Sicherstellung der Unterscheidung von Werbe- und Forschungsanrufen in der Fernmeldedienstverordnung

ShortId
19.3934
Id
20193934
Updated
28.07.2023 02:37
Language
de
Title
Sicherstellung der Unterscheidung von Werbe- und Forschungsanrufen in der Fernmeldedienstverordnung
AdditionalIndexing
34;15;36;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-3. Im Bereich der öffentlichen Telefonie gilt die Interoperabilitätspflicht, welche die Kommunikation zwischen allen Teilnehmenden garantiert. Genauso wie die Fernmeldedienstanbieterinnen durch den neuen Artikel 45a des Fernmeldegesetzes (FMG) verpflichtet werden, unlautere Werbung zu bekämpfen, sind sie gemäss Artikel 21a FMG verpflichtet, legale Anrufe durchzustellen. Der Bundesrat kann nach Artikel 45a Absatz 2 FMG die zur Bekämpfung geeigneten und erforderlichen Massnahmen bestimmen. Es wird zu prüfen sein, ob gestützt darauf auf Verordnungsstufe Zusatzmassnahmen zur Vermeidung oder Abmilderung unerwünschter Nebeneffekte vorzuschreiben sind. </p><p>Zurzeit werden die Ausführungsbestimmungen zum revidierten Fernmeldegesetz erarbeitet. Es ist vorgesehen, dass dazu im Herbst 2019 das Vernehmlassungsverfahren eröffnet wird. Selbstverständlich wird im Zusammenhang mit der Filterung von Anrufen geprüft, ob und inwieweit es konkretisierender Ausführungsbestimmungen bedarf. Dabei ist auch zu beachten, dass es unter Umständen der schnelllebigen Telekommunikationsbranche nicht gerecht würde, bestimmte Kriterien explizit in der Verordnung zu verankern, da diese auch schnell überholt sein können. </p><p>Der Bundesrat wird jedoch den Anliegen und Befürchtungen der Interpellantin im Hinblick auf das erwähnte Vernehmlassungsverfahren so weit wie möglich Rechnung tragen. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Ständerat hat am 19. März 2019 eine Ergänzung von Artikel 45a des Fernmeldegesetzes abgelehnt, mit der sichergestellt werden sollte, dass Datenerhebungen für Forschung, Planung und Statistik nicht durch technische Einrichtungen zur Bekämpfung unlauterer Werbeanrufe behindert werden. Bundesrätin Sommaruga begründete dies unter anderem damit, dass Datenerhebungen für Forschung, Planung und Statistik als nicht unlauter gelten und damit zulässig blieben.</p><p>Es ist aber zu befürchten, dass nicht zwischen Werbe- und Forschungsanrufen unterschieden wird, wenn nicht von den Fernmeldeanbietern selbst die Anruffilter entsprechend konfiguriert werden. Der Bundesrat stützt sich gemäss Antwort auf meine Interpellation "Callfilter" (18.3669) auf Angaben von Swisscom, wonach das Filtersystem zwischen legitimen Anrufen und unerwünschten Telemarketing-Anrufen unterscheiden könne. Hierfür müsste das Filtersystem allerdings in der Lage sein, den Inhalt des Gesprächs zu berücksichtigen, was nicht möglich ist. Die Swisscom betreibt zwar viel Aufwand zur Prüfung der Callfilter, damit die Anrufe seriöser Markt- und Sozialforschungsinstitute nicht blockiert werden. Es braucht aber eine neutrale, verpflichtende Regelung für alle Telekommunikationsanbieter, die bei einer Ausweitung der Filtersysteme die Durchlässigkeit dieser Anrufe sicherstellt.</p><p>Der Bundesrat sichert in der Beantwortung meiner Interpellation 18.3669 zu, dass er die technische Entwicklung in diesem Bereich weiterhin aktiv verfolgen und die gewonnenen Erkenntnisse in die Verordnung einfliessen lassen wird. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Differenzierung zwischen Werbeanrufen und Markt- und Sozialforschung bei den Anruffiltern der Fernmeldedienste tatsächlich erfolgt?</p><p>2. Stimmt er zu, dass eine explizite und unmissverständliche Einschränkung notwendig ist, damit die Telekommunikationsunternehmen ihrerseits zur Unterscheidung von Anrufen für Markt- und Sozialforschung und Werbeanrufen verpflichtet sind?</p><p>3. Plant der Bundesrat eine verbindliche Regelung in der Fernmeldeverordnung, nach welchen Kriterien die</p><p>Anrufe identifiziert werden sollen, damit sie unterdrückt werden dürfen?</p>
