Spezielle Regelungen im Mietvertrag für mobilitätsbehinderte Menschen

ShortId
19.3932
Id
20193932
Updated
28.07.2023 02:32
Language
de
Title
Spezielle Regelungen im Mietvertrag für mobilitätsbehinderte Menschen
AdditionalIndexing
28;2846;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Hindernisse, die sich mobilitätsbehinderten Menschen stellen, sind vielfältig. Viele dieser Schwierigkeiten hängen mit dem Wohnen zusammen. Wenn also die Beweglichkeit der Mieterin oder des Mieters im Laufe des Mietverhältnisses abnimmt, müssen in der Umgebung oft Anpassungen vorgenommen werden, namentlich in der Wohnung und am Zugang zu dieser. Dadurch wird sichergestellt, dass die Wohnung immer noch genutzt werden kann und für die Mieterin oder den Mieter leicht zugänglich ist. So kommt es nicht selten vor, dass Badezimmer angepasst, Schwellen geebnet, Türen verbreitert oder Parkplätze gegen zugänglichere getauscht werden müssen. Es gibt noch viele weitere Komplikationen, die sich mit der Alterung der Bevölkerung häufen. Das aktuelle Mietrecht ist aber nicht an diese Situation angepasst.</p><p>So können Vermieterinnen und Vermieter beispielsweise Umbauarbeiten in der Wohnung ablehnen - namentlich im Badezimmer -, selbst wenn die Baukosten von der Mieterseite oder von Dritten übernommen würden. Oder der Mieterin oder dem Mieter wird das Recht verwehrt, mit jemandem zur Erleichterung des Zugangs zum Fahrzeug mit einem Rollstuhl den Parkplatz zu tauschen, auch wenn dies in der Realität eigentlich möglich wäre.</p><p>Vor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, mit Behindertenkreisen, der Immobilienbranche und den Mieterverbänden zu prüfen, inwieweit das Mietrecht über Änderungen der aktuellen Regelungen oder über neue besondere Bestimmungen angepasst werden muss, damit die Handhabung des Vertragsverhältnisses zwischen Vermieterseite und mobilitätsbehinderten Menschen erleichtert wird. Die bereits existierenden Bestimmungen zum Schutz der Mieterinnen und Mieter dürfen dabei nicht infrage gestellt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die Situation einer Mietpartei während des laufenden Mietverhältnisses verändern kann. Die Schwierigkeiten, mit denen sich Personen mit eingeschränkter Mobilität beim Wohnen konfrontiert sehen, betreffen jedoch nicht in erster Linie das Mietrecht, sondern die Verfügbarkeit und die Erschwinglichkeit von zugänglichen Wohnungen. </p><p>Die Schweiz gehört zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) und übernimmt dementsprechend Verpflichtungen. Diese enthalten beispielsweise die Ermöglichung einer unabhängigen Lebensführung auch im Zusammenhang mit Wohnhäusern. Zudem sollen Menschen mit Behinderungen selber entscheiden dürfen, wo sie leben. Auf Bundesebene verbessert das Behindertengleichstellungsgesetz (SR 151.3) den Zugang zu Wohnungen. Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für die eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird, müssen im Rahmen der Verhältnismässigkeit hindernisfrei zugänglich sein. Die SIA-Norm 500, "Hindernisfreie Bauten", regelt bauliche Vorgaben, auf welche sich die kantonalen Bau- und Planungsgesetze abstützen. Im Zusammenhang mit der Förderung des preisgünstigen Wohnraums durch den Bund sieht das Wohnraumförderungsgesetz (SR 842) vor, dass insbesondere auch die Interessen von Menschen mit Behinderungen oder bedürftigen älteren Menschen berücksichtigt werden. Der Wohnraum und die unmittelbare Umgebung sollen den Bedürfnissen der erwähnten Personen entsprechen. Ausserdem wurde im Jahr 2017 das Label "Living Every Age" (Lea) eingeführt. Mit dem Gütesiegel können hindernisfreie und altersgerechte Wohnungen ausgezeichnet werden. </p><p>Die bestehenden Regelungen und Massnahmen bieten eine Grundlage, damit ausreichend bedarfsgerechter Wohnraum zur Verfügung steht.</p><p>Die Anpassung und/oder Ergänzung der mietrechtlichen Regelungen in dem von der Motion vorgeschlagenen Sinn würde zahlreiche neue Fragen schaffen und sich auf das derzeit vorhandene Gleichgewicht von Mieter- und Vermieterinteressen auswirken. Im Mietrecht sind zahlreiche relativ zwingende Bestimmungen zum Schutz der schwächeren Partei enthalten. Die Mietpartei kann mit dem Vermieter vor und während des Mietverhältnisses besondere Vereinbarungen treffen. Dies betrifft beispielsweise die Erneuerungen oder Änderungen an der Mietsache. </p><p>Vor dem Hintergrund der vorhandenen gesetzlichen Grundlagen sowie der anderweitigen Massnahmen ist aus Sicht des Bundesrates eine Überprüfung und eine allfällige Anpassung der mietrechtlichen Regelungen namentlich von Artikel 260a des Obligationenrechts (SR 220) nicht erforderlich. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit Behindertenkreisen sowie Vermieter- und Mieterverbänden zu prüfen, inwieweit das Mietrecht angepasst werden muss, um darin flexiblere Regelungen zugunsten mobilitätsbehinderter Menschen aufzunehmen. Der Bundesrat hat dem Parlament gegebenenfalls eine einschlägige Revision des Mietrechts vorzulegen.</p>
