Biozide in unseren Farben und unseren Flüssen

ShortId
19.4126
Id
20194126
Updated
28.07.2023 02:05
Language
de
Title
Biozide in unseren Farben und unseren Flüssen
AdditionalIndexing
52;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Effekt des Auswaschens von bioziden Wirkstoffen aus Farben und Fassadenbeschichtungen ist bekannt. Die kantonalen Chemikalienfachstellen haben ein Vollzugsprojekt lanciert, in dem die chemikalienrechtliche Konformität der auf dem Markt angebotenen Fassadenprodukte wie Farben, Holzlasuren und Putze überprüft wird. Sofern ungenügende Resultate beobachtet werden, werden Empfehlungen für eine Reduktion der Biozidemissionen in die Gewässer abgeleitet.</p><p>2. Biozide Wirkstoffe aus Fassadenprodukten können in kleinen Fliessgewässern nach Regenfällen im Bereich der ökotoxikologischen Qualitätskriterien liegen. Wirkstoffe wie Isoproturon und Diuron befinden sich zurzeit in der Beurteilungsphase der Wirkstoffzulassung nach dem mit der EU harmonisierten Verfahren. Durch das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen für Biozidprodukte beteiligt sich die Schweiz am Beurteilungsprozess der Wirkstoffe, bei dem solche Auswirkungen in der Umwelt berücksichtigt werden.</p><p>3. Ein Biozidprodukt wird nur zugelassen, wenn von diesem keine unannehmbaren Wirkungen in der Umwelt verursacht werden. Bei der Risikobeurteilung wird geprüft, ob die beim Gebrauch voraussichtlich in die Umwelt abgegebenen Mengen keine schädlichen Effekte verursachen. Dies gilt auch für Produkte, die zur Behandlung von Beschichtungen oder Farben eingesetzt werden. Die behandelten Waren selbst, zum Beispiel behandelte Farben, sind nicht zulassungspflichtig.</p><p>4. Die Schweizer Stiftung Farbe kennzeichnet mit der Umwelt-Etikette Farben, Lacke und Innenputze. Bei Farben für Fassaden dürfen in den Klassen A und B keine Biozide als Filmschutzmittel eingesetzt werden. Der Verein Eco-Bau bietet die Möglichkeit, Putze als Eco-Produkt gemäss Eco-BKP (Baukostenplan) zu kennzeichnen. Nur Aussenputze ohne Biozide als Filmschutzmittel erreichen eine Kennzeichnung 1 (empfohlen) oder 2 (bedingt empfohlen). Der Hersteller hat somit gute Möglichkeiten, die ökologischen Qualitäten seines Produktes kenntlich zu machen.</p><p>5. Farben und Fassadenbeschichtungsmittel, welche biozide Wirkstoffe enthalten, sind "behandelte Waren" im Sinne der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12). Enthalten diese genehmigte Wirkstoffe, unterliegen sie einer Kennzeichnungspflicht, wenn der Hersteller auf der Etikette Angaben zu bioziden Eigenschaften der Ware macht oder wenn dies bei der Genehmigung des Wirkstoffes so festgelegt wurde. Für noch nicht genehmigte Wirkstoffe gilt die Kennzeichnungspflicht nur, wenn eine biozide Eigenschaft angepriesen wird. Sobald diese Wirkstoffe genehmigt werden, unterliegen die damit behandelten Fassadenprodukte in der Regel einer Kennzeichnungspflicht. Auf der Etikette muss stehen, dass die behandelte Ware ein Biozidprodukt enthält, und der Wirkstoff muss angegeben werden (Art. 31a VBP).</p><p>6. Die Empfehlung der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) über "Nachhaltiges Bauen in Planer- und Werkverträgen" (KBOB-Empfehlung 2008/1:2017), welche sich an alle föderalen Ebenen richtet, hält im Abschnitt "Bedingungen für Werkleistungen", Ziffer 4.3.2, Folgendes fest: "Anstrichstoffe und Putze dürfen nicht mit bioziden Wirkstoffen (Algizide, Fungizide) zur Filmkonservierung ausgerüstet sein." Ausserdem werden gemäss dem Abschnitt "Bedingungen für Planerleistungen", Ziffer 4.2, bei der Materialisierung grundsätzlich die Vorgaben der Priorität 1 des Eco-BKP umgesetzt (siehe Antwort 4).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Farben und Verputze für Fassaden enthalten sehr oft Biozide. Es handelt sich dabei zum Beispiel um die Stoffe Terbutryn, Diuron, Isoproturon, Cybutryn, Carbendazim, IPBC, Zinkpyrithion und Isothiazolinon. Die meisten Produkte, die auf dem Markt erhältlich sind, enthalten drei bis fünf Biozide, die so gemischt sind, dass ein Maximum von Algen- und Pilzarten damit bekämpft werden kann.