Familienzulagen. Die rechtliche Situation von unregelmässig Beschäftigten ist zu verbessern

ShortId
19.3927
Id
20193927
Updated
28.07.2023 02:35
Language
de
Title
Familienzulagen. Die rechtliche Situation von unregelmässig Beschäftigten ist zu verbessern
AdditionalIndexing
2836;2831;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Familienzulagengesetz ist auf die Personen in stabilen beruflichen Verhältnissen ausgerichtet. Weder dieses Gesetz noch die Verordnung über die Familienzulagen enthalten Bestimmungen zu Personen, deren Situation sich oft verändert und bei denen sich Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten der Erwerbstätigkeit abwechseln. In dieser Situation sind zahlreiche junge Leute, aber auch 50-Jährige, zwei Kategorien, die von Langzeitarbeitslosigkeit mit kurzen Unterbrüchen, in denen sie arbeiten, betroffen sind. In dieser Situation finden sich aber auch besondere Berufskategorien wie die Freischaffenden im Kulturbetrieb.</p><p>Für diese Personen wird das Erlangen von Familienzulagen zu einem kafkaesken Unterfangen. Ihre prekäre Lage verschlimmert sich durch den Verlust des Anspruchs oder die grossen, der bürokratischen Komplexität geschuldeten Verspätungen der Zahlungen.</p><p>Bei unregelmässiger Beschäftigung (z. B. Arbeit auf Abruf, im Stundenlohn bezahlte Arbeit) haben die betroffenen Personen nur Anspruch auf die Zulagen, während sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Wenn beispielsweise jemand nur im Januar und im Juli beschäftigt war, so bekommt diese Person Familienzulagen nur für diese beiden Monate, auch wenn ihr Gesamteinkommen den jährlichen Mindestbetrag erreicht. Ist diese Person zwischenzeitlich arbeitslos, kommt das Arbeitslosenregime zum Tragen. Im Fall eines Zwischenverdiensts jedoch werden die Zulagen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber entrichtet, sofern das erforderliche Mindesteinkommen erreicht wird. Erzielt eine arbeitslose Person aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Zwischenverdienst, der das erforderliche monatliche Mindesteinkommen erreicht, muss ihr der Arbeitgeber oder die Familienausgleichskasse für die Zeit, in der sie beschäftigt ist, die Familienzulagen ausrichten. Obendrein werden die Einkommen aus verschiedenen Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Wenn die Beschäftigung zu einem Zwischenverdienst führt, bezahlt die Arbeitslosenversicherung einen Zuschlag für die Zeit, in der die arbeitslose Person keinen Anspruch auf Familienzulagen hat.</p><p>Wenn sich da nicht eine Vereinfachung aufdrängt!</p>
  • <p>Der Anspruch auf Familienzulagen ist grundsätzlich an eine Erwerbstätigkeit und an einen Lohnanspruch geknüpft. Denn die Leistungen werden über die Arbeitgeber finanziert beziehungsweise über die Beiträge, die sie an die Familienausgleichskassen (FAK) überweisen. Ein Arbeitgeberwechsel ist oft auch mit dem Wechsel der FAK verbunden. In der Schweiz gibt es über 200 solcher Kassen.</p><p>Gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) haben alle Erwerbstätigen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens 592 Franken pro Monat beziehungsweise 7110 Franken pro Jahr Anspruch auf Familienzulagen. Für Personen mit einer unregelmässigen Erwerbstätigkeit gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die anderen Erwerbstätigen. Personen mit mehreren Arbeitgebern unterliegen hingegen einer Sonderregelung: Ihre Erwerbseinkommen werden zusammengerechnet, und es wird das Gesamteinkommen berücksichtigt. Das ist für Personen mit mehreren kleinen Einkommen von Vorteil, da die einzelnen Einkommen unter dem Mindestbetrag für den Leistungsanspruch liegen würden. Damit nichterwerbstätige Personen Anspruch auf Familienzulagen haben, müssen sie im Sinne der AHV als solche gelten. Zudem darf ihr steuerbares Einkommen 42 660 Franken pro Jahr nicht übersteigen, und sie dürfen keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen.