Unbegleitete minderjährige Asylsuchende in den Bundeszentren. Einhaltung der Uno-Kinderrechtskonvention sicherstellen

ShortId
19.3898
Id
20193898
Updated
28.07.2023 02:24
Language
de
Title
Unbegleitete minderjährige Asylsuchende in den Bundeszentren. Einhaltung der Uno-Kinderrechtskonvention sicherstellen
AdditionalIndexing
2811;28;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Das SEM wird ab dem 1. Januar 2020 mit Ausnahme einer Empfehlung und einer Anpassung sämtliche aus der Evaluation hervorgehenden Empfehlungen umsetzen. So wird insbesondere eine externe Fachperson zur Weiterentwicklung des Betreuungskonzepts und zur Erarbeitung eines umfassenden Schutz- und Notfallkonzepts beauftragt. In allen Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion werden die Personalressourcen für die sozialpädagogischen Fachpersonen um jeweils eine Vollzeitstelle erhöht. Die Empfehlung in diesem Bereich wird damit in angepasster Form umgesetzt. Eine vollständige Umsetzung dieser Empfehlung ist aufgrund des starken Rückgangs der Asylgesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) nicht angezeigt. Neu werden bei allen relevanten Betreuungsgesprächen zudem unabhängige Dolmetscher anwesend sein. Um den UMA den sozialen Anschluss zu erleichtern, übernimmt das SEM ausserdem allfällig anfallende Fahrkosten. Weiter wird eine Reihe von administrativen Massnahmen ergriffen, um Schnittstellen und Abläufe mit externen Partnern und Behörden der Kantone zu verbessern. </p><p>Die in der Evaluation festgehaltene Empfehlung, wonach die Unterbringung von UMA in ausgesuchten Regionen zentralisiert werden soll, wird das SEM nicht umsetzen. Es wird die UMA ab dem 1. Januar 2020 bevölkerungsproportional auf alle sechs Asylregionen verteilen. Die Gründe dafür sind das Gesamtverteilkonzept, die Sicherstellung der Schwankungstauglichkeit sowie die solidarische Lastenverteilung zwischen den Asylregionen und den Kantonen, auf welche sich Bund und Kantone geeinigt haben und die gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 27 des Asylgesetzes und Art. 22 der Asylverordnung 1). </p><p>3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass durch die vorgesehene Erhöhung der sozialpädagogischen Fachbetreuung eine noch professionellere und einzelfallgerechtere Betreuung der UMA sichergestellt werden kann. Die aus der Evaluation hervorgehende Empfehlung bezüglich der räumlichen Trennung von UMA und erwachsenen Asylsuchenden wird das SEM in den bestehenden Unterkünften unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten durch geeignete Massnahmen umsetzen, um auch diesbezüglich eine UMA-gerechtere Unterbringung zu gewährleisten. Im Rahmen von Neubauten wird dies im Rahmen des Möglichen von Anfang an berücksichtigt werden. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA, engl. NMA) sind gemäss Uno-Kinderrechtskonvention gleich zu behandeln wie alle anderen Kinder in der Schweiz, die nicht in ihrem familiären Umfeld leben können. Dabei geht das Wohl des Kindes in jedem Fall vor. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat in den letzten zwei Jahren in den Bundesasylzentren Basel und Zürich Pilotprojekte zur Unterbringung und Betreuung von UMA durchgeführt. Anfang Juni hat das SEM nun die Ergebnisse der Evaluation zu den Pilotprojekten veröffentlicht und gleichzeitig mitgeteilt, wie es die Betreuung von minderjährigen Asylsuchenden ab Januar 2020 in den Bundeszentren regeln will. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die Evaluation der Pilotprojekte enthält 13 Empfehlungen. Gemäss Medienmitteilung prüfte das SEM die Empfehlungen und setzt diese nun weitgehend um. Erwähnt werden dann jedoch nur einzelne Massnahmen, währenddem gemäss Medienberichten andere Empfehlungen nicht umgesetzt werden sollen. Welche Empfehlungen der Evaluation werden tatsächlich umgesetzt? Wie genau? Mit welcher Begründung wird auf andere empfohlene Massnahmen verzichtet?</p><p>2. Gemäss Medienberichterstattung soll die Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nicht wie von der Evaluation aus Qualitäts- und Kostengründen empfohlen an entsprechend spezialisierten regionalen Standorten zusammengeführt werden. Als Grund werden die Kosten für die Kantone erwähnt. Wie müsste das Entschädigungssystem für die Kantone angepasst werden, damit diese Empfehlung umgesetzt werden könnte? Ist eine solche Anpassung aus Sicht des Bundes denkbar, oder plant er gar konkret entsprechende Schritte?</p><p>3. Die Evaluation bezeichnet die 14 Empfehlungen explizit als Gesamtpaket, das nur in seiner umfassenden Umsetzung die Kindesgerechtigkeit gewährleisten kann. Für den Fall, dass eine solche Umsetzung nicht möglich ist, empfiehlt sie dringend, für die betroffenen Kinder und Jugendlichen für die Zeit des Asylverfahrens alternative Formen der Unterbringung zu finden. Nun sollen offenbar gerade in zentralen Bereichen wie den räumlichen Anpassungen oder dem Betreuungsverhältnis die Empfehlungen nicht umfassend umgesetzt werden. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Uno-Kinderrechtskonvention auch mit diesen Abweichungen erfüllt wird?</p>
