Die geltende Gesetzgebung soll ein gutes Betriebsklima nicht verhindern

ShortId
19.3912
Id
20193912
Updated
28.07.2023 02:38
Language
de
Title
Die geltende Gesetzgebung soll ein gutes Betriebsklima nicht verhindern
AdditionalIndexing
15;2446;44;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Da in der schweizerischen Gesetzgebung eine gesetzliche Definition für ein "gutes Betriebsklima" fehlt, muss man sich auf die Beschreibung beziehen, die die Unternehmen und Betreiber in der Praxis verwenden (nämlich: "Die Gesamtheit der vertraglichen Leistungen, die darin bestehen, den Kauf von Gütern oder den Zugang zu Dienstleistungen zu erleichtern, die dazu dienen, das Wohlbefinden der Mitarbeitenden und ihrer Familien zu verbessern, indem der Lohn in andere Bestandteile aufgeteilt wird."). In der Praxis führt diese Gesetzeslücke zu unterschiedlichen Interpretationen in Bezug auf die Massnahmen für ein gutes Betriebsklima, deren Umsetzung zum Teil durch die geltenden Regelungen behindert wird. In diesen Fällen wenden die Unternehmen Tricks an, um zu verhindern, dass ihre eigenen Massnahmen umsonst waren, und um den eigenen Mitarbeitenden aus Gründen der sozialen Verantwortung des Unternehmens Vorteile anzubieten, insbesondere im Bereich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Beispiele: Mahlzeitenangebot in der Firma, das dann im Lohnausweis der oder des Mitarbeitenden ausgewiesen wird). </p>
  • <p>Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung von guten Arbeitsbedingungen und eines guten Betriebsklimas für die Motivation der Arbeitnehmenden, den Erfolg von Unternehmen und somit auch für die Produktivität der Volkswirtschaft. 2015 hat die Schweiz an der 6. Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen (European Working Conditions Survey, EWCS) teilgenommen. Insgesamt zeigten sich 88 Prozent der abhängig Erwerbstätigen zufrieden oder sehr zufrieden mit ihren Arbeitsbedingungen. Die Faktoren unterstützendes und respektvolles Führungsverhalten sowie die Vereinbarkeit der Arbeitszeit mit sozialen und privaten Verpflichtungen erwiesen sich für die Zufriedenheit der Arbeitnehmenden als am bedeutendsten. </p><p>Ein wichtiges Instrument des Bundes zum Schutz guter Arbeitsbedingungen sind das Arbeitsgesetz und die zugehörigen Ausführungsverordnungen. Diese Regulierung hat zum Ziel, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu schützen. Sie enthält insbesondere Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz sowie Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten. Der Anteil Erwerbstätiger, die ihre Gesundheit als gut oder sehr gut einstufen, liegt in der Schweiz gemäss EWCS mit 89 Prozent rund zehn Prozentpunkte über dem europäischen Durchschnitt. </p><p>Für das Wohlergehen der Arbeitnehmenden spielt auch die Entlohnung eine Rolle. In Bezug auf die Angemessenheit der Bezahlung und die Anerkennung für gute Arbeit gehört die Schweiz im europäischen Vergleich gemäss EWCS zu den Spitzenreitern in Europa. Die Entlohnung kann zum Teil auch in Form von Sachleistungen erfolgen, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Grundsätzlich sind alle Leistungen des Arbeitgebers steuerbar und im Lohnausweis anzugeben, so etwa auch Sachleistungen in Form von Gratisverpflegung, die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs usw. Für die Deklaration der Leistungen des Arbeitgebers im Lohnausweis existiert eine Wegleitung ("Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11)"), gemeinsam herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Darin sind auch verschiedene, aus Praktikabilitätsgründen nicht zu deklarierende Leistungen aufgeführt. </p><p>Die Unternehmen haben sehr viele Freiheiten und auch ein hohes Interesse, als guter Arbeitgeber wahrgenommen zu werden, damit sie motivierte Arbeitskräfte für sich gewinnen und halten können. Wie die Ergebnisse des EWCS zeigen, schöpfen Schweizer Unternehmen diese Möglichkeiten gut aus. Der Bundesrat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass staatliche Regelungen Unternehmen daran hindern, ein gutes Betriebsklima zu