</p><p>Diese Biozide können sich je nach Witterung und Architektur des Gebäudes lösen und werden dann von abfliessendem Niederschlagswasser in die Umwelt befördert.</p><p>Untersuchungsergebnisse zeigen, dass von Fassaden neuer Gebäude abfliessendes Niederschlagswasser Biozidkonzentrationen enthalten kann, die die Anforderung für Pestizide in oberirdischen Gewässern von 0,1 Mikrogramm pro Liter gemäss Gewässerschutzverordnung übersteigen. Diese kleinen Wassermengen sind so verschmutzt, dass sie, in oberirdische Gewässer geleitet, um 10 000 bis 100 000 Mal verdünnt werden müssten, um die Anforderung der Gewässerschutzverordnung zu erfüllen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Hält der Bundesrat die Auswaschungen von Bioziden aus Fassadenfarben und -verputzen für bedenklich?</p><p>2. Die Auswirkungen von Molekülen wie Isoproturon oder Diuron, die auch als Pestizide in der Landwirtschaft verwendet werden, auf die Gewässer sind bereits bekannt. Ist der Bundesrat nicht beunruhigt über die Auswirkungen dieser giftigen Substanzen auf die lebenden Organismen und die Gewässerökosysteme?</p><p>3. Erachtet der Bundesrat es für wichtig, die Einträge von Bioziden aus dem Siedlungsraum in die Umwelt zu reduzieren?</p><p>4. Wie können Anreize geschaffen werden, damit die Hersteller von Farben und Verputzen biozidfreie Produkte anbieten oder solche mit leicht abbaubaren Substanzen, deren Abbauprodukte an sich ungiftig sind (wie es bei IPBC und Isothiazolinon der Fall zu sein scheint)?</p><p>5. Müsste man für die Anwenderinnen und Anwender nicht deutlich erkennbar angeben, dass diese Produkte Biozide enthalten?</p><p>6. Sollten nicht Bauunternehmen sowie der öffentliche Sektor umweltfreundliche und nachhaltige Baumaterialien fordern, um der Innovation eine Chance einzuräumen?</p>
  • Biozide in unseren Farben und unseren Flüssen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Effekt des Auswaschens von bioziden Wirkstoffen aus Farben und Fassadenbeschichtungen ist bekannt. Die kantonalen Chemikalienfachstellen haben ein Vollzugsprojekt lanciert, in dem die chemikalienrechtliche Konformität der auf dem Markt angebotenen Fassadenprodukte wie Farben, Holzlasuren und Putze überprüft wird. Sofern ungenügende Resultate beobachtet werden, werden Empfehlungen für eine Reduktion der Biozidemissionen in die Gewässer abgeleitet.</p><p>2. Biozide Wirkstoffe aus Fassadenprodukten können in kleinen Fliessgewässern nach Regenfällen im Bereich der ökotoxikologischen Qualitätskriterien liegen. Wirkstoffe wie Isoproturon und Diuron befinden sich zurzeit in der Beurteilungsphase der Wirkstoffzulassung nach dem mit der EU harmonisierten Verfahren. Durch das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen für Biozidprodukte beteiligt sich die Schweiz am Beurteilungsprozess der Wirkstoffe, bei dem solche Auswirkungen in der Umwelt berücksichtigt werden.</p><p>3. Ein Biozidprodukt wird nur zugelassen, wenn von diesem keine unannehmbaren Wirkungen in der Umwelt verursacht werden. Bei der Risikobeurteilung wird geprüft, ob die beim Gebrauch voraussichtlich in die Umwelt abgegebenen Mengen keine schädlichen Effekte verursachen. Dies gilt auch für Produkte, die zur Behandlung von Beschichtungen oder Farben eingesetzt werden. Die behandelten Waren selbst, zum Beispiel behandelte Farben, sind nicht zulassungspflichtig.</p><p>4. Die Schweizer Stiftung Farbe kennzeichnet mit der Umwelt-Etikette Farben, Lacke und Innenputze. Bei Farben für Fassaden dürfen in den Klassen A und B keine Biozide als Filmschutzmittel eingesetzt werden. Der Verein Eco-Bau bietet die Möglichkeit, Putze als Eco-Produkt gemäss Eco-BKP (Baukostenplan) zu kennzeichnen. Nur Aussenputze ohne Biozide als Filmschutzmittel erreichen eine Kennzeichnung 1 (empfohlen) oder 2 (bedingt empfohlen). Der Hersteller hat somit gute Möglichkeiten, die ökologischen Qualitäten seines Produktes kenntlich zu machen.