Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen. Fiskalische Folgen eines gerechteren Steuerregimes abschätzen

ShortId
19.3900
Id
20193900
Updated
28.07.2023 02:23
Language
de
Title
Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen. Fiskalische Folgen eines gerechteren Steuerregimes abschätzen
AdditionalIndexing
1211;2446;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach einer Scheidung ist einer der beiden Elternteile verpflichtet, für seine Kinder Unterhaltsbeiträge zu leisten, bis diese eine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, und zwar längstens, bis diese 25 Jahre alt geworden sind. Ist das Kind jedoch 18-jährig und damit volljährig geworden, so kann der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsbeiträge nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abziehen. Der Verlust dieser Abzugsmöglichkeit erhöht den Druck auf den Haushalt des unterhaltspflichtigen Elternteils erheblich. Der Bundesrat ist schon wiederholt in parlamentarischen Vorstössen angegangen worden, die ein für alle Beteiligten gerechteres Steuerregime für Unterhaltsbeiträge anstrebten. Bisher ohne Erfolg.</p><p>Damit die konkreten fiskalischen Folgen eines geänderten Steuerregimes abschätzbar werden, wird der Bundesrat ersucht, einen Bericht zu erstellen, anhand dessen sich die Auswirkungen ermessen lassen, wenn das DBG und das StHG so geändert werden:</p><p>1. dass es möglich wird, Unterhaltsbeiträge für Kinder über 18 Jahre steuerlich abzuziehen, solange diese in Ausbildung stehen,</p><p>2. dass es möglich wird, nicht nur familienrechtlich bedingte Unterhaltsbeiträge steuerlich abzuziehen, sondern auch freiwillig geleistete Beiträge an Kinder über 18 Jahre, solange diese in Ausbildung stehen.</p>
  • <p>Im Recht über die direkte Bundessteuer und nach dem harmonisierten kantonalen Steuerrecht sind Zahlungen, die ein Elternteil in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen an ein volljähriges Kind leistet, nichtabziehbare "Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie". Nach dem Korrespondenzprinzip gelten diese Zahlungen hingegen beim volljährigen Kind als steuerfreie Einkünfte. </p><p>Bei der direkten Bundessteuer kann aber bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen für ein noch in Ausbildung befindliches volljähriges Kind leistet, den Kinderabzug in der Höhe von 6500 Franken geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug geltend machen. Dem anderen Elternteil steht der Unterstützungsabzug in der Höhe von 6500 Franken zu, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen. Getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten werden diesbezüglich gegenüber intakten Ehen bevorzugt, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen. Rechtfertigen lässt sich diese Bevorzugung mit der generell schwierigen finanziellen Situation, in welcher sich getrenntlebende Eltern oft befinden, sowie in Anbetracht der mit der Trennungssituation einhergehenden höheren Ausgaben (beispielsweise bei den Wohnkosten). </p><p>Die Postulantin möchte einen Bericht über die finanziellen Auswirkungen bei einer allfälligen Gesetzesanpassung für Alimentenzahlungen an volljährige Kinder. Die hierzu nötigen Informationen können aber nicht den Steuerdaten des Bundes und der Kantone entnommen werden. Es gibt auch keine anderen verfügbaren Datenquellen, aus denen geschlossen werden könnte, wie viele Elternteile betroffen wären, welche Einkommenshöhen diese haben und wie viele volljährige Kinder mit welchen Beträgen unterstützt werden. Die Bundesverwaltung ist daher nicht in der Lage, die steuerlichen Mindereinnahmen, die bei der Umsetzung der beschriebenen Massnahmen entstünden, verlässlich abzuschätzen. </p><p>Der Bundesrat hat sich bei einer Reihe von zur gleichen Thematik eingereichten Vorstössen dahingehend geäussert, dass er die geltende Alimentenbesteuerung als insgesamt gerechte Lösung betrachtet (Interpellation Rennwald 96.3638 und Motionen Vermot-Mangold 99.3482, Teuscher 02.3718, Parmelin 05.3319 und Maire Jacques-André 14.3468), und sieht keinen Handlungsbedarf, diese zu ändern. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, einen Bericht zu erstellen, anhand dessen sich die fiskalischen Folgen ermessen lassen, wenn das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) so geändert werden, dass Unterhaltsbeiträge auch für Kinder über 18 Jahre steuerlich abziehbar werden, solange diese in Ausbildung stehen.</p>
  • Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen. Fiskalische Folgen eines gerechteren Steuerregimes abschätzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach einer Scheidung ist einer der beiden Elternteile verpflichtet, für seine Kinder Unterhaltsbeiträge zu leisten, bis diese eine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, und zwar längstens, bis diese 25 Jahre alt geworden sind. Ist das Kind jedoch 18-jährig und damit volljährig geworden, so kann der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsbeiträge nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abziehen. Der Verlust dieser Abzugsmöglichkeit erhöht den Druck auf den Haushalt des unterhaltspflichtigen Elternteils erheblich. Der Bundesrat ist schon wiederholt in parlamentarischen Vorstössen angegangen worden, die ein für alle Beteiligten gerechteres Steuerregime für Unterhaltsbeiträge anstrebten. Bisher ohne Erfolg.</p><p>Damit die konkreten fiskalischen Folgen eines geänderten Steuerregimes abschätzbar werden, wird der Bundesrat ersucht, einen Bericht zu erstellen, anhand dessen sich die Auswirkungen ermessen lassen, wenn das DBG und das StHG so geändert werden:</p><p>1. dass es möglich wird, Unterhaltsbeiträge für Kinder über 18 Jahre steuerlich abzuziehen, solange diese in Ausbildung stehen,</p><p>2. dass es möglich wird, nicht nur familienrechtlich bedingte Unterhaltsbeiträge steuerlich abzuziehen, sondern auch freiwillig geleistete Beiträge an Kinder über 18 Jahre, solange diese in Ausbildung stehen.</p>
    • <p>Im Recht über die direkte Bundessteuer und nach dem harmonisierten kantonalen Steuerrecht sind Zahlungen, die ein Elternteil in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen an ein volljähriges Kind leistet, nichtabziehbare "Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie". Nach dem Korrespondenzprinzip gelten diese Zahlungen hingegen beim volljährigen Kind als steuerfreie Einkünfte. </p><p>Bei der direkten Bundessteuer kann aber bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen für ein noch in Ausbildung befindliches volljähriges Kind leistet, den Kinderabzug in der Höhe von 6500 Franken geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug geltend machen. Dem anderen Elternteil steht der Unterstützungsabzug in der Höhe von 6500 Franken zu, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen. Getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten werden diesbezüglich gegenüber intakten Ehen bevorzugt, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen. Rechtfertigen lässt sich diese Bevorzugung mit der generell schwierigen finanziellen Situation, in welcher sich getrenntlebende Eltern oft befinden, sowie in Anbetracht der mit der Trennungssituation einhergehenden höheren Ausgaben (beispielsweise bei den Wohnkosten). </p><p>Die Postulantin möchte einen Bericht über die finanziellen Auswirkungen bei einer allfälligen Gesetzesanpassung für Alimentenzahlungen an volljährige Kinder. Die hierzu nötigen Informationen können aber nicht den Steuerdaten des Bundes und der Kantone entnommen werden. Es gibt auch keine anderen verfügbaren Datenquellen, aus denen geschlossen werden könnte, wie viele Elternteile betroffen wären, welche Einkommenshöhen diese haben und wie viele volljährige Kinder mit welchen Beträgen unterstützt werden. Die Bundesverwaltung ist daher nicht in der Lage, die steuerlichen Mindereinnahmen, die bei der Umsetzung der beschriebenen Massnahmen entstünden, verlässlich abzuschätzen. </p><p>Der Bundesrat hat sich bei einer Reihe von zur gleichen Thematik eingereichten Vorstössen dahingehend geäussert, dass er die geltende Alimentenbesteuerung als insgesamt gerechte Lösung betrachtet (Interpellation Rennwald 96.3638 und Motionen Vermot-Mangold 99.3482, Teuscher 02.3718, Parmelin 05.3319 und Maire Jacques-André 14.3468), und sieht keinen Handlungsbedarf, diese zu ändern. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, einen Bericht zu erstellen, anhand dessen sich die fiskalischen Folgen ermessen lassen, wenn das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) so geändert werden, dass Unterhaltsbeiträge auch für Kinder über 18 Jahre steuerlich abziehbar werden, solange diese in Ausbildung stehen.</p>
    • Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen. Fiskalische Folgen eines gerechteren Steuerregimes abschätzen

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