Gesetzlose Zustände bei Spielertransfers im Fussball

ShortId
19.4114
Id
20194114
Updated
28.07.2023 02:11
Language
de
Title
Gesetzlose Zustände bei Spielertransfers im Fussball
AdditionalIndexing
08;28;24;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss einer Zusammenfassung eines Berichtes des Centre International d'Etude du Sport (CIES) vom Juli 2018 gibt es im Transferhandel im Fussball unhaltbare Zustände (s. <a href="https://dynamic.faz.net/download/2019/Geheimpapier.pdf?_ga=2.171919011.268470747.1561524996-1262706935.1559629719">https://dynamic.faz.net/download/2019/Geheimpapier.pdf?_ga=2.171919011.268470747.1561524996-1262706935.1559629719</a>). Nach den Feststellungen des CIES wird das Transfermilieu von der organisierten Kriminalität beherrscht, die jedes Jahr Milliarden umsetzt, indem sie systematisch gegen das Recht verstösst, insbesondere durch die Verletzung der Spielerrechte, Geldwäscherei, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und das Begehen von Steuerdelikten.</p><p>Gemäss verschiedenen Presseberichten (s. z. B. "Le Matin Dimanche" vom 28. Juli 2019, S. 23-25) unternimmt die Fifa nichts gegen diese Zustände und tut alles dafür, damit die rechtswidrigen Handlungen nicht von der Justiz verfolgt werden können.</p><p>Diese Sachverhalte schaden dem Ansehen der Schweiz und dürfen nicht geduldet werden. Es müssen geeignete Massnahmen getroffen werden, um die Glaubwürdigkeit der Schweiz und ihre Souveränität im Bereich der hier ansässigen internationalen Sportverbände zu wahren. </p><p>Einerseits muss das Gesetz bei den Spielertransfers wieder durchgesetzt werden, und andererseits muss die Fifa gezwungen werden, gegen diese Machenschaften vorzugehen.</p>
  • <p>Der professionelle Männer-Clubfussball, insbesondere in Europa, ist von einem hohen Grad der Ökonomisierung geprägt. Die 20 umsatzstärksten Clubs weltweit stammen alle aus Europa und wiesen in der Saison 2017/18 je einen Umsatz von zwischen 200 und 750 Millionen Euro aus. Entsprechend hoch sind Spielersaläre und Transfersummen. In der Erwartung auf möglichst lukrative Verträge lassen sowohl Spieler wie auch Clubs diese Transfers und den Abschluss von Anstellungsverträgen häufig durch beauftragte Spieleragenten abwickeln, welche entsprechend an solchen Geschäften mitverdienen. Diese Entwicklung kann zwar als problematisch beurteilt werden, sie stellt aber keinen Grund für eine generelle staatliche Intervention dar.</p><p>Die vom Motionär bzw. vom "Football Observatory" des Centre International d'Etude du Sport (CIES) beschriebene Problematik des Transfermarktes betrifft vorweg die Tatsache, dass scheinbar viele Spieleragenten gegen die Treuepflichten verstossen, die sich aus ihrem Vermittlungsauftrag ergeben. Dies dadurch, dass sie nicht die alleinigen Interessen des Auftraggebers, sondern ebenfalls ihre eigenen Interessen im Fokus haben. Die Tätigkeit dieser Spieleragenten ist einerseits durch Reglemente der Fussballverbände und andererseits durch staatliche Gesetzgebung geregelt.</p><p>Die von der Fifa bzw. vom Schweizerischen Fussballverband (SFV) aufgestellten Regeln, die Namen der in der Schweiz aktiven Spieleragenten sowie die Gesamtheit der an die Agenten bezahlten Provisionen sind auf der Homepage des SFV veröffentlicht (vgl. <a href="https://org.football.ch/dokumente/nichtamateure-und-vermittler.aspx">https://org.football.ch/dokumente/nichtamateure-und-vermittler.aspx</a>, dort Ziff. 4.5.2 und 4.5.3).</p><p>Soweit die betreffenden Spieleragenten dem schweizerischen Recht unterstellt sind, sind insbesondere das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG; SR 823.11) sowie das Obligationenrecht (OR; SR 220) einschlägig. Darüber hinaus unterstehen diese Agenten in ihrer Geschäftstätigkeit den Regeln des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) und den Strafnormen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).