Verbindliche Berücksichtigung des Istanbul-Protokolls zur wirksamen Untersuchung und Dokumentation von Folter durch den Bund. Warum verhält sich das SEM in Widerspruch zu den Empfehlungen des Bundes?

ShortId
19.3899
Id
20193899
Updated
28.07.2023 02:22
Language
de
Title
Verbindliche Berücksichtigung des Istanbul-Protokolls zur wirksamen Untersuchung und Dokumentation von Folter durch den Bund. Warum verhält sich das SEM in Widerspruch zu den Empfehlungen des Bundes?
AdditionalIndexing
08;1236;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Von den vier erwähnten EU-Rechtsakten erwähnt einzig die Richtlinie 2013/32/EU (EU-Verfahrensrichtlinie) das Istanbul-Protokoll. In dieser Richtlinie wird die Verwendung des Istanbul-Protokolls nicht vorgeschrieben, sondern es wird darauf hingewiesen, dass sich die EU-Mitgliedstaaten unter anderem auf das Istanbul-Protokoll stützen können. Die vier erwähnten EU-Rechtsakte sind im Übrigen nicht Bestandteil des Schengen- oder Dublin-Besitzstandes und daher für die Schweiz nicht verbindlich.</p><p>2. Die Bekämpfung von Folter und Misshandlung ist eine Priorität des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Menschenrechtsbereich. Zusätzlich zu den verbindlichen Normen des Völkergewohnheitsrechts und der völkerrechtlichen Verträge gibt es eine Anzahl von Standards und Grundsätzen, die relevant sind für die Bekämpfung von Folter und Misshandlung. Hierzu wird auch das Istanbul-Protokoll gezählt. Die Standards helfen staatlichen Behörden und anderen betroffenen Akteuren, den rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Das EDA und das Staatssekretariat für Migration (SEM) arbeiten bei der innerstaatlichen Umsetzung des Istanbul-Protokolls eng zusammen.</p><p>3. Das Istanbul-Protokoll widerspiegelt das rechtsmedizinische Vorgehen, wie es in der Schweiz bei der Untersuchung von Foltervorwürfen angewandt wird. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) das Istanbul-Protokoll zur zwingenden Grundlage einer Untersuchung von Foltervorwürfen machen möchte.</p><p>4./5. Der Bund unterstützt bereits heute die Ausbildung des medizinischen und juristischen Fachpersonals, indem er Grundbeiträge an die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen, Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie projektgebundene Beiträge leistet. Mit dem Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) und dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG; SR 414.20) hat er die strukturellen Voraussetzungen und Zuständigkeiten definiert, die für die Ausbildung des medizinischen Fachpersonals gelten.</p><p>Gestützt auf das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11), das Gesundheitsberufegesetz (GesBG; SR 811.21) und das Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) reglementiert der Bund die Aus- und Weiterbildung der betroffenen Berufe im Gesundheitswesen auch inhaltlich, namentlich über die Festlegung von Aus- und Weiterbildungszielen. Das MedBG, das GesBG und das PsyG schreiben weiter vor, dass die betroffenen Fachpersonen sich lebenslang fortbilden müssen, sie machen bezüglich der Inhalte dieser Fortbildung jedoch keine Vorschriften, da dies Sache der jeweiligen Berufs- und Fachverbände ist.</p><p>Das SEM hat sein Fachpersonal zum Istanbul-Protokoll sensibilisiert und wird zwecks Austausch mit der Zivilgesellschaft im September 2019 einen Round Table mit Fokus auf die Bedeutung des Istanbul-Protokolls im schweizerischen Asylverfahren durchführen.</p><p>Der Bund hat den ersten Trainingskurs zur Anwendung des Istanbul-Protokolls des SRK nicht unterstützt, er hat auch keine diesbezügliche Anfrage des SRK erhalten.</p><p>6. Gemäss der Offizialmaxime - dem sogenannten Untersuchungsgrundsatz - stellt das SEM im Asylverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es besteht aber auch für die Gesuchstellenden die Verpflichtung, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Die Asylsuchenden können - allenfalls durch ihre Rechtsvertretung - am Beweisverfahren aktiv teilnehmen, sei es durch das Anbieten von konkreten Beweismitteln oder durch andere Beweisanträge. Dabei kann bei Bedarf auch ein Gutachten gemäss Istanbul-Protokoll angefordert und/oder berücksichtigt werden. Eine konsequente respektive systematische Anordnung von Gutachten gestützt auf die Standards des Istanbul-Protokolls ist jedoch nicht sachgerecht. Vielmehr kann sich im Einzelfall eine solche insbesondere dann anbieten, wenn Asylvorbringen hinsichtlich erlebter Folter umstritten sind. Die Beurteilung, ob und inwieweit die jeweils angebotenen