Finanzplatz. Das Bundesgericht handelt gegen die Interessen der Schweiz. Und die Finanzverwaltung? Arbeitet sie für die Schweiz oder für Frankreich?

ShortId
19.3977
Id
20193977
Updated
28.07.2023 02:34
Language
de
Title
Finanzplatz. Das Bundesgericht handelt gegen die Interessen der Schweiz. Und die Finanzverwaltung? Arbeitet sie für die Schweiz oder für Frankreich?
AdditionalIndexing
24;1221;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Entscheid des Bundesgerichtes adressiert grundsätzliche Fragen, die für die Amtshilfepraxis von Relevanz sind. Für eine abschliessende Beurteilung ist die Publikation der schriftlichen Urteilsbegründung abzuwarten.</p><p>2. Das Urteil betrifft die UBS. Die Gerichte sind verpflichtet, auch nachfolgende Fälle in Anwendung des geltenden Rechts zu beurteilen.</p><p>3. Die Gerichte sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Das Bundesgericht hat den Entscheid betreffend UBS in Anwendung des geltenden Rechts gefällt.</p><p>4. Im Jahre 2009 hat der Bundesrat beschlossen, bei der Amtshilfe in Steuersachen den internationalen Standard nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zu übernehmen. Die Schweiz ist seit 2009 Mitglied des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum), das dafür zuständig ist, dass die internationalen Standards hinsichtlich Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken auf internationaler Ebene eingehalten und in einheitlicher Weise umgesetzt werden. Die Übernahme des internationalen Standards hat Auswirkungen auf den schweizerischen Finanzplatz. Die Schweiz ist in den relevanten internationalen Gremien vertreten und engagiert sich auch dort für gute Rahmenbedingungen für einen sicheren, innovativen und wettbewerbsfähigen sowie weltweit anerkannten Finanz- und auch Unternehmensstandort. Durch dieses Engagement können nach Ansicht des Bundesrates die vom Interpellanten angeführten internationalen Begehrlichkeiten zwar nicht immer verhindert, aber frühzeitig erkannt und allfällige Massnahmen ergriffen werden.</p><p>5. Gemäss Doppelbesteuerungsabkommen gilt im Amtshilfeverfahren der Grundsatz der Vertraulichkeit. Zum konkreten Amtshilfeverfahren betreffend UBS kann das EFD daher keine Auskunft erteilen. Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (und nicht die Eidgenössische Finanzverwaltung, welche der Interpellant irrtümlicherweise anführt) in der internationalen Amtshilfe konsequent an die staatsvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen hält. Diese lassen eine Zusammenarbeit der zuständigen Behörden beim Verfassen von gesetzeskonformen Amtshilfeersuchen zu. Dies ist auch Artikel 6 Absatz 3 des Steueramtshilfegesetzes zu entnehmen und wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach bestätigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgericht hat am 26. Juli ein Urteil veröffentlicht, mit dem es die UBS verpflichtet hat, Frankreich Personendaten von 40 000 Kundinnen und Kunden zu liefern. Der Entscheid des Bundesgerichts fiel mit knapper Mehrheit (drei zu zwei) und kippte einen einstimmig getroffenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Tatsache bestätigt, dass es sich beim Entscheid des Bundesgerichts um einen politischen Entscheid handelt, der zudem den Interessen der Schweiz zuwiderläuft. Wie die knappe Mehrheit im Bundesgericht und die Einstimmigkeit im Bundesverwaltungsgericht zeigen, wäre es ohne Weiteres möglich und juristisch vertretbar gewesen, anders zu entscheiden.</p><p>Der Bundesgerichtsentscheid öffnet die Tore sperrangelweit für "fishing expeditions": Anders kann man wohl das Gesuch, mit dem Frankreich die Lieferung von Personendaten zu 40 000 (!) UBS-Kundinnen und -Kunden beantragte, nicht bezeichnen. Der Entscheid widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, der einmal mehr durch das Gericht umgangen wird (Gewaltentrennung?). Er schafft einen gefährlichen Präzedenzfall für weitere Anfragen auch aus anderen Ländern, die sicher nicht auf sich warten lassen. Stehen unserem Finanzplatz in Bezug auf Beschäftigung und Steuern neue Schwierigkeiten bevor? </p><p>Im Übrigen gibt auch die Rolle, die die Eidgenössische Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Lieferung der UBS-Daten an Frankreich gespielt hat, Anlass zu grosser Sorge. Sie soll nämlich das Gesuch Frankreichs unterstützt haben.</p><p>Ich frage darum den Bundesrat:</p><p>1. Was hält er von dem Bundesgerichtsentscheid?</p><p>2. Welche Auswirkungen auf den Schweizer Finanzplatz sind zu gewärtigen? </p><p>3. Ist es sinnvoll, dass Richterinnen und Richter politische Entscheide treffen, die dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass der Schweizer Finanzplatz und seine Arbeitsplätze aufgrund der Politik des Bundes, jedem internationalen Begehren nachzugeben, schon genug gebeutelt wurden? </p><p>5. Welche Rolle spielte die Eidgenössische Finanzverwaltung in der Affäre, um die es hier geht? Stimmt es, dass sie das französische Begehren aktiv unterstützt hat? Wenn ja, möge der Bundesrat dazu Stellung nehmen.</p>
