humanitäre Hilfe wie Unternehmen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten. Zudem erinnert der Bundesrat daran, dass Schweizer NGO auch direkt Aufträge von EU-Mitgliedstaaten erhalten, z. B. über die Entwicklungsagenturen von Deutschland, Frankreich, Finnland, Grossbritannien, Norwegen oder Schweden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Dezember 2018 hat die European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations (Echo) den in der Schweiz ansässigen Hilfsorganisationen mitgeteilt, dass sie ab sofort keinen Zugang mehr haben zur finanziellen Unterstützung durch Echo. Dadurch entgehen den Schweizer Hilfsorganisationen Mittel im Umfang von einigen Dutzend Millionen Franken jährlich. Die juristischen und politischen Ursachen und Folgen dieser Entscheidung sind unklar. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat die Schweizer Mission in Brüssel mit EU-Gremien über diese Frage Gespräche geführt? Welche Ergebnisse sind dabei erzielt worden? War dabei auch der Zugang von Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen aus EU-Ländern zu Mitteln der Deza ein Thema?</p><p>2. Ist es so, dass die Deza alle Ausschreibungen von Mandaten und anderen Beiträgen nach den Regeln der WTO durchführt und somit alle Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen aus EU-Ländern Zugang haben zu allen Ausschreibungen?</p><p>3. Wie hoch sind die Mandate und Beiträge, die die Deza in den letzten fünf Jahren an Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen in Ländern der EU vergeben hat, und wie gross sind die Beiträge, die die Deza in den letzten fünf Jahren an Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen in der Schweiz (ohne Programmbeiträge) vergeben hat, aufgeteilt nach Jahr?</p>
  • European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations. Entscheid der Europäischen Kommission über den Ausschluss der Schweizer Hilfsorganisationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schweizer Mission in Brüssel verfolgt die Entwicklungen betreffend die Zugangsbedingungen für Schweizer NGO zu Finanzierungsmitteln der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission (Echo) mit Aufmerksamkeit und steht im regelmässigen Austausch mit ihren Vertreterinnen und Vertretern. Das Anliegen der betroffenen Schweizer NGO, wieder direkten Zugang zu Finanzierungsmitteln von Echo zu erhalten, wurde Ende Februar auch vom Vizedirektor der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und vom Schweizer Botschafter bei der EU anlässlich persönlicher Treffen mit Echo aufgenommen. Echo hat im Juli 2019 neue Zulassungsbedingungen sowohl für NGO aus Mitgliedstaaten als auch für NGO aus Drittstaaten bekanntgeben. Diese bestätigen, dass sich der Hauptsitz einer NGO in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Efta-Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden muss, um Echo-Gelder beantragen zu können. Sie halten jedoch fest, dass sich der Sitz der NGO ausnahmsweise in einem Drittstaat befinden kann. Das EDA analysiert aktuell, inwiefern diese Ausnahme auf NGO mit Hauptsitz in der Schweiz Anwendung finden kann. Schweizer NGO können über EU-basierte Organisationen weiterhin indirekt Echo-Gelder erhalten.</p><p>2. In seiner Antwort auf die Interpellation Schneider-Schneiter 17.3411 hat der Bundesrat festgehalten, dass er bei der Ausschreibung von Mandaten (Aufträge) der internationalen Zusammenarbeit am Grundprinzip des internationalen Wettbewerbs festhält. Durchführungsaufträge für Projekte der internationalen Zusammenarbeit sind zwar grundsätzlich von den Ausschreibungsregeln der Welthandelsorganisation ausgenommen, fallen jedoch in der Regel unter Kapitel 3 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11). Diese Beschaffungen werden damit ab den definierten Schwellenwerten im offenen oder selektiven Verfahren ausgeschrieben (Art. 34 Abs. 2 VöB), und es werden in der Praxis grundsätzlich alle Anbietenden zugelassen (aus der Schweiz, EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten). </p><p>Daneben ist es Schweizer NGO vorbehalten, sich bei der Deza um Beiträge an ihre internationalen Programme im Bereich Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zu bewerben. Mit den im Juli 2019 veröffentlichten Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Schweizer NGO hat die Deza ihr diesbezügliches Vergabesystem neu gestaltet, um eine transparente und nachvollziehbare Verteilung dieser Programmbeiträge sicherzustellen. </p><p>3. Die angehängte tabellarische Aufstellung beinhaltet die Auftragssummen von Mandaten und Projektbeiträgen der Deza für humanitäre Hilfe an NGO und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder in den EU-Mitgliedstaaten für die Jahre 2014 bis 2018. Diese Aufstellung zeigt, dass Schweizer NGO im Vergleich zu NGO mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten je nach Jahr eineinhalb bis doppelt so viele finanzielle Mittel für humanitäre Hilfe von der Schweiz erhielten. Schweizer Unternehmen erhielten doppelt bis fünfmal so viele finanzielle Mittel für humanitäre Hilfe wie Unternehmen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten. Zudem erinnert der Bundesrat daran, dass Schweizer NGO auch direkt Aufträge von EU-Mitgliedstaaten erhalten, z. B. über die Entwicklungsagenturen von Deutschland, Frankreich, Finnland, Grossbritannien, Norwegen oder Schweden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Dezember 2018 hat die European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations (Echo) den in der Schweiz ansässigen Hilfsorganisationen mitgeteilt, dass sie ab sofort keinen Zugang mehr haben zur finanziellen Unterstützung durch Echo. Dadurch entgehen den Schweizer Hilfsorganisationen Mittel im Umfang von einigen Dutzend Millionen Franken jährlich. Die juristischen und politischen Ursachen und Folgen dieser Entscheidung sind unklar. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat die Schweizer Mission in Brüssel mit EU-Gremien über diese Frage Gespräche geführt? Welche Ergebnisse sind dabei erzielt worden? War dabei auch der Zugang von Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen aus EU-Ländern zu Mitteln der Deza ein Thema?</p><p>2. Ist es so, dass die Deza alle Ausschreibungen von Mandaten und anderen Beiträgen nach den Regeln der WTO durchführt und somit alle Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen aus EU-Ländern Zugang haben zu allen Ausschreibungen?</p><p>3. Wie hoch sind die Mandate und Beiträge, die die Deza in den letzten fünf Jahren an Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen in Ländern der EU vergeben hat, und wie gross sind die Beiträge, die die Deza in den letzten fünf Jahren an Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen in der Schweiz (ohne Programmbeiträge) vergeben hat, aufgeteilt nach Jahr?</p>
    • European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations. Entscheid der Europäischen Kommission über den Ausschluss der Schweizer Hilfsorganisationen

Back to List