schaffen. Mit dem Arbeitsgesetz wirkt der Staat im wichtigen Bereich der Gesundheit durch Mindeststandards auf gute Arbeitsbedingungen hin. Dass auch Sachleistungen der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht unterstehen, verursacht keine Verzerrungen, sondern folgt dem Grundsatz, dass alle Arbeitnehmenden gleichzubehandeln sind und dass der Staat keine bestimmte Form der Entlohnung bevorzugt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, in dem die schweizweit am häufigsten anzutreffenden Massnahmen oder Praktiken zur Schaffung eines Betriebsklimas, in dem sich die Mitarbeitenden wohlfühlen (gutes Betriebsklima), genannt werden und in dem aufgezeigt wird, welche Massnahmen und Praktiken aufgrund der gesetzlichen Regelungen behindert werden. Die nachstehende Auflistung nennt (nicht abschliessend), welche Gesetze Gegenstand der Analyse sein könnten:</p><p>1. Arbeitsgesetz</p><p>2. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung</p><p>3. Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge</p><p>4. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden</p><p>5. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer</p><p>Ein Kapitel soll der vertieften Betrachtung allfälliger Unvereinbarkeiten, Abweichungen und Widersprüche mit dem Formular für den Lohnausweis gewidmet sein.</p><p>Der Bericht soll weiter Folgendes aufzeigen: die Verzerrungen zwischen den von Schweizer Unternehmen eingeführten Massnahmen für ein gutes Betriebsklima und den obengenannten gesetzlichen Bestimmungen, weshalb es dazu kommt und wie sie vermindert werden können; dazu sollen die finanziellen und nichtfinanziellen Aspekte analysiert werden sowie auch die direkten und indirekten Auswirkungen. Ausserdem sollen auch die Staatsbetriebe und die staatsnahen Betriebe mit einbezogen werden (wenn sie z. B. von vorteilhaften gesetzlichen Bestimmungen oder Anreizen profitieren).</p><p>Im Bericht soll die Situation auf Bundesebene dargelegt werden, doch sollen allfällige bereits vorhandene Berichte auf kantonaler Ebene mitberücksichtigt werden.</p>
  • Die geltende Gesetzgebung soll ein gutes Betriebsklima nicht verhindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Da in der schweizerischen Gesetzgebung eine gesetzliche Definition für ein "gutes Betriebsklima" fehlt, muss man sich auf die Beschreibung beziehen, die die Unternehmen und Betreiber in der Praxis verwenden (nämlich: "Die Gesamtheit der vertraglichen Leistungen, die darin bestehen, den Kauf von Gütern oder den Zugang zu Dienstleistungen zu erleichtern, die dazu dienen, das Wohlbefinden der Mitarbeitenden und ihrer Familien zu verbessern, indem der Lohn in andere Bestandteile aufgeteilt wird."). In der Praxis führt diese Gesetzeslücke zu unterschiedlichen Interpretationen in Bezug auf die Massnahmen für ein gutes Betriebsklima, deren Umsetzung zum Teil durch die geltenden Regelungen behindert wird. In diesen Fällen wenden die Unternehmen Tricks an, um zu verhindern, dass ihre eigenen Massnahmen umsonst waren, und um den eigenen Mitarbeitenden aus Gründen der sozialen Verantwortung des Unternehmens Vorteile anzubieten, insbesondere im Bereich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Beispiele: Mahlzeitenangebot in der Firma, das dann im Lohnausweis der oder des Mitarbeitenden ausgewiesen wird). </p>
    • <p>Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung von guten Arbeitsbedingungen und eines guten Betriebsklimas für die Motivation der Arbeitnehmenden, den Erfolg von Unternehmen und somit auch für die Produktivität der Volkswirtschaft. 2015 hat die Schweiz an der 6. Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen (European Working Conditions Survey, EWCS) teilgenommen. Insgesamt zeigten sich 88 Prozent der abhängig Erwerbstätigen zufrieden oder sehr zufrieden mit ihren Arbeitsbedingungen. Die Faktoren unterstützendes und respektvolles Führungsverhalten sowie die Vereinbarkeit der Arbeitszeit mit sozialen und privaten Verpflichtungen erwiesen sich für die Zufriedenheit der Arbeitnehmenden als am bedeutendsten. </p><p>Ein wichtiges Instrument des Bundes zum Schutz guter Arbeitsbedingungen sind das Arbeitsgesetz und die zugehörigen Ausführungsverordnungen. Diese Regulierung hat zum Ziel, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu schützen. Sie enthält insbesondere Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz sowie Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten. Der Anteil Erwerbstätiger, die ihre Gesundheit als gut oder sehr gut einstufen, liegt in der Schweiz gemäss EWCS mit 89 Prozent rund zehn Prozentpunkte über dem europäischen Durchschnitt. </p><p>Für das Wohlergehen der Arbeitnehmenden spielt auch die Entlohnung eine Rolle. In Bezug auf die Angemessenheit der Bezahlung und die Anerkennung für gute Arbeit gehört die Schweiz im europäischen Vergleich gemäss EWCS zu den Spitzenreitern in Europa. Die Entlohnung kann zum Teil auch in Form von Sachleistungen erfolgen, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Grundsätzlich sind alle Leistungen des Arbeitgebers steuerbar und im Lohnausweis anzugeben, so etwa auch Sachleistungen in Form von Gratisverpflegung, die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs usw. Für die Deklaration der Leistungen des Arbeitgebers im Lohnausweis existiert eine Wegleitung ("Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11)"), gemeinsam herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Darin sind auch verschiedene, aus Praktikabilitätsgründen nicht zu deklarierende Leistungen aufgeführt. </p><p>Die Unternehmen haben sehr viele Freiheiten und auch ein hohes Interesse, als guter Arbeitgeber wahrgenommen zu werden, damit sie motivierte Arbeitskräfte für sich gewinnen und halten können. Wie die Ergebnisse des EWCS zeigen, schöpfen Schweizer Unternehmen diese Möglichkeiten gut aus. Der Bundesrat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass staatliche Regelungen Unternehmen daran hindern, ein gutes Betriebsklima zu schaffen. Mit dem Arbeitsgesetz wirkt der Staat im wichtigen Bereich der Gesundheit durch Mindeststandards auf gute Arbeitsbedingungen hin. Dass auch Sachleistungen der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht unterstehen, verursacht keine Verzerrungen, sondern folgt dem Grundsatz, dass alle Arbeitnehmenden gleichzubehandeln sind und dass der Staat keine bestimmte Form der Entlohnung bevorzugt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, in dem die schweizweit am häufigsten anzutreffenden Massnahmen oder Praktiken zur Schaffung eines Betriebsklimas, in dem sich die Mitarbeitenden wohlfühlen (gutes Betriebsklima), genannt werden und in dem aufgezeigt wird, welche Massnahmen und Praktiken aufgrund der gesetzlichen Regelungen behindert werden. Die nachstehende Auflistung nennt (nicht abschliessend), welche Gesetze Gegenstand der Analyse sein könnten:</p><p>1. Arbeitsgesetz</p><p>2. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung</p><p>3. Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge</p><p>4. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden</p><p>5. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer</p><p>Ein Kapitel soll der vertieften Betrachtung allfälliger Unvereinbarkeiten, Abweichungen und Widersprüche mit dem Formular für den Lohnausweis gewidmet sein.</p><p>Der Bericht soll weiter Folgendes aufzeigen: die Verzerrungen zwischen den von Schweizer Unternehmen eingeführten Massnahmen für ein gutes Betriebsklima und den obengenannten gesetzlichen Bestimmungen, weshalb es dazu kommt und wie sie vermindert werden können; dazu sollen die finanziellen und nichtfinanziellen Aspekte analysiert werden sowie auch die direkten und indirekten Auswirkungen. Ausserdem sollen auch die Staatsbetriebe und die staatsnahen Betriebe mit einbezogen werden (wenn sie z. B. von vorteilhaften gesetzlichen Bestimmungen oder Anreizen profitieren).</p><p>Im Bericht soll die Situation auf Bundesebene dargelegt werden, doch sollen allfällige bereits vorhandene Berichte auf kantonaler Ebene mitberücksichtigt werden.</p>
    • Die geltende Gesetzgebung soll ein gutes Betriebsklima nicht verhindern

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