Ombudsstelle für die Invalidenversicherung

ShortId
19.3903
Id
20193903
Updated
28.07.2023 02:21
Language
de
Title
Ombudsstelle für die Invalidenversicherung
AdditionalIndexing
28;15;2836;1236;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zahlreiche Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Invalidenversicherung erleben Entscheide der IV als nicht nachvollziehbar oder unverständlich. Beratungsstellen der Behindertenorganisationen sind oft mit entsprechenden Anfragen beschäftigt. Sie unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Betroffenen. Es fehlt jedoch eine unentgeltliche und unabhängige Stelle, an welche die einzelnen Versicherten sich bei Problemen und Unstimmigkeiten direkt wenden können. Es braucht deshalb als pragmatischen Schritt für die Vertrauensbildung in die Invalidenversicherung eine Ombudsstelle. Eine solche existiert bei den Krankenversicherern, bei der Suva und den Privatversicherern. Diese hört die Versicherten an und prüft neutral und objektiv, welche Rechte und Ansprüche ihnen zustehen. Sie räumt Missverständnisse aus dem Weg und wirkt auf eine faire Konfliktlösung hin. Mit ihrer Tätigkeit kann die Ombudsstelle helfen zu verhindern, dass der Rechtsweg beschritten wird. </p><p>In einem Bericht soll dargelegt werden, was es braucht, damit eine Ombudsstelle für die IV geschaffen werden kann. Es ist darzulegen, welche Kompetenzen diese haben sollte und ob sie auch Empfehlungen abgeben können sollte.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Postulantin, wonach zu gewährleisten ist, dass Verfügungen der Invalidenversicherung (IV) von den betroffenen Personen richtig verstanden und akzeptiert werden, um unnötige Gerichtsfälle zu vermeiden. Dies ist sowohl für die versicherten Personen als auch für die Legitimität der IV von grosser Bedeutung. Bereits in seiner Antwort auf die Motion Rossini 13.3516, "Invalidenversicherung. Mediator oder Ombudsmann", hat der Bundesrat erklärt, dass diese Anforderungen mit dem heutigen System erfüllt seien.</p><p>Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen erhält die versicherte Person von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid informiert. Daraufhin kann sich die versicherte Person innert 30 Tagen bei der IV-Stelle entweder schriftlich oder mündlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zum Entscheid äussern. Somit verfügt das IV-Verfahren bereits heute über ein Instrument, mit dem Fragen direkt geklärt werden können. Dabei legen die IV-Stellen grosses Gewicht auf die Verständlichkeit ihrer Entscheide und nehmen kontinuierlich notwendige Verbesserungen vor.</p><p>Des Weiteren können sich die Versicherten jederzeit von einer Organisation der privaten Invalidenhilfe beraten lassen. Mit ihrem Fachwissen, ihrer langjährigen Erfahrung und ihren zusätzlichen Dienstleistungen im Bereich der Integration von Menschen mit Behinderungen sind sie die idealen Ansprechpartner. Der Bund anerkennt ihre wichtige Rolle als unabhängiger Akteur und subventioniert insbesondere ihre Beratungstätigkeit im Rahmen von Artikel 74 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Diese Dienstleistung umfasst auch die juristische Beratung.</p><p>Die Schaffung zusätzlicher Instrumente erachtet der Bundesrat nicht als zweckmässig. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und der Rechtsanwendung von Amtes wegen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen in der IV nicht mit den Situationen von Versicherten in der Privatversicherung vergleichbar. </p><p>Überdies könnten gerichtliche Beschwerdeverfahren auch mit einer Ombudsstelle der IV nicht vermieden werden. Da der versicherten Person der Rechtsweg in jedem Fall offensteht, ist davon auszugehen, dass sie ihn angesichts der knappen Fristen bereits parallel zu einer Mediation beschreiten würde. Die von der Postulantin erwähnten Kosten und Mühen würden weiterbestehen, und das Verfahren könnte unnötig verlängert werden. Die Schaffung einer zusätzlichen Stelle würde die Komplexität des Systems noch erhöhen und eher zu einer Verunsicherung als zu einer besseren Betreuung der versicherten Personen führen.</p><p>Zweckdienlich sind in dieser Hinsicht auch die Forschungsberichte "Evaluation Assistenzbeitrag 2012 bis 2016"; www.bsv.admin.ch &gt; Publikationen &amp; Service &gt; Forschung und Evaluation &gt; Forschungspublikationen &gt; Invalidität / Behinderung &gt; Jahr 2018 &gt; "Beruflich-soziale Eingliederung aus Perspektive von IV-Versicherten. Erfolgsfaktoren, Verlauf und Zufriedenheit" (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/forschung/forschungspublikationen.exturl.html?lang=fr&amp;lnr=08/18#pubdb). Die Berichte stützen sich auf Erhebungen bei Bezügerinnen und Bezügern von IV-Leistungen und zeigen, dass das Vertrauen der Versicherten in die IV hoch ist. </p><p>Aus den obengenannten Gründen ist eine Ombudsstelle IV abzulehnen. Ausserdem ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine ergänzende Studie keinen Mehrwert bringen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zu prüfen, welche Vorkehrungen es braucht, um eine unabhängige und unentgeltliche Ombudsstelle für die Invalidenversicherung zu schaffen. </p>
