Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Eine Mindestausbildung verlangen

ShortId
19.4098
Id
20194098
Updated
28.07.2023 02:15
Language
de
Title
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Eine Mindestausbildung verlangen
AdditionalIndexing
52;55;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Will man wirksam für den Schutz unserer Umwelt kämpfen, so müssen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gewisse Mindestkenntnisse verlangt werden. Im Gegensatz zu den Landwirtinnen und Landwirten, die eine Ausbildung abschliessen und für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln eine Fachbewilligung benötigen, wissen Personen, die diese Produkte ausserhalb der Landwirtschaft benutzen, oft nichts über die verschiedenen Giftklassen der verwendeten Produkte, deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt, die richtige Dosierung oder die Entsorgung der Produktereste. Deshalb soll mit diesem Bericht die Möglichkeit geprüft werden, von bestimmten Personenkategorien eine Mindestausbildung zu verlangen; weiter soll geprüft werden, was eine solche Ausbildung beinhalten könnte und ob sie von den Landwirtschaftsschulen oder anderen Bildungsanstalten angeboten werden könnte. Schliesslich müsste die Frage beantwortet werden, ob die Bewilligung erneuert werden müsste oder nicht und, wenn ja, in welchem Zeitabstand.</p>
  • <p>Es wäre nicht sinnvoll, einen Bericht über die Möglichkeiten zur Schaffung einer Mindestausbildung für alle Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu verfassen. Im Rahmen des Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (AP PSM) werden nämlich derzeit drei Massnahmen umgesetzt, welche die mit dem Postulat anvisierte Lücke ab 2025 schliessen werden.</p><p>1. Nach Artikel 7 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) dürfen Pflanzenschutzmittel (PSM) beruflich oder gewerblich nur von Personen mit entsprechender Fachbewilligung verwendet werden. Diese Bestimmung gilt auch für Gemeindeangestellte. Gemäss der Massnahme 6.3.1.3 des AP PSM, "Verstärkung der Kenntnisse über den Umgang mit PSM in der beruflichen Grundbildung und in der höheren Berufsbildung", kann eine Fachbewilligung für die Verwendung von PSM nur nach Ablegen einer spezifischen Prüfung erlangt werden. In einer solchen Prüfung werden die Kenntnisse beurteilt, die im Rahmen einer Weiterbildung zum Einsatz von PSM erworben wurden. Diese Massnahme wird 2025 eingeführt und kommt in allen Anwendungsbereichen von PSM zur Anwendung, nämlich in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in Spezialbereichen (darunter bei den SBB) sowie in der Forstwirtschaft.</p><p>2. Die Massnahme 6.3.1.3 des AP PSM sieht unter anderem vor, dass eine Prüfung absolviert werden muss, um eine Fachbewilligung zu erlangen. Die Massnahme kommt in allen Bewilligungen, welche die Verwendung von PSM beinhalten, und in ausnahmslos allen Bereichen zur Anwendung. Die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für das Bestehen dieser Prüfung sind in den Anhängen 1 der Verordnungen über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (VFB-LG, SR 814.812.34; VFB-SB, SR 814.812.35; VFB-W, SR 814.812.36) aufgeführt. Privatpersonen ohne Fachbewilligung werden ab 2025 nur noch Zugang zu einer begrenzten Zahl von Pflanzenschutzmitteln haben, die vom Bundesamt für Landwirtschaft zugelassen wurden.</p><p>3. Bereits heute dürfen bestimmte besonders gefährliche Pflanzenschutzmittel nicht an private Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 ChemV, SR 813.11, und Art. 64 Abs. 1 PSMV, SR 916.161). Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und das Bundesamt für Umwelt erarbeiten gegenwärtig strengere Kriterien für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung, wie dies in der Massnahme 6.2.2.4 des AP PSM beschrieben ist.</p><p>4. Siehe Punkt 1 und 2.</p><p>5. Die für die Verwendung von PSM nötigen Ausbildungen werden entweder in die bestehenden Lehrpläne zur beruflichen Grundbildung der Ausbildungsstätten (Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaftsschulen) integriert oder über spezifische Kurse vermittelt (durchgeführt von privaten oder öffentlichen Organen wie z. B. der Sanu oder von Landwirtschaftsschulen wie dem Strickhof). In beiden Fällen wird das erworbene Wissen vor Erteilung der Fachbewilligung geprüft.