Lehrabbruch wegen Asylgesetz?

ShortId
19.3925
Id
20193925
Updated
28.07.2023 02:35
Language
de
Title
Lehrabbruch wegen Asylgesetz?
AdditionalIndexing
2811;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-4. Es werden keine Statistiken geführt über die Zahl der Asylsuchenden, die eine berufliche Grundbildung wie ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eidgenössisches Berufsattest (EBA) absolvieren. Folglich kann der Bundesrat keine Angaben zur Zahl dieser Fälle machen. </p><p>5. Gemäss Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die Absolvierung einer beruflichen Grundbildung in der Schweiz stellt keinen gesetzlichen Grund für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme dar. Entsprechend besteht auch keine rechtliche Grundlage dafür, alleine zwecks Beendigung einer solchen Ausbildung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. </p><p>6. Bislang haben die Kantone das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement noch nie formell um Ermächtigung ersucht, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, wie dies in Artikel 43 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) vorgesehen ist. </p><p>7. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass ein Abbruch einer Ausbildung eines Asylsuchenden für den Betrieb unbefriedigend ist und die Planungssicherheit beeinträchtigt. Der Bundesrat stellt auch nicht in Abrede, dass eine in der Schweiz erfolgreich abgeschlossene berufliche Grundbildung die Reintegrationschancen im Heimat- oder Herkunftsstaat der ausländischen Person erhöhen kann. Es ist aber fraglich, ob die Bereitschaft zur tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz bis zum Abschluss einer unter Umständen mehrjährigen beruflichen Grundbildung aufrechterhalten werden kann. Der Abschluss einer Ausbildung darf auch nicht dazu führen, dass weggewiesene Asylsuchende via Härtefallklausel den Verbleib im Land erzwingen können. Zu einer glaubwürdigen und konsequenten Asylpolitik gehört auch, dass abgewiesene Asylsuchende die Schweiz verlassen müssen. </p><p>8. Bei rechtskräftig abgewiesenen Asylsuchenden, die kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung stehen, kann das SEM dieser Situation gemäss Artikel 45 Absatz 2bis AsylG ausnahmsweise durch eine Verlängerung der Ausreisefrist Rechnung tragen. Die Dauer der Verlängerung kann in Ausnahmefällen maximal sechs Monate betragen. Gesuche um Verlängerung der Ausreisefrist werden jedoch nur bewilligt, wenn ersichtlich ist, dass die betreffende Person ihre Ausreise aus der Schweiz tatsächlich vorbereitet. </p><p>Die am 1. März 2019 in Kraft getretene Beschleunigung des Asylverfahrens hat zum Ziel, die Asylverfahren in der Schweiz so rasch wie möglich abzuschliessen. Mit dem beschleunigten Asylverfahren soll die Integrationsförderung von Personen, denen Asyl gewährt wurde oder die vorläufig aufgenommen wurden, frühzeitig einsetzen. Gleichzeitig sollen Personen, die nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, die Schweiz so rasch wie möglich wieder verlassen. Diese Beschleunigung führt auch dazu, dass asylsuchende Personen in der Regel die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen, welche für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung notwendig sind. Damit sollten die vom Interpellanten beschriebenen Situationen in Zukunft vermieden werden.</p><p>Bei altrechtlichen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit, dass Asylsuchende zum Zeitpunkt des Wegweisungsentscheides noch in der Ausbildung stehen, hingegen etwas grösser. Um hier dem Anliegen des Interpellanten entgegenzukommen, bräuchte es aber eine Anpassung der rechtlichen Regelungen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wenn Asylbewerber einen negativen Asylentscheid erhalten, sind sie zur Ausreise gezwungen und erhalten eine entsprechende Frist. Falls ein Rückübernahmeabkommen mit dem betroffenen Land und der Schweiz besteht, kann die Ausschaffung zwangsweise durchgesetzt werden. Ein negativer Asylentscheid hat für die Betroffenen zur Folge, dass sie eine angefangene berufliche Grundbildung abbrechen müssen. Dies auch für den Fall, dass sie weiterhin mit Nothilfe in der Schweiz verbleiben.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Asylbewerber gibt es in der Schweiz, die eine berufliche Grundbildung absolvieren?</p><p>2. Wie viele Fälle von negativen Asylentscheiden von Berufslernenden gab es in den letzten drei Jahren?</p><p>3. In wie vielen Fällen sind die abgewiesenen Asylbewerber freiwillig ausgereist?</p><p>4. In wie vielen Fällen wurden zwangsweise Ausschaffungen verfügt?</p><p>5. In wie vielen Fällen wurden vorläufige Aufnahmen verfügt, sodass die Berufslehre beendet werden konnte?</p><p>6. In wie vielen Fällen wurde eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 43 Absatz 3 des Asylgesetzes erteilt?</p><p>7. Welche Vorteile ergeben sich für die Betroffenen, wenn sie die Berufslehre beenden können?</p><p>8. Sieht der Bundesrat eine rechtliche Möglichkeit, Berufslernenden mit negativem Asylentscheid die Absolvierung der Berufslehre trotz negativem Asylentscheid zu gewähren?</p>