</p><p>Arbeitslose sind dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (SR 837.0) und nicht dem FamZG unterstellt. Sie haben Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld, der den Familienzulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätten, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen würden. Personen, bei denen sich Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten der Erwerbstätigkeit abwechseln, unterliegen somit zwei verschiedenen Gesetzgebungen, die jedoch aufeinander abgestimmt sind, insbesondere bei einem Zwischenverdienst.</p><p>Die Auszahlung der Familienzulagen für Personen mit unregelmässiger Erwerbstätigkeit verursacht tatsächlich einen grösseren Aufwand und ist zeitintensiver. Das kann zu verspäteten Leistungszahlungen führen. Auch kann es vorkommen, dass Betroffene keinen Anspruch auf Leistungen haben, während sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht arbeitslos sind und die Anspruchsvoraussetzungen bei Erwerbslosigkeit nicht erfüllen. Diese Schwierigkeiten gehen allerdings auf das Familienzulagensystem zurück. </p><p>Der Bundesrat ist sich der Nachteile, die Betroffenen durch die heutige Gesetzgebung entstehen, bewusst. Allerdings lässt sich die in der Motion geforderte Vereinfachung nicht allein durch eine Änderung der administrativen Verfahren erreichen. Für den Bezug von Familienzulagen einen Sonderstatus für diese Personengruppe einzuführen wäre ebenfalls nicht sinnvoll, da dies nicht mit den bestehenden Status in den Sozialversicherungen vereinbar wäre. </p><p>Aus den genannten Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine grundlegende Neuordnung des Familienzulagensystems unverhältnismässig wäre, um diese sehr spezifische Problematik zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der Familienzulagen die Situation unregelmässig beschäftigter Personen zu verbessern. Er soll für diese Art von Beschäftigten einen Status oder administrativ einfache Verfahren schaffen. Von der Verbesserung profitieren sollen Personen, die sich in einer prekären Lage befinden und immer wieder nur kurzzeitige Arbeitseinsätze haben oder bei denen sich Perioden der Erwerbstätigkeit mit Perioden der Arbeitslosigkeit abwechseln, wie bei den Freischaffenden im Kulturbetrieb.</p>
  • Familienzulagen. Die rechtliche Situation von unregelmässig Beschäftigten ist zu verbessern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Familienzulagengesetz ist auf die Personen in stabilen beruflichen Verhältnissen ausgerichtet. Weder dieses Gesetz noch die Verordnung über die Familienzulagen enthalten Bestimmungen zu Personen, deren Situation sich oft verändert und bei denen sich Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten der Erwerbstätigkeit abwechseln. In dieser Situation sind zahlreiche junge Leute, aber auch 50-Jährige, zwei Kategorien, die von Langzeitarbeitslosigkeit mit kurzen Unterbrüchen, in denen sie arbeiten, betroffen sind. In dieser Situation finden sich aber auch besondere Berufskategorien wie die Freischaffenden im Kulturbetrieb.</p><p>Für diese Personen wird das Erlangen von Familienzulagen zu einem kafkaesken Unterfangen. Ihre prekäre Lage verschlimmert sich durch den Verlust des Anspruchs oder die grossen, der bürokratischen Komplexität geschuldeten Verspätungen der Zahlungen.</p><p>Bei unregelmässiger Beschäftigung (z. B. Arbeit auf Abruf, im Stundenlohn bezahlte Arbeit) haben die betroffenen Personen nur Anspruch auf die Zulagen, während sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Wenn beispielsweise jemand nur im Januar und im Juli beschäftigt war, so bekommt diese Person Familienzulagen nur für diese beiden Monate, auch wenn ihr Gesamteinkommen den jährlichen Mindestbetrag erreicht. Ist diese Person zwischenzeitlich arbeitslos, kommt das Arbeitslosenregime zum Tragen. Im Fall eines Zwischenverdiensts jedoch werden die Zulagen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber entrichtet, sofern das erforderliche Mindesteinkommen erreicht wird. Erzielt eine arbeitslose Person aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Zwischenverdienst, der das erforderliche monatliche Mindesteinkommen erreicht, muss ihr der Arbeitgeber oder die Familienausgleichskasse für die Zeit, in der sie beschäftigt ist, die Familienzulagen ausrichten. Obendrein werden die Einkommen aus verschiedenen Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Wenn die Beschäftigung zu einem Zwischenverdienst führt, bezahlt die Arbeitslosenversicherung einen Zuschlag für die Zeit, in der die arbeitslose Person keinen Anspruch auf Familienzulagen hat.</p><p>Wenn sich da nicht eine Vereinfachung aufdrängt!</p>