  • Ombudsstelle für die Invalidenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zahlreiche Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Invalidenversicherung erleben Entscheide der IV als nicht nachvollziehbar oder unverständlich. Beratungsstellen der Behindertenorganisationen sind oft mit entsprechenden Anfragen beschäftigt. Sie unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Betroffenen. Es fehlt jedoch eine unentgeltliche und unabhängige Stelle, an welche die einzelnen Versicherten sich bei Problemen und Unstimmigkeiten direkt wenden können. Es braucht deshalb als pragmatischen Schritt für die Vertrauensbildung in die Invalidenversicherung eine Ombudsstelle. Eine solche existiert bei den Krankenversicherern, bei der Suva und den Privatversicherern. Diese hört die Versicherten an und prüft neutral und objektiv, welche Rechte und Ansprüche ihnen zustehen. Sie räumt Missverständnisse aus dem Weg und wirkt auf eine faire Konfliktlösung hin. Mit ihrer Tätigkeit kann die Ombudsstelle helfen zu verhindern, dass der Rechtsweg beschritten wird. </p><p>In einem Bericht soll dargelegt werden, was es braucht, damit eine Ombudsstelle für die IV geschaffen werden kann. Es ist darzulegen, welche Kompetenzen diese haben sollte und ob sie auch Empfehlungen abgeben können sollte.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Postulantin, wonach zu gewährleisten ist, dass Verfügungen der Invalidenversicherung (IV) von den betroffenen Personen richtig verstanden und akzeptiert werden, um unnötige Gerichtsfälle zu vermeiden. Dies ist sowohl für die versicherten Personen als auch für die Legitimität der IV von grosser Bedeutung. Bereits in seiner Antwort auf die Motion Rossini 13.3516, "Invalidenversicherung. Mediator oder Ombudsmann", hat der Bundesrat erklärt, dass diese Anforderungen mit dem heutigen System erfüllt seien.</p><p>Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen erhält die versicherte Person von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid informiert. Daraufhin kann sich die versicherte Person innert 30 Tagen bei der IV-Stelle entweder schriftlich oder mündlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zum Entscheid äussern. Somit verfügt das IV-Verfahren bereits heute über ein Instrument, mit dem Fragen direkt geklärt werden können. Dabei legen die IV-Stellen grosses Gewicht auf die Verständlichkeit ihrer Entscheide und nehmen kontinuierlich notwendige Verbesserungen vor.</p><p>Des Weiteren können sich die Versicherten jederzeit von einer Organisation der privaten Invalidenhilfe beraten lassen. Mit ihrem Fachwissen, ihrer langjährigen Erfahrung und ihren zusätzlichen Dienstleistungen im Bereich der Integration von Menschen mit Behinderungen sind sie die idealen Ansprechpartner. Der Bund anerkennt ihre wichtige Rolle als unabhängiger Akteur und subventioniert insbesondere ihre Beratungstätigkeit im Rahmen von Artikel 74 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Diese Dienstleistung umfasst auch die juristische Beratung.</p><p>Die Schaffung zusätzlicher Instrumente erachtet der Bundesrat nicht als zweckmässig. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und der Rechtsanwendung von Amtes wegen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen in der IV nicht mit den Situationen von Versicherten in der Privatversicherung vergleichbar. </p><p>Überdies könnten gerichtliche Beschwerdeverfahren auch mit einer Ombudsstelle der IV nicht vermieden werden. Da der versicherten Person der Rechtsweg in jedem Fall offensteht, ist davon auszugehen, dass sie ihn angesichts der knappen Fristen bereits parallel zu einer Mediation beschreiten würde. Die von der Postulantin erwähnten Kosten und Mühen würden weiterbestehen, und das Verfahren könnte unnötig verlängert werden. Die Schaffung einer zusätzlichen Stelle würde die Komplexität des Systems noch erhöhen und eher zu einer Verunsicherung als zu einer besseren Betreuung der versicherten Personen führen.</p><p>Zweckdienlich sind in dieser Hinsicht auch die Forschungsberichte "Evaluation Assistenzbeitrag 2012 bis 2016"; www.bsv.admin.ch &gt; Publikationen &amp; Service &gt; Forschung und Evaluation &gt; Forschungspublikationen &gt; Invalidität / Behinderung &gt; Jahr 2018 &gt; "Beruflich-soziale Eingliederung aus Perspektive von IV-Versicherten. Erfolgsfaktoren, Verlauf und Zufriedenheit" (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/forschung/forschungspublikationen.exturl.html?lang=fr&amp;lnr=08/18#pubdb). Die Berichte stützen sich auf Erhebungen bei Bezügerinnen und Bezügern von IV-Leistungen und zeigen, dass das Vertrauen der Versicherten in die IV hoch ist. </p><p>Aus den obengenannten Gründen ist eine Ombudsstelle IV abzulehnen. Ausserdem ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine ergänzende Studie keinen Mehrwert bringen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zu prüfen, welche Vorkehrungen es braucht, um eine unabhängige und unentgeltliche Ombudsstelle für die Invalidenversicherung zu schaffen. </p>
    • Ombudsstelle für die Invalidenversicherung

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