</p><p>Die Massnahme 6.3.1.1 des AP PSM, "Weiterbildungspflicht für die berufliche Anwendung", sieht vor, die Fachbewilligung auf fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung der Gültigkeit um weitere fünf Jahre setzt den Besuch einer Weiterbildung voraus. Mit der Umsetzung dieser Massnahme wird sichergestellt, dass die Kenntnisse der Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber auf dem aktuellen Stand sind. Auch hier gilt, dass die Massnahme auf alle Fachbewilligungen und in allen Bereichen angewendet wird (Landwirtschaft, Gartenbau, Spezialbereiche sowie Forstwirtschaft) und 2025 in Kraft treten sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die Möglichkeiten für die Schaffung einer Mindestausbildung für alle Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu untersuchen. Insbesondere die folgenden Punkte sind dabei zu prüfen:</p><p>1. die Möglichkeit, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln an den Abschluss einer Mindestausbildung zu knüpfen, wie dies bei Landwirtinnen und Landwirten der Fall ist;</p><p>2. der Rahmen der Ausbildung, die ausserhalb der Landwirtschaft von allen Anwenderinnen und Anwendern von Pflanzenschutzmitteln verlangt wird, zum Beispiel von Gemeindeangestellten, öffentlichen Verkehrsunternehmen wie den SBB, Privatpersonen oder bestimmten Kategorien von Anwenderinnen und Anwendern;</p><p>3. die Möglichkeit, je nach Toxizität des Pflanzenschutzmittels ein Verbot des Einsatzes vorzusehen für Privatpersonen und andere Gruppen von Anwenderinnen und Anwendern;</p><p>4. der Inhalt der Ausbildung, die verlangt wird und erforderlich ist für eine bewusste Anwendung von Pflanzenschutzmitteln;</p><p>5. die Bewilligung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, welche Behörde sie erteilen würde und ob ihre Gültigkeit zeitlich begrenzt wäre oder nicht.</p>
  • Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Eine Mindestausbildung verlangen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Will man wirksam für den Schutz unserer Umwelt kämpfen, so müssen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gewisse Mindestkenntnisse verlangt werden. Im Gegensatz zu den Landwirtinnen und Landwirten, die eine Ausbildung abschliessen und für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln eine Fachbewilligung benötigen, wissen Personen, die diese Produkte ausserhalb der Landwirtschaft benutzen, oft nichts über die verschiedenen Giftklassen der verwendeten Produkte, deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt, die richtige Dosierung oder die Entsorgung der Produktereste. Deshalb soll mit diesem Bericht die Möglichkeit geprüft werden, von bestimmten Personenkategorien eine Mindestausbildung zu verlangen; weiter soll geprüft werden, was eine solche Ausbildung beinhalten könnte und ob sie von den Landwirtschaftsschulen oder anderen Bildungsanstalten angeboten werden könnte. Schliesslich müsste die Frage beantwortet werden, ob die Bewilligung erneuert werden müsste oder nicht und, wenn ja, in welchem Zeitabstand.</p>
    • <p>Es wäre nicht sinnvoll, einen Bericht über die Möglichkeiten zur Schaffung einer Mindestausbildung für alle Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu verfassen. Im Rahmen des Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (AP PSM) werden nämlich derzeit drei Massnahmen umgesetzt, welche die mit dem Postulat anvisierte Lücke ab 2025 schliessen werden.</p><p>1. Nach Artikel 7 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) dürfen Pflanzenschutzmittel (PSM) beruflich oder gewerblich nur von Personen mit entsprechender Fachbewilligung verwendet werden. Diese Bestimmung gilt auch für Gemeindeangestellte. Gemäss der Massnahme 6.3.1.3 des AP PSM, "Verstärkung der Kenntnisse über den Umgang mit PSM in der beruflichen Grundbildung und in der höheren Berufsbildung", kann eine Fachbewilligung für die Verwendung von PSM nur nach Ablegen einer spezifischen Prüfung erlangt werden. In einer solchen Prüfung werden die Kenntnisse beurteilt, die im Rahmen einer Weiterbildung zum Einsatz von PSM erworben wurden. Diese Massnahme wird 2025 eingeführt und kommt in allen Anwendungsbereichen von PSM zur Anwendung, nämlich in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in Spezialbereichen (darunter bei den SBB) sowie in der Forstwirtschaft.