Stärkung der Selbstbestimmung im Erwachsenenschutz

ShortId
19.3880
Id
20193880
Updated
28.07.2023 02:30
Language
de
Title
Stärkung der Selbstbestimmung im Erwachsenenschutz
AdditionalIndexing
1211;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es sind dringend Massnahmen zu ergreifen, die das Vertrauen der Bevölkerung in den Kindes- und Erwachsenenschutz und die Kesb stärken bzw. das weitverbreitete Misstrauen beseitigen. Das kann mit einer Stärkung der Selbstbestimmung und der gesetzlichen Vertretung durch Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner erreicht werden. Die Stärkung der Selbstbestimmung und des Vertrauens in Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner entspricht der Absicht des neuen Erwachsenenschutzes, unserer liberalen Rechtstradition und den Grundpfeilern der Bundesverfassung.</p><p>Aus diesem Grund erscheint es angebracht zu prüfen, ob nicht auf die Validierung des Vorsorgeauftrags durch die Kesb verzichtet werden könnte, sodass die eigene Vorsorge in Zukunft völlig staatsunabhängig stattfinden kann.</p><p>Die bereits heute nur summarische Kesb-Validierungspraxis verhindert keinen Missbrauch, und es stellt sich die Frage, ob es nicht ehrlicher wäre, ganz darauf zu verzichten. Im gleichen Zug könnte die gesetzliche Vertretung durch Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner gestärkt werden, indem die Zustimmungsbedürftigkeit für die ausserordentliche Vermögensverwaltung gestrichen wird.</p><p>Mit diesen Massnahmen würde das Recht im Bereich der eigenen Vorsorge und der gesetzlichen Vertretung auf eine Missbrauchsgesetzgebung reduziert und staatliche Eingriffe der Kesb nur noch bei konkreten Gefährdungen vorgesehen.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, ob es möglich und sinnvoll wäre, die Selbstbestimmung im Erwachsenenschutz gemäss den Artikeln 360ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie die gesetzliche Vertretung durch Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner gemäss den Artikeln 374ff. ZGB zu stärken, indem auf die Notwendigkeit der Validierung des Vorsorgeauftrags durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) sowie auf die Zustimmungsbedürftigkeit für Rechtshandlungen der Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung gemäss Artikel 374 Absatz 3 ZGB verzichtet wird. Dabei wäre sicherzustellen, dass im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die Rechtmässigkeit der Handlungen von Vorsorgebeauftragten und gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern grundsätzlich vertraut werden darf (Stärkung des Vertrauensprinzips sowie Dritthaftungsausschluss für leichte und mittlere Fahrlässigkeit).</p>
  • Stärkung der Selbstbestimmung im Erwachsenenschutz
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es sind dringend Massnahmen zu ergreifen, die das Vertrauen der Bevölkerung in den Kindes- und Erwachsenenschutz und die Kesb stärken bzw. das weitverbreitete Misstrauen beseitigen. Das kann mit einer Stärkung der Selbstbestimmung und der gesetzlichen Vertretung durch Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner erreicht werden. Die Stärkung der Selbstbestimmung und des Vertrauens in Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner entspricht der Absicht des neuen Erwachsenenschutzes, unserer liberalen Rechtstradition und den Grundpfeilern der Bundesverfassung.</p><p>Aus diesem Grund erscheint es angebracht zu prüfen, ob nicht auf die Validierung des Vorsorgeauftrags durch die Kesb verzichtet werden könnte, sodass die eigene Vorsorge in Zukunft völlig staatsunabhängig stattfinden kann.</p><p>Die bereits heute nur summarische Kesb-Validierungspraxis verhindert keinen Missbrauch, und es stellt sich die Frage, ob es nicht ehrlicher wäre, ganz darauf zu verzichten. Im gleichen Zug könnte die gesetzliche Vertretung durch Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner gestärkt werden, indem die Zustimmungsbedürftigkeit für die ausserordentliche Vermögensverwaltung gestrichen wird.</p><p>Mit diesen Massnahmen würde das Recht im Bereich der eigenen Vorsorge und der gesetzlichen Vertretung auf eine Missbrauchsgesetzgebung reduziert und staatliche Eingriffe der Kesb nur noch bei konkreten Gefährdungen vorgesehen.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, ob es möglich und sinnvoll wäre, die Selbstbestimmung im Erwachsenenschutz gemäss den Artikeln 360ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie die gesetzliche Vertretung durch Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner gemäss den Artikeln 374ff. ZGB zu stärken, indem auf die Notwendigkeit der Validierung des Vorsorgeauftrags durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) sowie auf die Zustimmungsbedürftigkeit für Rechtshandlungen der Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung gemäss Artikel 374 Absatz 3 ZGB verzichtet wird. Dabei wäre sicherzustellen, dass im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die Rechtmässigkeit der Handlungen von Vorsorgebeauftragten und gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern grundsätzlich vertraut werden darf (Stärkung des Vertrauensprinzips sowie Dritthaftungsausschluss für leichte und mittlere Fahrlässigkeit).</p>
    • Stärkung der Selbstbestimmung im Erwachsenenschutz

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