Keine Behinderung der hausärztlich koordinierten Versorgung durch den Fiskus

ShortId
19.3892
Id
20193892
Updated
28.07.2023 14:32
Language
de
Title
Keine Behinderung der hausärztlich koordinierten Versorgung durch den Fiskus
AdditionalIndexing
2841;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die koordinierte Versorgung, auch Managed Care (MC) oder integrierte Versorgung genannt, hat sich in der medizinischen Grundversorgung über zwanzig Jahre als effizientes Instrument einer qualitätssichernden Gesundheitsversorgung entwickelt, welches nachweislich Kosten spart. Die Kostenersparnis wird den Versicherten über Prämienverbilligungen weitergegeben. </p><p>Empfänger der MC-Leistungen sind die Patienten. Sie profitieren von besseren Heilbehandlungen, weshalb die Hospitalisationsrate in diesen Netzwerken z. B. bei chronisch Kranken 10 bis 15 Prozent tiefer liegt. </p><p>Laut Verwaltungspraxis unterliegen die Leistungen der Ärztenetze der MWST, da sie zurzeit nicht als Heilbehandlung anerkannt sind. Leistungen im Rahmen von MC dienen indes einzig der koordinierten Heilbehandlung der Patienten über den ganzen Behandlungspfad hinweg und verbessern sowohl Qualität als auch Kosteneffizienz. Die Förderung von koordinierter Versorgung ist denn auch ein politisches Ziel und entspricht den Massnahmen 10, 18 und 27 zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Expertenkommission vom August 2017.</p><p>Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG sind ärztliche Heilbehandlungen von der MWST ausgenommen. Wieso die Tätigkeiten der Ärztenetze und Ärzte, die eine hausärztlich koordinierte Heilbehandlung konkret umsetzen, nicht unter die Ausnahmebestimmung fallen sollen, ist unverständlich. Damit wird ein wesentlicher Teil der erwirtschafteten Einsparungen abgeschöpft, und Versicherte müssen eine um die Mehrwertsteuer höhere Prämie bezahlen. Das schmälert den Anreiz, solche effizienten Modelle anzubieten, was klar der Absicht des Gesetzgebers und ebenso den Absichten des "Working Paper" der Eidgenössischen Finanzverwaltung Nr. 22 vom Juli 2018 widerspricht. Es ist absurd, wenn Akteure, welche Kostenverantwortung übernehmen, mit den Versicherern Zielvereinbarungen eingehen und nachweislich Gesundheitskosten sparen, vom Fiskus über die MWST zur Kasse gebeten werden. Vis-à-vis den laufenden Anstrengungen, Qualitätssicherung und Kostendämpfungsmassnahmen durchzusetzen, ist die Besteuerung der koordinierten Heilbehandlungsleistungen unverzüglich zu stoppen.</p>
  • <p>Die Liste der Steuerausnahmen im Mehrwertsteuergesetz wird dahingehend ergänzt, dass Managed-Care-Leistungen von der Steuer ausgenommen werden. Rein administrative Leistungen im Zusammenhang mit Managed-Care-Leistungen (z. B. administrative Organisationen der Ärztenetzwerke) bleiben dagegen steuerbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die von den Krankenversicherern im Rahmen von Managed-Care-Verträgen an Ärztenetze geleisteten Entschädigungen für die koordinierte Behandlung der Patienten als Teil der Heilbehandlung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) zu definieren und von der Mehrwertsteuer (MWST) auszunehmen.</p>
  • Keine Behinderung der hausärztlich koordinierten Versorgung durch den Fiskus
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die koordinierte Versorgung, auch Managed Care (MC) oder integrierte Versorgung genannt, hat sich in der medizinischen Grundversorgung über zwanzig Jahre als effizientes Instrument einer qualitätssichernden Gesundheitsversorgung entwickelt, welches nachweislich Kosten spart. Die Kostenersparnis wird den Versicherten über Prämienverbilligungen weitergegeben. </p><p>Empfänger der MC-Leistungen sind die Patienten. Sie profitieren von besseren Heilbehandlungen, weshalb die Hospitalisationsrate in diesen Netzwerken z. B. bei chronisch Kranken 10 bis 15 Prozent tiefer liegt. </p><p>Laut Verwaltungspraxis unterliegen die Leistungen der Ärztenetze der MWST, da sie zurzeit nicht als Heilbehandlung anerkannt sind. Leistungen im Rahmen von MC dienen indes einzig der koordinierten Heilbehandlung der Patienten über den ganzen Behandlungspfad hinweg und verbessern sowohl Qualität als auch Kosteneffizienz. Die Förderung von koordinierter Versorgung ist denn auch ein politisches Ziel und entspricht den Massnahmen 10, 18 und 27 zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Expertenkommission vom August 2017.</p><p>Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG sind ärztliche Heilbehandlungen von der MWST ausgenommen. Wieso die Tätigkeiten der Ärztenetze und Ärzte, die eine hausärztlich koordinierte Heilbehandlung konkret umsetzen, nicht unter die Ausnahmebestimmung fallen sollen, ist unverständlich. Damit wird ein wesentlicher Teil der erwirtschafteten Einsparungen abgeschöpft, und Versicherte müssen eine um die Mehrwertsteuer höhere Prämie bezahlen. Das schmälert den Anreiz, solche effizienten Modelle anzubieten, was klar der Absicht des Gesetzgebers und ebenso den Absichten des "Working Paper" der Eidgenössischen Finanzverwaltung Nr. 22 vom Juli 2018 widerspricht. Es ist absurd, wenn Akteure, welche Kostenverantwortung übernehmen, mit den Versicherern Zielvereinbarungen eingehen und nachweislich Gesundheitskosten sparen, vom Fiskus über die MWST zur Kasse gebeten werden. Vis-à-vis den laufenden Anstrengungen, Qualitätssicherung und Kostendämpfungsmassnahmen durchzusetzen, ist die Besteuerung der koordinierten Heilbehandlungsleistungen unverzüglich zu stoppen.</p>
    • <p>Die Liste der Steuerausnahmen im Mehrwertsteuergesetz wird dahingehend ergänzt, dass Managed-Care-Leistungen von der Steuer ausgenommen werden. Rein administrative Leistungen im Zusammenhang mit Managed-Care-Leistungen (z. B. administrative Organisationen der Ärztenetzwerke) bleiben dagegen steuerbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die von den Krankenversicherern im Rahmen von Managed-Care-Verträgen an Ärztenetze geleisteten Entschädigungen für die koordinierte Behandlung der Patienten als Teil der Heilbehandlung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) zu definieren und von der Mehrwertsteuer (MWST) auszunehmen.</p>
    • Keine Behinderung der hausärztlich koordinierten Versorgung durch den Fiskus

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