</p><p>2. Die Massnahme 6.3.1.3 des AP PSM sieht unter anderem vor, dass eine Prüfung absolviert werden muss, um eine Fachbewilligung zu erlangen. Die Massnahme kommt in allen Bewilligungen, welche die Verwendung von PSM beinhalten, und in ausnahmslos allen Bereichen zur Anwendung. Die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für das Bestehen dieser Prüfung sind in den Anhängen 1 der Verordnungen über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (VFB-LG, SR 814.812.34; VFB-SB, SR 814.812.35; VFB-W, SR 814.812.36) aufgeführt. Privatpersonen ohne Fachbewilligung werden ab 2025 nur noch Zugang zu einer begrenzten Zahl von Pflanzenschutzmitteln haben, die vom Bundesamt für Landwirtschaft zugelassen wurden.</p><p>3. Bereits heute dürfen bestimmte besonders gefährliche Pflanzenschutzmittel nicht an private Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 ChemV, SR 813.11, und Art. 64 Abs. 1 PSMV, SR 916.161). Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und das Bundesamt für Umwelt erarbeiten gegenwärtig strengere Kriterien für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung, wie dies in der Massnahme 6.2.2.4 des AP PSM beschrieben ist.</p><p>4. Siehe Punkt 1 und 2.</p><p>5. Die für die Verwendung von PSM nötigen Ausbildungen werden entweder in die bestehenden Lehrpläne zur beruflichen Grundbildung der Ausbildungsstätten (Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaftsschulen) integriert oder über spezifische Kurse vermittelt (durchgeführt von privaten oder öffentlichen Organen wie z. B. der Sanu oder von Landwirtschaftsschulen wie dem Strickhof). In beiden Fällen wird das erworbene Wissen vor Erteilung der Fachbewilligung geprüft.</p><p>Die Massnahme 6.3.1.1 des AP PSM, "Weiterbildungspflicht für die berufliche Anwendung", sieht vor, die Fachbewilligung auf fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung der Gültigkeit um weitere fünf Jahre setzt den Besuch einer Weiterbildung voraus. Mit der Umsetzung dieser Massnahme wird sichergestellt, dass die Kenntnisse der Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber auf dem aktuellen Stand sind. Auch hier gilt, dass die Massnahme auf alle Fachbewilligungen und in allen Bereichen angewendet wird (Landwirtschaft, Gartenbau, Spezialbereiche sowie Forstwirtschaft) und 2025 in Kraft treten sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die Möglichkeiten für die Schaffung einer Mindestausbildung für alle Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu untersuchen. Insbesondere die folgenden Punkte sind dabei zu prüfen:</p><p>1. die Möglichkeit, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln an den Abschluss einer Mindestausbildung zu knüpfen, wie dies bei Landwirtinnen und Landwirten der Fall ist;</p><p>2. der Rahmen der Ausbildung, die ausserhalb der Landwirtschaft von allen Anwenderinnen und Anwendern von Pflanzenschutzmitteln verlangt wird, zum Beispiel von Gemeindeangestellten, öffentlichen Verkehrsunternehmen wie den SBB, Privatpersonen oder bestimmten Kategorien von Anwenderinnen und Anwendern;</p><p>3. die Möglichkeit, je nach Toxizität des Pflanzenschutzmittels ein Verbot des Einsatzes vorzusehen für Privatpersonen und andere Gruppen von Anwenderinnen und Anwendern;</p><p>4. der Inhalt der Ausbildung, die verlangt wird und erforderlich ist für eine bewusste Anwendung von Pflanzenschutzmitteln;</p><p>5. die Bewilligung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, welche Behörde sie erteilen würde und ob ihre Gültigkeit zeitlich begrenzt wäre oder nicht.</p>
    • Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Eine Mindestausbildung verlangen

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