  • Finanzplatz. Das Bundesgericht handelt gegen die Interessen der Schweiz. Und die Finanzverwaltung? Arbeitet sie für die Schweiz oder für Frankreich?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Entscheid des Bundesgerichtes adressiert grundsätzliche Fragen, die für die Amtshilfepraxis von Relevanz sind. Für eine abschliessende Beurteilung ist die Publikation der schriftlichen Urteilsbegründung abzuwarten.</p><p>2. Das Urteil betrifft die UBS. Die Gerichte sind verpflichtet, auch nachfolgende Fälle in Anwendung des geltenden Rechts zu beurteilen.</p><p>3. Die Gerichte sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Das Bundesgericht hat den Entscheid betreffend UBS in Anwendung des geltenden Rechts gefällt.</p><p>4. Im Jahre 2009 hat der Bundesrat beschlossen, bei der Amtshilfe in Steuersachen den internationalen Standard nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zu übernehmen. Die Schweiz ist seit 2009 Mitglied des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum), das dafür zuständig ist, dass die internationalen Standards hinsichtlich Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken auf internationaler Ebene eingehalten und in einheitlicher Weise umgesetzt werden. Die Übernahme des internationalen Standards hat Auswirkungen auf den schweizerischen Finanzplatz. Die Schweiz ist in den relevanten internationalen Gremien vertreten und engagiert sich auch dort für gute Rahmenbedingungen für einen sicheren, innovativen und wettbewerbsfähigen sowie weltweit anerkannten Finanz- und auch Unternehmensstandort. Durch dieses Engagement können nach Ansicht des Bundesrates die vom Interpellanten angeführten internationalen Begehrlichkeiten zwar nicht immer verhindert, aber frühzeitig erkannt und allfällige Massnahmen ergriffen werden.</p><p>5. Gemäss Doppelbesteuerungsabkommen gilt im Amtshilfeverfahren der Grundsatz der Vertraulichkeit. Zum konkreten Amtshilfeverfahren betreffend UBS kann das EFD daher keine Auskunft erteilen. Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (und nicht die Eidgenössische Finanzverwaltung, welche der Interpellant irrtümlicherweise anführt) in der internationalen Amtshilfe konsequent an die staatsvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen hält. Diese lassen eine Zusammenarbeit der zuständigen Behörden beim Verfassen von gesetzeskonformen Amtshilfeersuchen zu. Dies ist auch Artikel 6 Absatz 3 des Steueramtshilfegesetzes zu entnehmen und wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach bestätigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgericht hat am 26. Juli ein Urteil veröffentlicht, mit dem es die UBS verpflichtet hat, Frankreich Personendaten von 40 000 Kundinnen und Kunden zu liefern. Der Entscheid des Bundesgerichts fiel mit knapper Mehrheit (drei zu zwei) und kippte einen einstimmig getroffenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Tatsache bestätigt, dass es sich beim Entscheid des Bundesgerichts um einen politischen Entscheid handelt, der zudem den Interessen der Schweiz zuwiderläuft. Wie die knappe Mehrheit im Bundesgericht und die Einstimmigkeit im Bundesverwaltungsgericht zeigen, wäre es ohne Weiteres möglich und juristisch vertretbar gewesen, anders zu entscheiden.</p><p>Der Bundesgerichtsentscheid öffnet die Tore sperrangelweit für "fishing expeditions": Anders kann man wohl das Gesuch, mit dem Frankreich die Lieferung von Personendaten zu 40 000 (!) UBS-Kundinnen und -Kunden beantragte, nicht bezeichnen. Der Entscheid widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, der einmal mehr durch das Gericht umgangen wird (Gewaltentrennung?). Er schafft einen gefährlichen Präzedenzfall für weitere Anfragen auch aus anderen Ländern, die sicher nicht auf sich warten lassen. Stehen unserem Finanzplatz in Bezug auf Beschäftigung und Steuern neue Schwierigkeiten bevor? </p><p>Im Übrigen gibt auch die Rolle, die die Eidgenössische Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Lieferung der UBS-Daten an Frankreich gespielt hat, Anlass zu grosser Sorge. Sie soll nämlich das Gesuch Frankreichs unterstützt haben.</p><p>Ich frage darum den Bundesrat:</p><p>1. Was hält er von dem Bundesgerichtsentscheid?</p><p>2. Welche Auswirkungen auf den Schweizer Finanzplatz sind zu gewärtigen? </p><p>3. Ist es sinnvoll, dass Richterinnen und Richter politische Entscheide treffen, die dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass der Schweizer Finanzplatz und seine Arbeitsplätze aufgrund der Politik des Bundes, jedem internationalen Begehren nachzugeben, schon genug gebeutelt wurden? </p><p>5. Welche Rolle spielte die Eidgenössische Finanzverwaltung in der Affäre, um die es hier geht? Stimmt es, dass sie das französische Begehren aktiv unterstützt hat? Wenn ja, möge der Bundesrat dazu Stellung nehmen.</p>
    • Finanzplatz. Das Bundesgericht handelt gegen die Interessen der Schweiz. Und die Finanzverwaltung? Arbeitet sie für die Schweiz oder für Frankreich?

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