Balkanstaaten als sichere Herkunftsländer anerkennen

ShortId
19.3937
Id
20193937
Updated
28.07.2023 02:34
Language
de
Title
Balkanstaaten als sichere Herkunftsländer anerkennen
AdditionalIndexing
08;09;2811;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Konflikte auf dem Balkan in den 1990er-Jahren hatten direkte Auswirkungen auf die Schweiz. Asylgesuche schnellten infolge des Bosnien-Krieges und später wegen des Kosovo-Krieges massiv an. Unterdessen sind fast zwei Jahrzehnte seit dem letzten kriegerischen Konflikt auf dem Balkan vergangen. Multinationale Militärtruppen sind vor Ort stationiert, der Balkan ist befriedet. Mit Slowenien und Kroatien sind zwei Staaten des ehemaligen Jugoslawien mittlerweile EU-Mitglied geworden. Bosnien-Herzegowina hat ein Gesuch auf eine EU-Mitgliedschaft gestellt, und auch die übrigen Länder in dieser Region beabsichtigen den Beitritt.</p><p>Diese veränderte politische Situation verlangt von den schweizerischen Behörden, ihre bisherige Asylpraxis zu überdenken. Gemäss Asylstatistik befanden sich am 31. Dezember 2017 über 3100 Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien sowie Albanien im Asylprozess.</p><p>Da in diesen Staaten kein kriegerischer Konflikt (mehr) herrscht, ist auch eine Gefährdung an Leib und Leben nicht mehr gegeben. Dies zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass diese Leute Reisen in ihre Heimat unternehmen. Aus diesem Grund sind die Länder des ehemaligen Jugoslawien, Albanien und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als sichere Herkunftsländer zu bezeichnen. Auf Asylgesuche von Personen aus diesen Staaten soll künftig nicht mehr eingetreten werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat kann Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Safe Countries) bezeichnen, in welchen nach seiner Feststellung Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Seit 2003 gelten alle EU-/Efta-Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, wobei Bulgarien und Rumänien bereits seit 1991 und Litauen seit 1998 als solche gelten. Die Staaten des Balkans wurden zu folgenden Zeitpunkten zu sicheren Herkunftsländern erklärt: Albanien 1993, Bosnien und Herzegowina sowie Nordmazedonien 2003, Kroatien und Montenegro 2007 sowie Kosovo und Serbien 2009. </p><p>Das frühere unübersichtliche System der Nichteintretensentscheide wurde im Rahmen der Revision des Asylgesetzes, die am 1. Februar 2014 in Kraft trat, vereinfacht und auf wenige Nichteintretenstatbestände reduziert (Aufhebung der Art. 32-35 AsylG und Erlass von Art. 31a AsylG). Der Gesetzesartikel, der bei Asylgesuchen von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten einen Nichteintretensentscheid ermöglichte (aArt. 34 Abs. 1 AsylG), wurde aufgehoben. Daher wird bei Asylgesuchen von Personen aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawien, aus Albanien und aus EU-Mitgliedstaaten in der Regel ein negativer materieller Entscheid mit Anordnung des Wegweisungsvollzugs erlassen. Falls keine Abklärungen erforderlich sind, beträgt die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Schliesslich ist zu erwähnen, dass im Rahmen des neuen Asylverfahrens, das am 1. März 2019 eingeführt wurde, die Gesuche von Asylsuchenden aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawien, aus Albanien und aus EU-Mitgliedstaaten in der Regel im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden. </p><p>Kommt das Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Schluss, dass sich die politische Situation in einem Land dauerhaft verändert und stabilisiert hat, prüft es die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sind die Umstände, aufgrund deren eine Person als Flüchtling anerkannt wurde, weggefallen und kann sie es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft und widerruft das Asyl (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). </p><p>Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls infolge einer dauerhaft veränderten und stabilisierten politischen Situation im Heimatland hat das SEM für anerkannte Flüchtlinge mit Asyl aus Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Slowenien geprüft. In der Folge wurde 1523 Personen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Von den Ländern des ehemaligen Jugoslawien, Albanien und den EU-Mitgliedstaaten weist im heutigen Zeitpunkt lediglich noch Bosnien und Herzegowina einen verhältnismässig grossen Bestand an anerkannten Flüchtlingen mit Asyl auf (1399 Personen per 30. Juni 2019). Da diese Personen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sind, würde ihr Anwesenheitsrecht durch eine Aufhebung des Asylstatus nicht tangiert. </p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat das Anliegen der Motion als erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Staaten des ehemaligen Jugoslawien sowie Albanien und EU-Mitgliedländer als sichere Herkunftsländer anzuerkennen und</p><p>1. auf Asylgesuche aus diesen Staaten nicht mehr einzutreten;</p><p>2. den Asylstatus für Personen aus diesen Staaten aufzuheben.</p>