  • Sicherstellung der Unterscheidung von Werbe- und Forschungsanrufen in der Fernmeldedienstverordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-3. Im Bereich der öffentlichen Telefonie gilt die Interoperabilitätspflicht, welche die Kommunikation zwischen allen Teilnehmenden garantiert. Genauso wie die Fernmeldedienstanbieterinnen durch den neuen Artikel 45a des Fernmeldegesetzes (FMG) verpflichtet werden, unlautere Werbung zu bekämpfen, sind sie gemäss Artikel 21a FMG verpflichtet, legale Anrufe durchzustellen. Der Bundesrat kann nach Artikel 45a Absatz 2 FMG die zur Bekämpfung geeigneten und erforderlichen Massnahmen bestimmen. Es wird zu prüfen sein, ob gestützt darauf auf Verordnungsstufe Zusatzmassnahmen zur Vermeidung oder Abmilderung unerwünschter Nebeneffekte vorzuschreiben sind. </p><p>Zurzeit werden die Ausführungsbestimmungen zum revidierten Fernmeldegesetz erarbeitet. Es ist vorgesehen, dass dazu im Herbst 2019 das Vernehmlassungsverfahren eröffnet wird. Selbstverständlich wird im Zusammenhang mit der Filterung von Anrufen geprüft, ob und inwieweit es konkretisierender Ausführungsbestimmungen bedarf. Dabei ist auch zu beachten, dass es unter Umständen der schnelllebigen Telekommunikationsbranche nicht gerecht würde, bestimmte Kriterien explizit in der Verordnung zu verankern, da diese auch schnell überholt sein können. </p><p>Der Bundesrat wird jedoch den Anliegen und Befürchtungen der Interpellantin im Hinblick auf das erwähnte Vernehmlassungsverfahren so weit wie möglich Rechnung tragen. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Ständerat hat am 19. März 2019 eine Ergänzung von Artikel 45a des Fernmeldegesetzes abgelehnt, mit der sichergestellt werden sollte, dass Datenerhebungen für Forschung, Planung und Statistik nicht durch technische Einrichtungen zur Bekämpfung unlauterer Werbeanrufe behindert werden. Bundesrätin Sommaruga begründete dies unter anderem damit, dass Datenerhebungen für Forschung, Planung und Statistik als nicht unlauter gelten und damit zulässig blieben.</p><p>Es ist aber zu befürchten, dass nicht zwischen Werbe- und Forschungsanrufen unterschieden wird, wenn nicht von den Fernmeldeanbietern selbst die Anruffilter entsprechend konfiguriert werden. Der Bundesrat stützt sich gemäss Antwort auf meine Interpellation "Callfilter" (18.3669) auf Angaben von Swisscom, wonach das Filtersystem zwischen legitimen Anrufen und unerwünschten Telemarketing-Anrufen unterscheiden könne. Hierfür müsste das Filtersystem allerdings in der Lage sein, den Inhalt des Gesprächs zu berücksichtigen, was nicht möglich ist. Die Swisscom betreibt zwar viel Aufwand zur Prüfung der Callfilter, damit die Anrufe seriöser Markt- und Sozialforschungsinstitute nicht blockiert werden. Es braucht aber eine neutrale, verpflichtende Regelung für alle Telekommunikationsanbieter, die bei einer Ausweitung der Filtersysteme die Durchlässigkeit dieser Anrufe sicherstellt.</p><p>Der Bundesrat sichert in der Beantwortung meiner Interpellation 18.3669 zu, dass er die technische Entwicklung in diesem Bereich weiterhin aktiv verfolgen und die gewonnenen Erkenntnisse in die Verordnung einfliessen lassen wird. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Differenzierung zwischen Werbeanrufen und Markt- und Sozialforschung bei den Anruffiltern der Fernmeldedienste tatsächlich erfolgt?</p><p>2. Stimmt er zu, dass eine explizite und unmissverständliche Einschränkung notwendig ist, damit die Telekommunikationsunternehmen ihrerseits zur Unterscheidung von Anrufen für Markt- und Sozialforschung und Werbeanrufen verpflichtet sind?</p><p>3. Plant der Bundesrat eine verbindliche Regelung in der Fernmeldeverordnung, nach welchen Kriterien die</p><p>Anrufe identifiziert werden sollen, damit sie unterdrückt werden dürfen?</p>
    • Sicherstellung der Unterscheidung von Werbe- und Forschungsanrufen in der Fernmeldedienstverordnung

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