Beweismittel und die Erfüllung von Beweisanträgen effektiv zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen, obliegt dem SEM und unterliegt dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Istanbul-Protokoll (kurz IP), also das "Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe", ist Standard der Uno zur Untersuchung von Foltervorwürfen. In seiner Antwort auf die Interpellation 18.3697 teilt der Bundesrat mit, dass der Bund keine Arbeitsgruppe zur Verwendung des IP initiiere. Dies, weil andere europäische Staaten den Status des Protokolls nicht formell vorschrieben, dieses jedoch bei Bedarf angefordert werde. Zudem würden in Gutachteraufträgen die gleichen Fachbegriffe wie im IP verwendet (was auch immer das bedeuten mag). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nennt das IP die Grundlage für eine korrekte Untersuchung von Foltervorwürfen. Deshalb sei dies die gängige rechtsmedizinische Praxis. Dies, obwohl in der Schweiz erst 2018 ein allererster Trainingskurs zum IP stattfand.</p><p>1. Ist dem SEM bekannt, dass in allen zwingenden EU-Richtlinien zu Asyl (Asylum and Migration Directive, Asylum Qualifications Directive, Victim Support Directive, Migration and Asylum Fund Regulation) die Verwendung des IP vorgeschrieben ist?</p><p>2. Ist dem SEM bekannt, dass das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Aktionsplan gegen Folter Ende 2018 das IP als wichtigen Standard zur Bekämpfung von Folter erwähnt? Wie stellt sich das EDA dazu, dass die Schweiz selbst diesen Empfehlungen des EDA an andere Länder nicht folgt?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Ansicht des BAG, dass das IP die Grundlage für eine korrekte Untersuchung von Foltervorwürfen darstellt und rechtsmedizinische Praxis in der Schweiz werden sollte?</p><p>4. Hat der Bund den ersten Trainingskurs des SRK zur Anwendung des IP in irgendeiner Form unterstützt?</p><p>5. Wie unterstützt der Bund in Zukunft die Ausbildung des medizinischen und juristischen Fachpersonals zur Anwendung des IP?</p><p>6. Wann werden die Behörden beginnen, insbesondere in Asylverfahren im Rahmen der Offizialmaxime konsequent Gutachten gestützt auf die Standards des IP anzuordnen, wenn Foltervorwürfe der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller umstritten sind?</p>
  • Verbindliche Berücksichtigung des Istanbul-Protokolls zur wirksamen Untersuchung und Dokumentation von Folter durch den Bund. Warum verhält sich das SEM in Widerspruch zu den Empfehlungen des Bundes?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Von den vier erwähnten EU-Rechtsakten erwähnt einzig die Richtlinie 2013/32/EU (EU-Verfahrensrichtlinie) das Istanbul-Protokoll. In dieser Richtlinie wird die Verwendung des Istanbul-Protokolls nicht vorgeschrieben, sondern es wird darauf hingewiesen, dass sich die EU-Mitgliedstaaten unter anderem auf das Istanbul-Protokoll stützen können. Die vier erwähnten EU-Rechtsakte sind im Übrigen nicht Bestandteil des Schengen- oder Dublin-Besitzstandes und daher für die Schweiz nicht verbindlich.</p><p>2. Die Bekämpfung von Folter und Misshandlung ist eine Priorität des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Menschenrechtsbereich. Zusätzlich zu den verbindlichen Normen des Völkergewohnheitsrechts und der völkerrechtlichen Verträge gibt es eine Anzahl von Standards und Grundsätzen, die relevant sind für die Bekämpfung von Folter und Misshandlung. Hierzu wird auch das Istanbul-Protokoll gezählt. Die Standards helfen staatlichen Behörden und anderen betroffenen Akteuren, den rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Das EDA und das Staatssekretariat für Migration (SEM) arbeiten bei der innerstaatlichen Umsetzung des Istanbul-Protokolls eng zusammen.</p><p>3. Das Istanbul-Protokoll widerspiegelt das rechtsmedizinische Vorgehen, wie es in der Schweiz bei der Untersuchung von Foltervorwürfen angewandt wird. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) das Istanbul-Protokoll zur zwingenden Grundlage einer Untersuchung von Foltervorwürfen machen möchte.</p><p>4./5. Der Bund unterstützt bereits heute die Ausbildung des medizinischen und juristischen Fachpersonals, indem er Grundbeiträge an die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen, Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie projektgebundene Beiträge leistet. Mit dem Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) und dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG; SR 414.20) hat er die strukturellen Voraussetzungen und Zuständigkeiten definiert, die für die Ausbildung des medizinischen Fachpersonals gelten.