Faire Prämienverbilligungsbeiträge der Kantone

ShortId
19.3920
Id
20193920
Updated
28.07.2023 02:36
Language
de
Title
Faire Prämienverbilligungsbeiträge der Kantone
AdditionalIndexing
2841;04;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Viele Kantone haben ihre Prämienverbilligungsbeiträge in den letzten Jahren teils massiv abgebaut, indem sie den Kreis der Bezugsberechtigten über die Anpassung der anspruchsberechtigten Einkommensgrenzen oder andere Bemessungsinstrumente eingeschränkt haben. Der Anteil der Prämienverbilligungsbeiträge der Kantone am Gesamtbetrag sank deshalb im Vergleich zu den Bundesbeiträgen kontinuierlich. Konkret von 50,4 Prozent im Jahr 2010 auf 41,7 Prozent im Jahr 2017 (BAG, Statistik der Krankenversicherung, Tabelle 4.07). Das Gesetz sieht für die einkommensunabhängig erhobenen Kopfprämien eine Entlastung der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Durch die aufgezeigte Verschiebung wird dieses sozialpolitische Korrektiv zwischen Finanzierung durch Kopfprämien und Steuern ausgehöhlt. Die Prämienverbilligungen werden damit zum Spielball kantonaler Finanzpolitik. Dieser Entwicklung müssen Grenzen gesetzt werden. Kantone, welche durch Kostendämpfungsmassnahmen eine unterdurchschnittliche Prämienbelastung erreichen können, sollen einen grösseren Spielraum erhalten.</p>
  • <p>Bei der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wurde die Prämienverbilligung als gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen definiert. Dabei wurde etwa von einer je hälftigen finanziellen Beteiligung von Bund und Kantonen ausgegangen. Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 28. September 2018 in Erfüllung der Motion der Finanzkommission des Nationalrates 13.3363, "Aufgabentrennung zwischen Bund und Kantonen", (insbesondere S. 26f.) sowie in seiner Antwort vom 15. Mai 2019 auf die Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion 19.3023, "Individuelle Prämienverbilligung. Bundesgerichtsurteil gibt den Weg vor", festgehalten hat, ist eine Fortsetzung der in den letzten Jahren zu beobachtenden laufenden Abnahme des Anteils der Kantone an den Gesamtkosten für die Prämienverbilligung als problematisch zu bewerten. </p><p>Das Bundesgericht entschied am 22. Januar 2019, dass der Kanton Luzern die Einkommensgrenze für die Verbilligung der Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung im Jahr 2017 zu tief angesetzt hatte (Urteil 8C_228/2018). Gestützt auf diesen Entscheid haben mehrere Kantone entschieden, die Prämien dieser Personengruppen stärker zu verbilligen.</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) verpflichtet die Kantone zudem, die Prämien dieser Personengruppen ab 2021 stärker zu verbilligen.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit erarbeitet zurzeit einen Bericht zur Prämienverbilligung in Erfüllung des Postulates Humbel 17.3880, "Überprüfung der Finanzierung der Prämienverbilligung". Der Bundesrat plant, diesen Bericht bis Ende Jahr zu verabschieden. In diesem Bericht sollen verschiedene Varianten geprüft werden, die zum Ziel haben, die Kantone bei der Prämienverbilligung wieder stärker in die Pflicht zu nehmen. </p><p>Überdies haben der Bundesrat und die Kantonsregierungen vor den Sommerferien ein Mandat für eine Überprüfung der Aufgabenteilung und Finanzierungsverantwortung Bund-Kantone ("Aufgabenteilung II") verabschiedet. Im Rahmen dieses Projekts wird eine Kantonalisierung der individuellen Prämienverbilligung geprüft. Entsprechende Reformvorschläge werden von der paritätischen Projektorganisation des Bundes und der Kantone bis Ende 2022 erarbeitet.</p><p>Der Bundesrat will das Ergebnis dieser Arbeiten abwarten, bevor er auf andere Änderungsvorschläge bezüglich Prämienverbilligung eingeht. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des KVG zu unterbreiten, welche die Kantonsbeiträge an die Prämienverbilligungen festlegt:</p><p>1. Der Kantonsbeitrag entspricht mindestens dem Bundesbeitrag für den einzelnen Kanton.</p><p>2. Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene um mehr als 10 Prozent unterschreitet, können ihren Anteil um maximal 10 Prozent gegenüber dem Bundesbeitrag senken.</p><p>3. Die Kantone haben ihre Beiträge in gleichen Schritten innert dreier Jahre nach Inkraftsetzen der Gesetzesänderung anzupassen.</p>