</p><p>Weil es sich bei Spielervermittlungsverträgen um privatrechtliche Rechtsverhältnisse handelt, liegt es primär in der Verantwortung der betroffenen Parteien, Schritte gegen Vertragsverletzungen zu unternehmen. Die Rechtsordnung stellt die dazu notwendigen Instrumente zur Verfügung. Dies gilt insbesondere auch für Verstösse, die ausschliesslich vereinsrechtliche Regelungen betreffen. Die Verantwortung für die richtige Durchsetzung des Vereinsrechts (auch Fifa-Reglemente) liegt bei den Vereinsorganen bzw. bei den Vereinsmitgliedern. Sehen sich diese in ihren Rechten verletzt, so steht ihnen ein Klagerecht nach Artikel 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zur Verfügung. Es ist mithin nicht Aufgabe der öffentlichen Hand und wäre ein unzulässiger Eingriff ins Vereinsgeschehen, wenn sie sich ausserhalb von solchen Klageverfahren in Vereinsbeschlüsse oder -handlungen einmischen würde, welche nicht gleichzeitig einen Verstoss gegen staatliches Recht darstellen.</p><p>Soweit das Handeln von Spieleragenten strafrechtlich relevant sein könnte (etwa weil es die Straftatbestände der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder jene des UWG oder des Kartellgesetzes [KG; SR 251] erfüllen könnte), sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen, sobald sie von einem entsprechenden Verdacht Kenntnis erhalten.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass das bestehende rechtliche Instrumentarium ausreicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen und/oder dem Parlament gesetzgeberische Handlungen vorzuschlagen, welche dazu führen, dass der Transferhandel im Fussball der organisierten Kriminalität entzogen werden kann.</p>
  • Gesetzlose Zustände bei Spielertransfers im Fussball
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss einer Zusammenfassung eines Berichtes des Centre International d'Etude du Sport (CIES) vom Juli 2018 gibt es im Transferhandel im Fussball unhaltbare Zustände (s. <a href="https://dynamic.faz.net/download/2019/Geheimpapier.pdf?_ga=2.171919011.268470747.1561524996-1262706935.1559629719">https://dynamic.faz.net/download/2019/Geheimpapier.pdf?_ga=2.171919011.268470747.1561524996-1262706935.1559629719</a>). Nach den Feststellungen des CIES wird das Transfermilieu von der organisierten Kriminalität beherrscht, die jedes Jahr Milliarden umsetzt, indem sie systematisch gegen das Recht verstösst, insbesondere durch die Verletzung der Spielerrechte, Geldwäscherei, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und das Begehen von Steuerdelikten.</p><p>Gemäss verschiedenen Presseberichten (s. z. B. "Le Matin Dimanche" vom 28. Juli 2019, S. 23-25) unternimmt die Fifa nichts gegen diese Zustände und tut alles dafür, damit die rechtswidrigen Handlungen nicht von der Justiz verfolgt werden können.</p><p>Diese Sachverhalte schaden dem Ansehen der Schweiz und dürfen nicht geduldet werden. Es müssen geeignete Massnahmen getroffen werden, um die Glaubwürdigkeit der Schweiz und ihre Souveränität im Bereich der hier ansässigen internationalen Sportverbände zu wahren. </p><p>Einerseits muss das Gesetz bei den Spielertransfers wieder durchgesetzt werden, und andererseits muss die Fifa gezwungen werden, gegen diese Machenschaften vorzugehen.</p>