</p><p>5. Farben und Fassadenbeschichtungsmittel, welche biozide Wirkstoffe enthalten, sind "behandelte Waren" im Sinne der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12). Enthalten diese genehmigte Wirkstoffe, unterliegen sie einer Kennzeichnungspflicht, wenn der Hersteller auf der Etikette Angaben zu bioziden Eigenschaften der Ware macht oder wenn dies bei der Genehmigung des Wirkstoffes so festgelegt wurde. Für noch nicht genehmigte Wirkstoffe gilt die Kennzeichnungspflicht nur, wenn eine biozide Eigenschaft angepriesen wird. Sobald diese Wirkstoffe genehmigt werden, unterliegen die damit behandelten Fassadenprodukte in der Regel einer Kennzeichnungspflicht. Auf der Etikette muss stehen, dass die behandelte Ware ein Biozidprodukt enthält, und der Wirkstoff muss angegeben werden (Art. 31a VBP).</p><p>6. Die Empfehlung der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) über "Nachhaltiges Bauen in Planer- und Werkverträgen" (KBOB-Empfehlung 2008/1:2017), welche sich an alle föderalen Ebenen richtet, hält im Abschnitt "Bedingungen für Werkleistungen", Ziffer 4.3.2, Folgendes fest: "Anstrichstoffe und Putze dürfen nicht mit bioziden Wirkstoffen (Algizide, Fungizide) zur Filmkonservierung ausgerüstet sein." Ausserdem werden gemäss dem Abschnitt "Bedingungen für Planerleistungen", Ziffer 4.2, bei der Materialisierung grundsätzlich die Vorgaben der Priorität 1 des Eco-BKP umgesetzt (siehe Antwort 4).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Farben und Verputze für Fassaden enthalten sehr oft Biozide. Es handelt sich dabei zum Beispiel um die Stoffe Terbutryn, Diuron, Isoproturon, Cybutryn, Carbendazim, IPBC, Zinkpyrithion und Isothiazolinon. Die meisten Produkte, die auf dem Markt erhältlich sind, enthalten drei bis fünf Biozide, die so gemischt sind, dass ein Maximum von Algen- und Pilzarten damit bekämpft werden kann.</p><p>Diese Biozide können sich je nach Witterung und Architektur des Gebäudes lösen und werden dann von abfliessendem Niederschlagswasser in die Umwelt befördert.</p><p>Untersuchungsergebnisse zeigen, dass von Fassaden neuer Gebäude abfliessendes Niederschlagswasser Biozidkonzentrationen enthalten kann, die die Anforderung für Pestizide in oberirdischen Gewässern von 0,1 Mikrogramm pro Liter gemäss Gewässerschutzverordnung übersteigen. Diese kleinen Wassermengen sind so verschmutzt, dass sie, in oberirdische Gewässer geleitet, um 10 000 bis 100 000 Mal verdünnt werden müssten, um die Anforderung der Gewässerschutzverordnung zu erfüllen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Hält der Bundesrat die Auswaschungen von Bioziden aus Fassadenfarben und -verputzen für bedenklich?</p><p>2. Die Auswirkungen von Molekülen wie Isoproturon oder Diuron, die auch als Pestizide in der Landwirtschaft verwendet werden, auf die Gewässer sind bereits bekannt. Ist der Bundesrat nicht beunruhigt über die Auswirkungen dieser giftigen Substanzen auf die lebenden Organismen und die Gewässerökosysteme?</p><p>3. Erachtet der Bundesrat es für wichtig, die Einträge von Bioziden aus dem Siedlungsraum in die Umwelt zu reduzieren?</p><p>4. Wie können Anreize geschaffen werden, damit die Hersteller von Farben und Verputzen biozidfreie Produkte anbieten oder solche mit leicht abbaubaren Substanzen, deren Abbauprodukte an sich ungiftig sind (wie es bei IPBC und Isothiazolinon der Fall zu sein scheint)?</p><p>5. Müsste man für die Anwenderinnen und Anwender nicht deutlich erkennbar angeben, dass diese Produkte Biozide enthalten?</p><p>6. Sollten nicht Bauunternehmen sowie der öffentliche Sektor umweltfreundliche und nachhaltige Baumaterialien fordern, um der Innovation eine Chance einzuräumen?</p>
    • Biozide in unseren Farben und unseren Flüssen

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