  • Faire Prämienverbilligungsbeiträge der Kantone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Viele Kantone haben ihre Prämienverbilligungsbeiträge in den letzten Jahren teils massiv abgebaut, indem sie den Kreis der Bezugsberechtigten über die Anpassung der anspruchsberechtigten Einkommensgrenzen oder andere Bemessungsinstrumente eingeschränkt haben. Der Anteil der Prämienverbilligungsbeiträge der Kantone am Gesamtbetrag sank deshalb im Vergleich zu den Bundesbeiträgen kontinuierlich. Konkret von 50,4 Prozent im Jahr 2010 auf 41,7 Prozent im Jahr 2017 (BAG, Statistik der Krankenversicherung, Tabelle 4.07). Das Gesetz sieht für die einkommensunabhängig erhobenen Kopfprämien eine Entlastung der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Durch die aufgezeigte Verschiebung wird dieses sozialpolitische Korrektiv zwischen Finanzierung durch Kopfprämien und Steuern ausgehöhlt. Die Prämienverbilligungen werden damit zum Spielball kantonaler Finanzpolitik. Dieser Entwicklung müssen Grenzen gesetzt werden. Kantone, welche durch Kostendämpfungsmassnahmen eine unterdurchschnittliche Prämienbelastung erreichen können, sollen einen grösseren Spielraum erhalten.</p>
    • <p>Bei der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wurde die Prämienverbilligung als gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen definiert. Dabei wurde etwa von einer je hälftigen finanziellen Beteiligung von Bund und Kantonen ausgegangen. Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 28. September 2018 in Erfüllung der Motion der Finanzkommission des Nationalrates 13.3363, "Aufgabentrennung zwischen Bund und Kantonen", (insbesondere S. 26f.) sowie in seiner Antwort vom 15. Mai 2019 auf die Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion 19.3023, "Individuelle Prämienverbilligung. Bundesgerichtsurteil gibt den Weg vor", festgehalten hat, ist eine Fortsetzung der in den letzten Jahren zu beobachtenden laufenden Abnahme des Anteils der Kantone an den Gesamtkosten für die Prämienverbilligung als problematisch zu bewerten. </p><p>Das Bundesgericht entschied am 22. Januar 2019, dass der Kanton Luzern die Einkommensgrenze für die Verbilligung der Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung im Jahr 2017 zu tief angesetzt hatte (Urteil 8C_228/2018). Gestützt auf diesen Entscheid haben mehrere Kantone entschieden, die Prämien dieser Personengruppen stärker zu verbilligen.</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) verpflichtet die Kantone zudem, die Prämien dieser Personengruppen ab 2021 stärker zu verbilligen.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit erarbeitet zurzeit einen Bericht zur Prämienverbilligung in Erfüllung des Postulates Humbel 17.3880, "Überprüfung der Finanzierung der Prämienverbilligung". Der Bundesrat plant, diesen Bericht bis Ende Jahr zu verabschieden. In diesem Bericht sollen verschiedene Varianten geprüft werden, die zum Ziel haben, die Kantone bei der Prämienverbilligung wieder stärker in die Pflicht zu nehmen. </p><p>Überdies haben der Bundesrat und die Kantonsregierungen vor den Sommerferien ein Mandat für eine Überprüfung der Aufgabenteilung und Finanzierungsverantwortung Bund-Kantone ("Aufgabenteilung II") verabschiedet. Im Rahmen dieses Projekts wird eine Kantonalisierung der individuellen Prämienverbilligung geprüft. Entsprechende Reformvorschläge werden von der paritätischen Projektorganisation des Bundes und der Kantone bis Ende 2022 erarbeitet.</p><p>Der Bundesrat will das Ergebnis dieser Arbeiten abwarten, bevor er auf andere Änderungsvorschläge bezüglich Prämienverbilligung eingeht. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des KVG zu unterbreiten, welche die Kantonsbeiträge an die Prämienverbilligungen festlegt:</p><p>1. Der Kantonsbeitrag entspricht mindestens dem Bundesbeitrag für den einzelnen Kanton.</p><p>2. Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene um mehr als 10 Prozent unterschreitet, können ihren Anteil um maximal 10 Prozent gegenüber dem Bundesbeitrag senken.</p><p>3. Die Kantone haben ihre Beiträge in gleichen Schritten innert dreier Jahre nach Inkraftsetzen der Gesetzesänderung anzupassen.</p>
    • Faire Prämienverbilligungsbeiträge der Kantone

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