Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat. Gibt es eine Bundesaufsicht?

ShortId
19.3911
Id
20193911
Updated
28.07.2023 02:38
Language
de
Title
Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat. Gibt es eine Bundesaufsicht?
AdditionalIndexing
28;04;421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kantone können Verträge unter sich abschliessen, sofern diese weder dem Bundesrecht noch den Interessen des Bundes zuwiderlaufen. Der Bund überprüft diese Vorgaben im Rahmen der Bundesaufsicht, nachdem ihm die Vertragskantone den Vertrag zur Kenntnis gebracht haben (Art. 48 BV). Im Fall des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats ist dies bisher nicht erfolgt. Spätestens nach der Annahme des Vertrages durch einen Kanton muss die Bundeskanzlei informiert werden (vgl. Art. 186 Abs. 3 BV sowie Art. 61c f. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG, SR 172.010, Art. 27o ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, RVOV, SR 172.010.1). Anschliessend prüft das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, ob der Vertrag mit dem Recht und den Interessen des Bundes zu vereinbaren ist. Gelingt im Fall von Differenzen keine einvernehmliche Lösung, kann der Bundesrat bei der Bundesversammlung Einsprache erheben (Art. 62 RVOG). Das Parlament ist letztlich für die Genehmigung umstrittener interkantonaler Verträge zuständig (Art. 172 Abs. 3 BV).</p><p>Um dem skizzierten Überprüfungsverfahren nicht vorzugreifen, beschränken sich die Antworten zu den einzelnen Fragen auf allgemeine Ausführungen. </p><p>1. Die Kantone können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen (Art. 191b Abs. 2 BV). Vorausgesetzt ist, dass ihre Unabhängigkeit gewährleistet ist (Art. 30 sowie Art. 191c BV). Die Wahl der Richterinnen und Richter durch Mitglieder der Kantonsregierungen schliesst die richterliche Unabhängigkeit nicht per se aus, wie das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten hat (vgl. BGE 142 III 732 E. 3.4.1 S. 734). Die institutionellen Vorkehrungen im interkantonalen Vertrag müssen in ihrer Gesamtheit die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtes sicherstellen. Dazu gehören insbesondere die Art der Ernennung, die Amtsdauer oder der Schutz vor äusseren Beeinflussungen. Gleiches gilt für die Gewährleistung der Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung des interkantonalen Gerichtes.</p><p>2. Die Kantone regeln die Gewährung von Beiträgen gemäss Artikel 127 des Geldspielgesetzes "in rechtsetzender Form". Dies muss nicht zwingend in einem kantonalen Gesetz erfolgen. Zulässig sind auch Gesetze im materiellen Sinn (Verordnung, Dekret, vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, 8494). Die Kantone können die Kompetenz zum Erlass von Verordnungsrecht auf interkantonale Organe übertragen, sofern die inhaltlichen Grundzüge im Konkordat selbst festgelegt sind und die Genehmigung des Konkordats nach dem Verfahren der kantonalen Gesetzgebung erfolgt (Art. 48 Abs. 4 BV). </p><p>3. Die Regelung der parlamentarischen Oberaufsicht über interkantonale Organisationen und Einrichtungen ist Sache der Kantone. Das Bundesrecht, insbesondere das Geldspielgesetz, enthält hierzu keine spezifischen Anforderungen. Anzufügen ist, dass die von der Interpellantin erwähnten Mitglieder der Kantonsregierungen, die an die interkantonale Organisation entsandt werden sollen, der unmittelbaren Oberaufsicht durch die jeweiligen kantonalen Parlamente unterstehen. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nachdem das neue Geldspielgesetz angenommen wurde, verabschieden nun die Kantone ein interkantonales Konkordat, das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat, das verschiedene Unregelmässigkeiten aufweist, so folgende:</p><p>1. Beim Geldspielgericht gibt es ein Problem bei der Ernennung der Richterinnen und Richter. Eigentlich werden alle Richterinnen und Richter vom Parlament oder vom Volk gewählt. Das Konkordat sieht jedoch vor, dass sie von der Fachdirektorenkonferenz Geldspiele ernannt werden. Dies widerspricht dem Grundsatz der Transparenz und damit einem Grundsatz, auf den die Öffentlichkeit heute besonders sensibilisiert ist.</p><p>2. Das Konkordat legt in Artikel 32 fest, dass die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) Beiträge ausrichten darf. Die Kriterien dafür sind aber nicht präzisiert. Artikel 32 widerspricht Artikel 127 des Geldspielgesetzes, der vorsieht, dass die Kantone das Verfahren sowie die für die Verteilung der Mittel zuständigen Stellen regeln. </p><p>3. Das ganze Gebilde ist keinerlei parlamentarischer Kontrolle unterstellt. Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele führt die Politik der Kantone im Bereich der Geldspiele im Rahmen des interkantonalen Konkordats, muss aber niemandem Rechenschaft ablegen. In unserem Rechtsstaat ist es aber eigentlich so, dass jede öffentliche Einrichtung der Oberaufsicht des Parlamentes untersteht. Für dieses Konkordat trifft dies nicht zu.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, diese Situation sei besorgniserregend und könnte das von der Bevölkerung an der Urne bestätigte Vertrauen schmälern? </p>
  • Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat. Gibt es eine Bundesaufsicht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kantone können Verträge unter sich abschliessen, sofern diese weder dem Bundesrecht noch den Interessen des Bundes zuwiderlaufen. Der Bund überprüft diese Vorgaben im Rahmen der Bundesaufsicht, nachdem ihm die Vertragskantone den Vertrag zur Kenntnis gebracht haben (Art. 48 BV). Im Fall des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats ist dies bisher nicht erfolgt. Spätestens nach der Annahme des Vertrages durch einen Kanton muss die Bundeskanzlei informiert werden (vgl. Art. 186 Abs. 3 BV sowie Art. 61c f. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG, SR 172.010, Art. 27o ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, RVOV, SR 172.010.1). Anschliessend prüft das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, ob der Vertrag mit dem Recht und den Interessen des Bundes zu vereinbaren ist. Gelingt im Fall von Differenzen keine einvernehmliche Lösung, kann der Bundesrat bei der Bundesversammlung Einsprache erheben (Art. 62 RVOG). Das Parlament ist letztlich für die Genehmigung umstrittener interkantonaler Verträge zuständig (Art. 172 Abs. 3 BV).</p><p>Um dem skizzierten Überprüfungsverfahren nicht vorzugreifen, beschränken sich die Antworten zu den einzelnen Fragen auf allgemeine Ausführungen. </p><p>1. Die Kantone können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen (Art. 191b Abs. 2 BV). Vorausgesetzt ist, dass ihre Unabhängigkeit gewährleistet ist (Art. 30 sowie Art. 191c BV). Die Wahl der Richterinnen und Richter durch Mitglieder der Kantonsregierungen schliesst die richterliche Unabhängigkeit nicht per se aus, wie das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten hat (vgl. BGE 142 III 732 E. 3.4.1 S. 734). Die institutionellen Vorkehrungen im interkantonalen Vertrag müssen in ihrer Gesamtheit die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtes sicherstellen. Dazu gehören insbesondere die Art der Ernennung, die Amtsdauer oder der Schutz vor äusseren Beeinflussungen. Gleiches gilt für die Gewährleistung der Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung des interkantonalen Gerichtes.</p><p>2. Die Kantone regeln die Gewährung von Beiträgen gemäss Artikel 127 des Geldspielgesetzes "in rechtsetzender Form". Dies muss nicht zwingend in einem kantonalen Gesetz erfolgen. Zulässig sind auch Gesetze im materiellen Sinn (Verordnung, Dekret, vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387, 8494). Die Kantone können die Kompetenz zum Erlass von Verordnungsrecht auf interkantonale Organe übertragen, sofern die inhaltlichen Grundzüge im Konkordat selbst festgelegt sind und die Genehmigung des Konkordats nach dem Verfahren der kantonalen Gesetzgebung erfolgt (Art. 48 Abs. 4 BV). </p><p>3. Die Regelung der parlamentarischen Oberaufsicht über interkantonale Organisationen und Einrichtungen ist Sache der Kantone. Das Bundesrecht, insbesondere das Geldspielgesetz, enthält hierzu keine spezifischen Anforderungen. Anzufügen ist, dass die von der Interpellantin erwähnten Mitglieder der Kantonsregierungen, die an die interkantonale Organisation entsandt werden sollen, der unmittelbaren Oberaufsicht durch die jeweiligen kantonalen Parlamente unterstehen. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nachdem das neue Geldspielgesetz angenommen wurde, verabschieden nun die Kantone ein interkantonales Konkordat, das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat, das verschiedene Unregelmässigkeiten aufweist, so folgende:</p><p>1. Beim Geldspielgericht gibt es ein Problem bei der Ernennung der Richterinnen und Richter. Eigentlich werden alle Richterinnen und Richter vom Parlament oder vom Volk gewählt. Das Konkordat sieht jedoch vor, dass sie von der Fachdirektorenkonferenz Geldspiele ernannt werden. Dies widerspricht dem Grundsatz der Transparenz und damit einem Grundsatz, auf den die Öffentlichkeit heute besonders sensibilisiert ist.</p><p>2. Das Konkordat legt in Artikel 32 fest, dass die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) Beiträge ausrichten darf. Die Kriterien dafür sind aber nicht präzisiert. Artikel 32 widerspricht Artikel 127 des Geldspielgesetzes, der vorsieht, dass die Kantone das Verfahren sowie die für die Verteilung der Mittel zuständigen Stellen regeln. </p><p>3. Das ganze Gebilde ist keinerlei parlamentarischer Kontrolle unterstellt. Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele führt die Politik der Kantone im Bereich der Geldspiele im Rahmen des interkantonalen Konkordats, muss aber niemandem Rechenschaft ablegen. In unserem Rechtsstaat ist es aber eigentlich so, dass jede öffentliche Einrichtung der Oberaufsicht des Parlamentes untersteht. Für dieses Konkordat trifft dies nicht zu.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, diese Situation sei besorgniserregend und könnte das von der Bevölkerung an der Urne bestätigte Vertrauen schmälern? </p>
    • Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat. Gibt es eine Bundesaufsicht?

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