  • Balkanstaaten als sichere Herkunftsländer anerkennen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Konflikte auf dem Balkan in den 1990er-Jahren hatten direkte Auswirkungen auf die Schweiz. Asylgesuche schnellten infolge des Bosnien-Krieges und später wegen des Kosovo-Krieges massiv an. Unterdessen sind fast zwei Jahrzehnte seit dem letzten kriegerischen Konflikt auf dem Balkan vergangen. Multinationale Militärtruppen sind vor Ort stationiert, der Balkan ist befriedet. Mit Slowenien und Kroatien sind zwei Staaten des ehemaligen Jugoslawien mittlerweile EU-Mitglied geworden. Bosnien-Herzegowina hat ein Gesuch auf eine EU-Mitgliedschaft gestellt, und auch die übrigen Länder in dieser Region beabsichtigen den Beitritt.</p><p>Diese veränderte politische Situation verlangt von den schweizerischen Behörden, ihre bisherige Asylpraxis zu überdenken. Gemäss Asylstatistik befanden sich am 31. Dezember 2017 über 3100 Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien sowie Albanien im Asylprozess.</p><p>Da in diesen Staaten kein kriegerischer Konflikt (mehr) herrscht, ist auch eine Gefährdung an Leib und Leben nicht mehr gegeben. Dies zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass diese Leute Reisen in ihre Heimat unternehmen. Aus diesem Grund sind die Länder des ehemaligen Jugoslawien, Albanien und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als sichere Herkunftsländer zu bezeichnen. Auf Asylgesuche von Personen aus diesen Staaten soll künftig nicht mehr eingetreten werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat kann Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Safe Countries) bezeichnen, in welchen nach seiner Feststellung Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Seit 2003 gelten alle EU-/Efta-Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, wobei Bulgarien und Rumänien bereits seit 1991 und Litauen seit 1998 als solche gelten. Die Staaten des Balkans wurden zu folgenden Zeitpunkten zu sicheren Herkunftsländern erklärt: Albanien 1993, Bosnien und Herzegowina sowie Nordmazedonien 2003, Kroatien und Montenegro 2007 sowie Kosovo und Serbien 2009. </p><p>Das frühere unübersichtliche System der Nichteintretensentscheide wurde im Rahmen der Revision des Asylgesetzes, die am 1. Februar 2014 in Kraft trat, vereinfacht und auf wenige Nichteintretenstatbestände reduziert (Aufhebung der Art. 32-35 AsylG und Erlass von Art. 31a AsylG). Der Gesetzesartikel, der bei Asylgesuchen von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten einen Nichteintretensentscheid ermöglichte (aArt. 34 Abs. 1 AsylG), wurde aufgehoben. Daher wird bei Asylgesuchen von Personen aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawien, aus Albanien und aus EU-Mitgliedstaaten in der Regel ein negativer materieller Entscheid mit Anordnung des Wegweisungsvollzugs erlassen. Falls keine Abklärungen erforderlich sind, beträgt die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Schliesslich ist zu erwähnen, dass im Rahmen des neuen Asylverfahrens, das am 1. März 2019 eingeführt wurde, die Gesuche von Asylsuchenden aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawien, aus Albanien und aus EU-Mitgliedstaaten in der Regel im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden. </p><p>Kommt das Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Schluss, dass sich die politische Situation in einem Land dauerhaft verändert und stabilisiert hat, prüft es die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sind die Umstände, aufgrund deren eine Person als Flüchtling anerkannt wurde, weggefallen und kann sie es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft und widerruft das Asyl (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). </p><p>Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls infolge einer dauerhaft veränderten und stabilisierten politischen Situation im Heimatland hat das SEM für anerkannte Flüchtlinge mit Asyl aus Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Slowenien geprüft. In der Folge wurde 1523 Personen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Von den Ländern des ehemaligen Jugoslawien, Albanien und den EU-Mitgliedstaaten weist im heutigen Zeitpunkt lediglich noch Bosnien und Herzegowina einen verhältnismässig grossen Bestand an anerkannten Flüchtlingen mit Asyl auf (1399 Personen per 30. Juni 2019). Da diese Personen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sind, würde ihr Anwesenheitsrecht durch eine Aufhebung des Asylstatus nicht tangiert. </p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat das Anliegen der Motion als erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Staaten des ehemaligen Jugoslawien sowie Albanien und EU-Mitgliedländer als sichere Herkunftsländer anzuerkennen und</p><p>1. auf Asylgesuche aus diesen Staaten nicht mehr einzutreten;</p><p>2. den Asylstatus für Personen aus diesen Staaten aufzuheben.</p>
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