    • <p>Der professionelle Männer-Clubfussball, insbesondere in Europa, ist von einem hohen Grad der Ökonomisierung geprägt. Die 20 umsatzstärksten Clubs weltweit stammen alle aus Europa und wiesen in der Saison 2017/18 je einen Umsatz von zwischen 200 und 750 Millionen Euro aus. Entsprechend hoch sind Spielersaläre und Transfersummen. In der Erwartung auf möglichst lukrative Verträge lassen sowohl Spieler wie auch Clubs diese Transfers und den Abschluss von Anstellungsverträgen häufig durch beauftragte Spieleragenten abwickeln, welche entsprechend an solchen Geschäften mitverdienen. Diese Entwicklung kann zwar als problematisch beurteilt werden, sie stellt aber keinen Grund für eine generelle staatliche Intervention dar.</p><p>Die vom Motionär bzw. vom "Football Observatory" des Centre International d'Etude du Sport (CIES) beschriebene Problematik des Transfermarktes betrifft vorweg die Tatsache, dass scheinbar viele Spieleragenten gegen die Treuepflichten verstossen, die sich aus ihrem Vermittlungsauftrag ergeben. Dies dadurch, dass sie nicht die alleinigen Interessen des Auftraggebers, sondern ebenfalls ihre eigenen Interessen im Fokus haben. Die Tätigkeit dieser Spieleragenten ist einerseits durch Reglemente der Fussballverbände und andererseits durch staatliche Gesetzgebung geregelt.</p><p>Die von der Fifa bzw. vom Schweizerischen Fussballverband (SFV) aufgestellten Regeln, die Namen der in der Schweiz aktiven Spieleragenten sowie die Gesamtheit der an die Agenten bezahlten Provisionen sind auf der Homepage des SFV veröffentlicht (vgl. <a href="https://org.football.ch/dokumente/nichtamateure-und-vermittler.aspx">https://org.football.ch/dokumente/nichtamateure-und-vermittler.aspx</a>, dort Ziff. 4.5.2 und 4.5.3).</p><p>Soweit die betreffenden Spieleragenten dem schweizerischen Recht unterstellt sind, sind insbesondere das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG; SR 823.11) sowie das Obligationenrecht (OR; SR 220) einschlägig. Darüber hinaus unterstehen diese Agenten in ihrer Geschäftstätigkeit den Regeln des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) und den Strafnormen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).</p><p>Weil es sich bei Spielervermittlungsverträgen um privatrechtliche Rechtsverhältnisse handelt, liegt es primär in der Verantwortung der betroffenen Parteien, Schritte gegen Vertragsverletzungen zu unternehmen. Die Rechtsordnung stellt die dazu notwendigen Instrumente zur Verfügung. Dies gilt insbesondere auch für Verstösse, die ausschliesslich vereinsrechtliche Regelungen betreffen. Die Verantwortung für die richtige Durchsetzung des Vereinsrechts (auch Fifa-Reglemente) liegt bei den Vereinsorganen bzw. bei den Vereinsmitgliedern. Sehen sich diese in ihren Rechten verletzt, so steht ihnen ein Klagerecht nach Artikel 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zur Verfügung. Es ist mithin nicht Aufgabe der öffentlichen Hand und wäre ein unzulässiger Eingriff ins Vereinsgeschehen, wenn sie sich ausserhalb von solchen Klageverfahren in Vereinsbeschlüsse oder -handlungen einmischen würde, welche nicht gleichzeitig einen Verstoss gegen staatliches Recht darstellen.</p><p>Soweit das Handeln von Spieleragenten strafrechtlich relevant sein könnte (etwa weil es die Straftatbestände der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder jene des UWG oder des Kartellgesetzes [KG; SR 251] erfüllen könnte), sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen, sobald sie von einem entsprechenden Verdacht Kenntnis erhalten.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass das bestehende rechtliche Instrumentarium ausreicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen und/oder dem Parlament gesetzgeberische Handlungen vorzuschlagen, welche dazu führen, dass der Transferhandel im Fussball der organisierten Kriminalität entzogen werden kann.</p>
    • Gesetzlose Zustände bei Spielertransfers im Fussball

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