Ring-Fencing-Strategie der Alpiq Holding AG zur Vermeidung von Nuklearrisiken
- ShortId
-
19.3986
- Id
-
20193986
- Updated
-
28.07.2023 02:27
- Language
-
de
- Title
-
Ring-Fencing-Strategie der Alpiq Holding AG zur Vermeidung von Nuklearrisiken
- AdditionalIndexing
-
66;15;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-3./5.-7. Der Bundesrat hat nebst der öffentlichen Berichterstattung zu den Absichten der künftigen Hauptaktionäre der Alpiq Holding AG keine weiteren Kenntnisse über die zitierte Ring-Fencing-Strategie. Das federführende Bundesamt für Energie (BFE) hat die Aktionäre der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG sowie der Kernkraftwerk Leibstadt AG ersucht, die Partnerverträge auszuhändigen. Die Credit-Suisse-Anlagestiftung (CSA) als zukünftige Aktionärin der Alpiq Holding AG wurde zudem angeschrieben, ausführlich zum Ring-Fencing Stellung zu nehmen.</p><p>Die Alpiq Holding AG und die Alpiq AG haben nach Artikel 77 Absatz 3 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) keine Beiträge an die Stilllegungs- und Entsorgungskosten der Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt zu leisten. Auch haben sie keine Stilllegungspflichten nach Artikel 26 KEG. Vielmehr treffen diese Pflichten die Eigentümer dieser Kraftwerke, d. h. die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG bzw. die Kernkraftwerk Leibstadt AG. Die Frage eines allfälligen Durchgriffs auf die Aktionäre der Kraftwerksgesellschaften hat der Bundesrat in Ziffer 5.2 seines Berichtes vom 21. Januar 2015 betreffend "Haftungsrisiko des Staates bezüglich Atomkraftwerken. Bericht in Erfüllung des Postulates 11.3356" behandelt. Er kam darin zum Schluss, dass die Einführung eines Durchgriffsrechts verfassungsrechtlich heikel und kaum praktikabel wäre.</p><p>Sollte sich aus den angeforderten Informationen ein Handlungsbedarf ergeben, wird das BFE weitere Schritte prüfen.</p><p>4. Der Bundesrat verfügt derzeit weder über die Partnerverträge noch über den Aktionärsbindungsvertrag der Hauptaktionäre der Alpiq Holding AG.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Alpiq ist selber nicht Betreiberin von Kernanlagen in der Schweiz. Sie ist aber an den beiden Kernkraftwerken Gösgen und Leibstadt als Eigentümerin beteiligt. Als Eigentümerin von Kernanlagen hat Alpiq bis zum Ende der Beitragspflicht die Beiträge an die Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu leisten (Art. 77 Abs. 3 KEG) und die Stilllegung der Kernanlage zu vollziehen, wenn sie sie ausser Betrieb nimmt (Art. 26 KEG). In einem Bericht des Verwaltungsrates vom 9. Juli 2019 gemäss Artikel 132 FinfraG wird mitgeteilt, dass die drei neuen Aktionärsgruppen der Alpiq Holding AG strategisch beabsichtigen, die Alpiq-Aktivitäten im Bereich Nuklearenergie in einer Gesellschaft zu isolieren und allfällige "Nuklearrisiken" mit einem Ring-Fencing innerhalb der Alpiq-Gruppe einzugrenzen. Es stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis über diese Ring-Fencing-Strategie der neuen, die Alpiq Holding beherrschenden Aktionäre bzw. Aktionärsgruppen?</p><p>2. Welche Risiken wollen die drei Aktionäre/Aktionärsgruppen mit dieser Ring-Fencing-Strategie eingrenzen?</p><p>3. Können mit einer Alpiq-Ring-Fencing-Strategie zusätzliche Kostenrisiken für die Stilllegung und Entsorgung der beiden Kernanlagen Gösgen und Leibstadt auf den Bund oder andere Kernanlageneigentümer abgewälzt werden?</p><p>4. Kennt er den Inhalt des Aktionärsbindungsvertrags bzw. Partnervertrags unter den Eigentümern der Kernanlagen von Leibstadt und Gösgen sowie den Aktionärsbindungsvertrag der Aktionäre der Alpiq Holding AG?</p><p>5. Was gedenkt er gesetzgeberisch zu unternehmen, damit Eigentümer von Kernanlagen nicht mit Ring-Fencing-Strategien ihre Kostenübernahme - und Haftungsverpflichtungen in Bezug auf die Sachverhalte bei der Erteilung der Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk aushöhlen können?</p><p>6. Was hat er seit dem Erscheinen des Berichtes für Schritte unternommen, um den Sachverhalt im Generellen und beim neuen Aktionariat der Alpiq Holding AG zu klären?</p><p>7. Ist er bereit, die Nachschusspflicht für Stilllegungs- und Entsorgungskosten der Aktionäre von Nuklearpartnerwerken neu zu beurteilen, wenn er nun davon Kenntnis hat, dass wiederum das Aktionariat dieser Aktionäre sich ihrer "Nuklearrisiken" entledigen wollen (siehe dazu auch Postulat 16.3926)? </p>