  • Spezielle Regelungen im Mietvertrag für mobilitätsbehinderte Menschen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Hindernisse, die sich mobilitätsbehinderten Menschen stellen, sind vielfältig. Viele dieser Schwierigkeiten hängen mit dem Wohnen zusammen. Wenn also die Beweglichkeit der Mieterin oder des Mieters im Laufe des Mietverhältnisses abnimmt, müssen in der Umgebung oft Anpassungen vorgenommen werden, namentlich in der Wohnung und am Zugang zu dieser. Dadurch wird sichergestellt, dass die Wohnung immer noch genutzt werden kann und für die Mieterin oder den Mieter leicht zugänglich ist. So kommt es nicht selten vor, dass Badezimmer angepasst, Schwellen geebnet, Türen verbreitert oder Parkplätze gegen zugänglichere getauscht werden müssen. Es gibt noch viele weitere Komplikationen, die sich mit der Alterung der Bevölkerung häufen. Das aktuelle Mietrecht ist aber nicht an diese Situation angepasst.</p><p>So können Vermieterinnen und Vermieter beispielsweise Umbauarbeiten in der Wohnung ablehnen - namentlich im Badezimmer -, selbst wenn die Baukosten von der Mieterseite oder von Dritten übernommen würden. Oder der Mieterin oder dem Mieter wird das Recht verwehrt, mit jemandem zur Erleichterung des Zugangs zum Fahrzeug mit einem Rollstuhl den Parkplatz zu tauschen, auch wenn dies in der Realität eigentlich möglich wäre.</p><p>Vor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, mit Behindertenkreisen, der Immobilienbranche und den Mieterverbänden zu prüfen, inwieweit das Mietrecht über Änderungen der aktuellen Regelungen oder über neue besondere Bestimmungen angepasst werden muss, damit die Handhabung des Vertragsverhältnisses zwischen Vermieterseite und mobilitätsbehinderten Menschen erleichtert wird. Die bereits existierenden Bestimmungen zum Schutz der Mieterinnen und Mieter dürfen dabei nicht infrage gestellt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die Situation einer Mietpartei während des laufenden Mietverhältnisses verändern kann. Die Schwierigkeiten, mit denen sich Personen mit eingeschränkter Mobilität beim Wohnen konfrontiert sehen, betreffen jedoch nicht in erster Linie das Mietrecht, sondern die Verfügbarkeit und die Erschwinglichkeit von zugänglichen Wohnungen. </p><p>Die Schweiz gehört zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) und übernimmt dementsprechend Verpflichtungen. Diese enthalten beispielsweise die Ermöglichung einer unabhängigen Lebensführung auch im Zusammenhang mit Wohnhäusern. Zudem sollen Menschen mit Behinderungen selber entscheiden dürfen, wo sie leben. Auf Bundesebene verbessert das Behindertengleichstellungsgesetz (SR 151.3) den Zugang zu Wohnungen. Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für die eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird, müssen im Rahmen der Verhältnismässigkeit hindernisfrei zugänglich sein. Die SIA-Norm 500, "Hindernisfreie Bauten", regelt bauliche Vorgaben, auf welche sich die kantonalen Bau- und Planungsgesetze abstützen. Im Zusammenhang mit der Förderung des preisgünstigen Wohnraums durch den Bund sieht das Wohnraumförderungsgesetz (SR 842) vor, dass insbesondere auch die Interessen von Menschen mit Behinderungen oder bedürftigen älteren Menschen berücksichtigt werden. Der Wohnraum und die unmittelbare Umgebung sollen den Bedürfnissen der erwähnten Personen entsprechen. Ausserdem wurde im Jahr 2017 das Label "Living Every Age" (Lea) eingeführt. Mit dem Gütesiegel können hindernisfreie und altersgerechte Wohnungen ausgezeichnet werden. </p><p>Die bestehenden Regelungen und Massnahmen bieten eine Grundlage, damit ausreichend bedarfsgerechter Wohnraum zur Verfügung steht.</p><p>Die Anpassung und/oder Ergänzung der mietrechtlichen Regelungen in dem von der Motion vorgeschlagenen Sinn würde zahlreiche neue Fragen schaffen und sich auf das derzeit vorhandene Gleichgewicht von Mieter- und Vermieterinteressen auswirken. Im Mietrecht sind zahlreiche relativ zwingende Bestimmungen zum Schutz der schwächeren Partei enthalten. Die Mietpartei kann mit dem Vermieter vor und während des Mietverhältnisses besondere Vereinbarungen treffen. Dies betrifft beispielsweise die Erneuerungen oder Änderungen an der Mietsache. </p><p>Vor dem Hintergrund der vorhandenen gesetzlichen Grundlagen sowie der anderweitigen Massnahmen ist aus Sicht des Bundesrates eine Überprüfung und eine allfällige Anpassung der mietrechtlichen Regelungen namentlich von Artikel 260a des Obligationenrechts (SR 220) nicht erforderlich. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit Behindertenkreisen sowie Vermieter- und Mieterverbänden zu prüfen, inwieweit das Mietrecht angepasst werden muss, um darin flexiblere Regelungen zugunsten mobilitätsbehinderter Menschen aufzunehmen. Der Bundesrat hat dem Parlament gegebenenfalls eine einschlägige Revision des Mietrechts vorzulegen.</p>
    • Spezielle Regelungen im Mietvertrag für mobilitätsbehinderte Menschen

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