ATSG. Berichterstattung über erfolgte Observationen

ShortId
19.3904
Id
20193904
Updated
28.07.2023 02:21
Language
de
Title
ATSG. Berichterstattung über erfolgte Observationen
AdditionalIndexing
2836;04;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Voraussichtlich im September 2019 wird die Observation von Versicherten durch Sozialversicherungen wieder möglich sein. Während der Debatte um Artikel 43a ATSG wurde immer wieder betont, die Observation soll als äusserstes Mittel nur dann eingesetzt werden, wenn alle anderen Abklärungen erfolgt sind respektive aussichtslos wären. Da es sich bei Observationen um einen sehr heiklen Vorgang handelt, bei dem das Risiko besteht, dass die durch die Verfassung garantierte Privatsphäre tangiert ist, soll regelmässig darüber informiert werden, wie viele Observationen durchgeführt wurden. Ein entsprechender Bericht soll insbesondere folgende Angaben enthalten:</p><p>Anzahl der Observationen (gegliedert nach Versicherungsträger), Gründe für die Observation, Anfangsverdacht, Ergebnisse (das heisst, ob Observation zu Verweigerung, Kürzung oder Streichung der Leistungen geführt hat). </p>
  • <p>Der Bundesrat erstattet aufgrund von Artikel 76 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) jährlich Bericht über die Durchführung der Sozialversicherungen. In diesem wird er künftig auch über die gemäss Artikel 43a ATSG erfolgten Observationen von Versicherten Bericht erstatten. Er wird sich jedoch auf statistisch erfassbare, quantitative Angaben beschränken. Ein separater Bericht allein über die erfolgten Observationen ist nicht gerechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, in regelmässigen Abständen über die gemäss Artikel 43a ATSG erfolgten Observationen von Versicherten Bericht zu erstatten.</p>
  • ATSG. Berichterstattung über erfolgte Observationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Voraussichtlich im September 2019 wird die Observation von Versicherten durch Sozialversicherungen wieder möglich sein. Während der Debatte um Artikel 43a ATSG wurde immer wieder betont, die Observation soll als äusserstes Mittel nur dann eingesetzt werden, wenn alle anderen Abklärungen erfolgt sind respektive aussichtslos wären. Da es sich bei Observationen um einen sehr heiklen Vorgang handelt, bei dem das Risiko besteht, dass die durch die Verfassung garantierte Privatsphäre tangiert ist, soll regelmässig darüber informiert werden, wie viele Observationen durchgeführt wurden. Ein entsprechender Bericht soll insbesondere folgende Angaben enthalten:</p><p>Anzahl der Observationen (gegliedert nach Versicherungsträger), Gründe für die Observation, Anfangsverdacht, Ergebnisse (das heisst, ob Observation zu Verweigerung, Kürzung oder Streichung der Leistungen geführt hat). </p>
    • <p>Der Bundesrat erstattet aufgrund von Artikel 76 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) jährlich Bericht über die Durchführung der Sozialversicherungen. In diesem wird er künftig auch über die gemäss Artikel 43a ATSG erfolgten Observationen von Versicherten Bericht erstatten. Er wird sich jedoch auf statistisch erfassbare, quantitative Angaben beschränken. Ein separater Bericht allein über die erfolgten Observationen ist nicht gerechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, in regelmässigen Abständen über die gemäss Artikel 43a ATSG erfolgten Observationen von Versicherten Bericht zu erstatten.</p>
    • ATSG. Berichterstattung über erfolgte Observationen

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