- Ring-Fencing-Strategie der Alpiq Holding AG zur Vermeidung von Nuklearrisiken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1.-3./5.-7. Der Bundesrat hat nebst der öffentlichen Berichterstattung zu den Absichten der künftigen Hauptaktionäre der Alpiq Holding AG keine weiteren Kenntnisse über die zitierte Ring-Fencing-Strategie. Das federführende Bundesamt für Energie (BFE) hat die Aktionäre der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG sowie der Kernkraftwerk Leibstadt AG ersucht, die Partnerverträge auszuhändigen. Die Credit-Suisse-Anlagestiftung (CSA) als zukünftige Aktionärin der Alpiq Holding AG wurde zudem angeschrieben, ausführlich zum Ring-Fencing Stellung zu nehmen.</p><p>Die Alpiq Holding AG und die Alpiq AG haben nach Artikel 77 Absatz 3 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) keine Beiträge an die Stilllegungs- und Entsorgungskosten der Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt zu leisten. Auch haben sie keine Stilllegungspflichten nach Artikel 26 KEG. Vielmehr treffen diese Pflichten die Eigentümer dieser Kraftwerke, d. h. die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG bzw. die Kernkraftwerk Leibstadt AG. Die Frage eines allfälligen Durchgriffs auf die Aktionäre der Kraftwerksgesellschaften hat der Bundesrat in Ziffer 5.2 seines Berichtes vom 21. Januar 2015 betreffend "Haftungsrisiko des Staates bezüglich Atomkraftwerken. Bericht in Erfüllung des Postulates 11.3356" behandelt. Er kam darin zum Schluss, dass die Einführung eines Durchgriffsrechts verfassungsrechtlich heikel und kaum praktikabel wäre.</p><p>Sollte sich aus den angeforderten Informationen ein Handlungsbedarf ergeben, wird das BFE weitere Schritte prüfen.</p><p>4. Der Bundesrat verfügt derzeit weder über die Partnerverträge noch über den Aktionärsbindungsvertrag der Hauptaktionäre der Alpiq Holding AG.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Alpiq ist selber nicht Betreiberin von Kernanlagen in der Schweiz. Sie ist aber an den beiden Kernkraftwerken Gösgen und Leibstadt als Eigentümerin beteiligt. Als Eigentümerin von Kernanlagen hat Alpiq bis zum Ende der Beitragspflicht die Beiträge an die Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu leisten (Art. 77 Abs. 3 KEG) und die Stilllegung der Kernanlage zu vollziehen, wenn sie sie ausser Betrieb nimmt (Art. 26 KEG). In einem Bericht des Verwaltungsrates vom 9. Juli 2019 gemäss Artikel 132 FinfraG wird mitgeteilt, dass die drei neuen Aktionärsgruppen der Alpiq Holding AG strategisch beabsichtigen, die Alpiq-Aktivitäten im Bereich Nuklearenergie in einer Gesellschaft zu isolieren und allfällige "Nuklearrisiken" mit einem Ring-Fencing innerhalb der Alpiq-Gruppe einzugrenzen. Es stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis über diese Ring-Fencing-Strategie der neuen, die Alpiq Holding beherrschenden Aktionäre bzw. Aktionärsgruppen?</p><p>2. Welche Risiken wollen die drei Aktionäre/Aktionärsgruppen mit dieser Ring-Fencing-Strategie eingrenzen?</p><p>3. Können mit einer Alpiq-Ring-Fencing-Strategie zusätzliche Kostenrisiken für die Stilllegung und Entsorgung der beiden Kernanlagen Gösgen und Leibstadt auf den Bund oder andere Kernanlageneigentümer abgewälzt werden?</p><p>4. Kennt er den Inhalt des Aktionärsbindungsvertrags bzw. Partnervertrags unter den Eigentümern der Kernanlagen von Leibstadt und Gösgen sowie den Aktionärsbindungsvertrag der Aktionäre der Alpiq Holding AG?</p><p>5. Was gedenkt er gesetzgeberisch zu unternehmen, damit Eigentümer von Kernanlagen nicht mit Ring-Fencing-Strategien ihre Kostenübernahme - und Haftungsverpflichtungen in Bezug auf die Sachverhalte bei der Erteilung der Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk aushöhlen können?</p><p>6. Was hat er seit dem Erscheinen des Berichtes für Schritte unternommen, um den Sachverhalt im Generellen und beim neuen Aktionariat der Alpiq Holding AG zu klären?</p><p>7. Ist er bereit, die Nachschusspflicht für Stilllegungs- und Entsorgungskosten der Aktionäre von Nuklearpartnerwerken neu zu beurteilen, wenn er nun davon Kenntnis hat, dass wiederum das Aktionariat dieser Aktionäre sich ihrer "Nuklearrisiken" entledigen wollen (siehe dazu auch Postulat 16.3926)? </p>
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