</p><p>Gestützt auf das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11), das Gesundheitsberufegesetz (GesBG; SR 811.21) und das Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) reglementiert der Bund die Aus- und Weiterbildung der betroffenen Berufe im Gesundheitswesen auch inhaltlich, namentlich über die Festlegung von Aus- und Weiterbildungszielen. Das MedBG, das GesBG und das PsyG schreiben weiter vor, dass die betroffenen Fachpersonen sich lebenslang fortbilden müssen, sie machen bezüglich der Inhalte dieser Fortbildung jedoch keine Vorschriften, da dies Sache der jeweiligen Berufs- und Fachverbände ist.</p><p>Das SEM hat sein Fachpersonal zum Istanbul-Protokoll sensibilisiert und wird zwecks Austausch mit der Zivilgesellschaft im September 2019 einen Round Table mit Fokus auf die Bedeutung des Istanbul-Protokolls im schweizerischen Asylverfahren durchführen.</p><p>Der Bund hat den ersten Trainingskurs zur Anwendung des Istanbul-Protokolls des SRK nicht unterstützt, er hat auch keine diesbezügliche Anfrage des SRK erhalten.</p><p>6. Gemäss der Offizialmaxime - dem sogenannten Untersuchungsgrundsatz - stellt das SEM im Asylverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es besteht aber auch für die Gesuchstellenden die Verpflichtung, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Die Asylsuchenden können - allenfalls durch ihre Rechtsvertretung - am Beweisverfahren aktiv teilnehmen, sei es durch das Anbieten von konkreten Beweismitteln oder durch andere Beweisanträge. Dabei kann bei Bedarf auch ein Gutachten gemäss Istanbul-Protokoll angefordert und/oder berücksichtigt werden. Eine konsequente respektive systematische Anordnung von Gutachten gestützt auf die Standards des Istanbul-Protokolls ist jedoch nicht sachgerecht. Vielmehr kann sich im Einzelfall eine solche insbesondere dann anbieten, wenn Asylvorbringen hinsichtlich erlebter Folter umstritten sind. Die Beurteilung, ob und inwieweit die jeweils angebotenen Beweismittel und die Erfüllung von Beweisanträgen effektiv zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen, obliegt dem SEM und unterliegt dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Istanbul-Protokoll (kurz IP), also das "Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe", ist Standard der Uno zur Untersuchung von Foltervorwürfen. In seiner Antwort auf die Interpellation 18.3697 teilt der Bundesrat mit, dass der Bund keine Arbeitsgruppe zur Verwendung des IP initiiere. Dies, weil andere europäische Staaten den Status des Protokolls nicht formell vorschrieben, dieses jedoch bei Bedarf angefordert werde. Zudem würden in Gutachteraufträgen die gleichen Fachbegriffe wie im IP verwendet (was auch immer das bedeuten mag). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nennt das IP die Grundlage für eine korrekte Untersuchung von Foltervorwürfen. Deshalb sei dies die gängige rechtsmedizinische Praxis. Dies, obwohl in der Schweiz erst 2018 ein allererster Trainingskurs zum IP stattfand.</p><p>1. Ist dem SEM bekannt, dass in allen zwingenden EU-Richtlinien zu Asyl (Asylum and Migration Directive, Asylum Qualifications Directive, Victim Support Directive, Migration and Asylum Fund Regulation) die Verwendung des IP vorgeschrieben ist?</p><p>2. Ist dem SEM bekannt, dass das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Aktionsplan gegen Folter Ende 2018 das IP als wichtigen Standard zur Bekämpfung von Folter erwähnt? Wie stellt sich das EDA dazu, dass die Schweiz selbst diesen Empfehlungen des EDA an andere Länder nicht folgt?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Ansicht des BAG, dass das IP die Grundlage für eine korrekte Untersuchung von Foltervorwürfen darstellt und rechtsmedizinische Praxis in der Schweiz werden sollte?</p><p>4. Hat der Bund den ersten Trainingskurs des SRK zur Anwendung des IP in irgendeiner Form unterstützt?</p><p>5. Wie unterstützt der Bund in Zukunft die Ausbildung des medizinischen und juristischen Fachpersonals zur Anwendung des IP?</p><p>6. Wann werden die Behörden beginnen, insbesondere in Asylverfahren im Rahmen der Offizialmaxime konsequent Gutachten gestützt auf die Standards des IP anzuordnen, wenn Foltervorwürfe der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller umstritten sind?</p>
    • Verbindliche Berücksichtigung des Istanbul-Protokolls zur wirksamen Untersuchung und Dokumentation von Folter durch den Bund. Warum verhält sich das SEM in Widerspruch zu den Empfehlungen des Bundes?

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