  • Lehrabbruch wegen Asylgesetz?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-4. Es werden keine Statistiken geführt über die Zahl der Asylsuchenden, die eine berufliche Grundbildung wie ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eidgenössisches Berufsattest (EBA) absolvieren. Folglich kann der Bundesrat keine Angaben zur Zahl dieser Fälle machen. </p><p>5. Gemäss Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die Absolvierung einer beruflichen Grundbildung in der Schweiz stellt keinen gesetzlichen Grund für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme dar. Entsprechend besteht auch keine rechtliche Grundlage dafür, alleine zwecks Beendigung einer solchen Ausbildung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. </p><p>6. Bislang haben die Kantone das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement noch nie formell um Ermächtigung ersucht, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, wie dies in Artikel 43 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) vorgesehen ist. </p><p>7. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass ein Abbruch einer Ausbildung eines Asylsuchenden für den Betrieb unbefriedigend ist und die Planungssicherheit beeinträchtigt. Der Bundesrat stellt auch nicht in Abrede, dass eine in der Schweiz erfolgreich abgeschlossene berufliche Grundbildung die Reintegrationschancen im Heimat- oder Herkunftsstaat der ausländischen Person erhöhen kann. Es ist aber fraglich, ob die Bereitschaft zur tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz bis zum Abschluss einer unter Umständen mehrjährigen beruflichen Grundbildung aufrechterhalten werden kann. Der Abschluss einer Ausbildung darf auch nicht dazu führen, dass weggewiesene Asylsuchende via Härtefallklausel den Verbleib im Land erzwingen können. Zu einer glaubwürdigen und konsequenten Asylpolitik gehört auch, dass abgewiesene Asylsuchende die Schweiz verlassen müssen. </p><p>8. Bei rechtskräftig abgewiesenen Asylsuchenden, die kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung stehen, kann das SEM dieser Situation gemäss Artikel 45 Absatz 2bis AsylG ausnahmsweise durch eine Verlängerung der Ausreisefrist Rechnung tragen. Die Dauer der Verlängerung kann in Ausnahmefällen maximal sechs Monate betragen. Gesuche um Verlängerung der Ausreisefrist werden jedoch nur bewilligt, wenn ersichtlich ist, dass die betreffende Person ihre Ausreise aus der Schweiz tatsächlich vorbereitet. </p><p>Die am 1. März 2019 in Kraft getretene Beschleunigung des Asylverfahrens hat zum Ziel, die Asylverfahren in der Schweiz so rasch wie möglich abzuschliessen. Mit dem beschleunigten Asylverfahren soll die Integrationsförderung von Personen, denen Asyl gewährt wurde oder die vorläufig aufgenommen wurden, frühzeitig einsetzen. Gleichzeitig sollen Personen, die nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, die Schweiz so rasch wie möglich wieder verlassen. Diese Beschleunigung führt auch dazu, dass asylsuchende Personen in der Regel die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen, welche für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung notwendig sind. Damit sollten die vom Interpellanten beschriebenen Situationen in Zukunft vermieden werden.</p><p>Bei altrechtlichen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit, dass Asylsuchende zum Zeitpunkt des Wegweisungsentscheides noch in der Ausbildung stehen, hingegen etwas grösser. Um hier dem Anliegen des Interpellanten entgegenzukommen, bräuchte es aber eine Anpassung der rechtlichen Regelungen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wenn Asylbewerber einen negativen Asylentscheid erhalten, sind sie zur Ausreise gezwungen und erhalten eine entsprechende Frist. Falls ein Rückübernahmeabkommen mit dem betroffenen Land und der Schweiz besteht, kann die Ausschaffung zwangsweise durchgesetzt werden. Ein negativer Asylentscheid hat für die Betroffenen zur Folge, dass sie eine angefangene berufliche Grundbildung abbrechen müssen. Dies auch für den Fall, dass sie weiterhin mit Nothilfe in der Schweiz verbleiben.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Asylbewerber gibt es in der Schweiz, die eine berufliche Grundbildung absolvieren?</p><p>2. Wie viele Fälle von negativen Asylentscheiden von Berufslernenden gab es in den letzten drei Jahren?</p><p>3. In wie vielen Fällen sind die abgewiesenen Asylbewerber freiwillig ausgereist?</p><p>4. In wie vielen Fällen wurden zwangsweise Ausschaffungen verfügt?</p><p>5. In wie vielen Fällen wurden vorläufige Aufnahmen verfügt, sodass die Berufslehre beendet werden konnte?</p><p>6. In wie vielen Fällen wurde eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 43 Absatz 3 des Asylgesetzes erteilt?</p><p>7. Welche Vorteile ergeben sich für die Betroffenen, wenn sie die Berufslehre beenden können?</p><p>8. Sieht der Bundesrat eine rechtliche Möglichkeit, Berufslernenden mit negativem Asylentscheid die Absolvierung der Berufslehre trotz negativem Asylentscheid zu gewähren?</p>
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