  • Unbegleitete minderjährige Asylsuchende in den Bundeszentren. Einhaltung der Uno-Kinderrechtskonvention sicherstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Das SEM wird ab dem 1. Januar 2020 mit Ausnahme einer Empfehlung und einer Anpassung sämtliche aus der Evaluation hervorgehenden Empfehlungen umsetzen. So wird insbesondere eine externe Fachperson zur Weiterentwicklung des Betreuungskonzepts und zur Erarbeitung eines umfassenden Schutz- und Notfallkonzepts beauftragt. In allen Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion werden die Personalressourcen für die sozialpädagogischen Fachpersonen um jeweils eine Vollzeitstelle erhöht. Die Empfehlung in diesem Bereich wird damit in angepasster Form umgesetzt. Eine vollständige Umsetzung dieser Empfehlung ist aufgrund des starken Rückgangs der Asylgesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) nicht angezeigt. Neu werden bei allen relevanten Betreuungsgesprächen zudem unabhängige Dolmetscher anwesend sein. Um den UMA den sozialen Anschluss zu erleichtern, übernimmt das SEM ausserdem allfällig anfallende Fahrkosten. Weiter wird eine Reihe von administrativen Massnahmen ergriffen, um Schnittstellen und Abläufe mit externen Partnern und Behörden der Kantone zu verbessern. </p><p>Die in der Evaluation festgehaltene Empfehlung, wonach die Unterbringung von UMA in ausgesuchten Regionen zentralisiert werden soll, wird das SEM nicht umsetzen. Es wird die UMA ab dem 1. Januar 2020 bevölkerungsproportional auf alle sechs Asylregionen verteilen. Die Gründe dafür sind das Gesamtverteilkonzept, die Sicherstellung der Schwankungstauglichkeit sowie die solidarische Lastenverteilung zwischen den Asylregionen und den Kantonen, auf welche sich Bund und Kantone geeinigt haben und die gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 27 des Asylgesetzes und Art. 22 der Asylverordnung 1). </p><p>3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass durch die vorgesehene Erhöhung der sozialpädagogischen Fachbetreuung eine noch professionellere und einzelfallgerechtere Betreuung der UMA sichergestellt werden kann. Die aus der Evaluation hervorgehende Empfehlung bezüglich der räumlichen Trennung von UMA und erwachsenen Asylsuchenden wird das SEM in den bestehenden Unterkünften unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten durch geeignete Massnahmen umsetzen, um auch diesbezüglich eine UMA-gerechtere Unterbringung zu gewährleisten. Im Rahmen von Neubauten wird dies im Rahmen des Möglichen von Anfang an berücksichtigt werden. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA, engl. NMA) sind gemäss Uno-Kinderrechtskonvention gleich zu behandeln wie alle anderen Kinder in der Schweiz, die nicht in ihrem familiären Umfeld leben können. Dabei geht das Wohl des Kindes in jedem Fall vor. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat in den letzten zwei Jahren in den Bundesasylzentren Basel und Zürich Pilotprojekte zur Unterbringung und Betreuung von UMA durchgeführt. Anfang Juni hat das SEM nun die Ergebnisse der Evaluation zu den Pilotprojekten veröffentlicht und gleichzeitig mitgeteilt, wie es die Betreuung von minderjährigen Asylsuchenden ab Januar 2020 in den Bundeszentren regeln will. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die Evaluation der Pilotprojekte enthält 13 Empfehlungen. Gemäss Medienmitteilung prüfte das SEM die Empfehlungen und setzt diese nun weitgehend um. Erwähnt werden dann jedoch nur einzelne Massnahmen, währenddem gemäss Medienberichten andere Empfehlungen nicht umgesetzt werden sollen. Welche Empfehlungen der Evaluation werden tatsächlich umgesetzt? Wie genau? Mit welcher Begründung wird auf andere empfohlene Massnahmen verzichtet?</p><p>2. Gemäss Medienberichterstattung soll die Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nicht wie von der Evaluation aus Qualitäts- und Kostengründen empfohlen an entsprechend spezialisierten regionalen Standorten zusammengeführt werden. Als Grund werden die Kosten für die Kantone erwähnt. Wie müsste das Entschädigungssystem für die Kantone angepasst werden, damit diese Empfehlung umgesetzt werden könnte? Ist eine solche Anpassung aus Sicht des Bundes denkbar, oder plant er gar konkret entsprechende Schritte?</p><p>3. Die Evaluation bezeichnet die 14 Empfehlungen explizit als Gesamtpaket, das nur in seiner umfassenden Umsetzung die Kindesgerechtigkeit gewährleisten kann. Für den Fall, dass eine solche Umsetzung nicht möglich ist, empfiehlt sie dringend, für die betroffenen Kinder und Jugendlichen für die Zeit des Asylverfahrens alternative Formen der Unterbringung zu finden. Nun sollen offenbar gerade in zentralen Bereichen wie den räumlichen Anpassungen oder dem Betreuungsverhältnis die Empfehlungen nicht umfassend umgesetzt werden. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Uno-Kinderrechtskonvention auch mit diesen Abweichungen erfüllt wird?</p>
    • Unbegleitete minderjährige Asylsuchende in den Bundeszentren. Einhaltung der Uno-Kinderrechtskonvention sicherstellen

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