    • <p>Der Anspruch auf Familienzulagen ist grundsätzlich an eine Erwerbstätigkeit und an einen Lohnanspruch geknüpft. Denn die Leistungen werden über die Arbeitgeber finanziert beziehungsweise über die Beiträge, die sie an die Familienausgleichskassen (FAK) überweisen. Ein Arbeitgeberwechsel ist oft auch mit dem Wechsel der FAK verbunden. In der Schweiz gibt es über 200 solcher Kassen.</p><p>Gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) haben alle Erwerbstätigen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens 592 Franken pro Monat beziehungsweise 7110 Franken pro Jahr Anspruch auf Familienzulagen. Für Personen mit einer unregelmässigen Erwerbstätigkeit gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die anderen Erwerbstätigen. Personen mit mehreren Arbeitgebern unterliegen hingegen einer Sonderregelung: Ihre Erwerbseinkommen werden zusammengerechnet, und es wird das Gesamteinkommen berücksichtigt. Das ist für Personen mit mehreren kleinen Einkommen von Vorteil, da die einzelnen Einkommen unter dem Mindestbetrag für den Leistungsanspruch liegen würden. Damit nichterwerbstätige Personen Anspruch auf Familienzulagen haben, müssen sie im Sinne der AHV als solche gelten. Zudem darf ihr steuerbares Einkommen 42 660 Franken pro Jahr nicht übersteigen, und sie dürfen keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen.</p><p>Arbeitslose sind dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (SR 837.0) und nicht dem FamZG unterstellt. Sie haben Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld, der den Familienzulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätten, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen würden. Personen, bei denen sich Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten der Erwerbstätigkeit abwechseln, unterliegen somit zwei verschiedenen Gesetzgebungen, die jedoch aufeinander abgestimmt sind, insbesondere bei einem Zwischenverdienst.</p><p>Die Auszahlung der Familienzulagen für Personen mit unregelmässiger Erwerbstätigkeit verursacht tatsächlich einen grösseren Aufwand und ist zeitintensiver. Das kann zu verspäteten Leistungszahlungen führen. Auch kann es vorkommen, dass Betroffene keinen Anspruch auf Leistungen haben, während sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht arbeitslos sind und die Anspruchsvoraussetzungen bei Erwerbslosigkeit nicht erfüllen. Diese Schwierigkeiten gehen allerdings auf das Familienzulagensystem zurück. </p><p>Der Bundesrat ist sich der Nachteile, die Betroffenen durch die heutige Gesetzgebung entstehen, bewusst. Allerdings lässt sich die in der Motion geforderte Vereinfachung nicht allein durch eine Änderung der administrativen Verfahren erreichen. Für den Bezug von Familienzulagen einen Sonderstatus für diese Personengruppe einzuführen wäre ebenfalls nicht sinnvoll, da dies nicht mit den bestehenden Status in den Sozialversicherungen vereinbar wäre. </p><p>Aus den genannten Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine grundlegende Neuordnung des Familienzulagensystems unverhältnismässig wäre, um diese sehr spezifische Problematik zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der Familienzulagen die Situation unregelmässig beschäftigter Personen zu verbessern. Er soll für diese Art von Beschäftigten einen Status oder administrativ einfache Verfahren schaffen. Von der Verbesserung profitieren sollen Personen, die sich in einer prekären Lage befinden und immer wieder nur kurzzeitige Arbeitseinsätze haben oder bei denen sich Perioden der Erwerbstätigkeit mit Perioden der Arbeitslosigkeit abwechseln, wie bei den Freischaffenden im Kulturbetrieb.</p>
    • Familienzulagen. Die rechtliche Situation von unregelmässig Beschäftigten ist zu verbessern

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