Bundesstrafgericht unter einem Dach zum Zweiten. Ist seine Struktur im Einklang mit der Verfassung und der EMRK?

ShortId
19.4140
Id
20194140
Updated
28.07.2023 02:02
Language
de
Title
Bundesstrafgericht unter einem Dach zum Zweiten. Ist seine Struktur im Einklang mit der Verfassung und der EMRK?
AdditionalIndexing
1221;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat erachtet die geltende Regelung betreffend die Berufungskammer am Bundesstrafgericht als vereinbar mit Bundesverfassung sowie internationalen Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Antwort des Bundesrates vom 3. Juli 2019 zu den Fragen 1./2. der Interpellation Pantani 19.3458, "Bundesstrafgericht unter einem Dach. Ist seine Struktur im Einklang mit Verfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention?"). Die Nichtwiederwahl einer Kammerpräsidentin oder eines Kammerpräsidenten durch das Gesamtgericht ändert an der Vereinbarkeit der geltenden Regelung mit Verfassung und internationalen Verpflichtungen der Schweiz nichts.</p><p>2. Gemäss Artikel 30 BV und Artikel 6 Ziffer 1 EMRK haben Gerichte unabhängig und unparteiisch zu sein. Für die Beurteilung der Unabhängigkeit sind unter anderem die Ausgestaltung der Wahl der Richterinnen und Richter, die Amtsdauer, die Garantien zum Schutz vor externer Einflussnahme und der Umstand massgebend, ob das Gericht äusserlich den Anschein von Unabhängigkeit vermittelt (Findlay gegen Vereinigtes Königreich, EGMR-Urteil vom 25. Februar 1997, Nr. 22107/93, Reports 1997-I, Paragraf 73; Ramos Nunes de Carvalho e Sa gegen Portugal, EGMR-Urteil vom 6. November 2018, Grosse Kammer, Nr. 55391/13, 57728/13 und 74041/13, Paragraf 144). Die Unparteilichkeit beurteilt sich nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten (Micallef gegen Malta, EGMR-Urteil vom 15. Oktober 2009, Grosse Kammer, Nr. 17056/06, Reports 2009, Paragraf 93). Vorliegend sind namentlich die Wahl, die Amtsdauer, die Besetzung, die Unvereinbarkeiten, der Ausstand und das Verfahren vor der Berufungskammer im Gesetz klar geregelt. Die geltenden Regelungen gewährleisten die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Berufungskammer und räumen Bedenken hinsichtlich der organisatorischen Einbettung der Berufungskammer im Bundesstrafgericht aus. Nach dem Gesagten hält der Bundesrat daran fest, dass die geltende Regelung mit Artikel 30 BV und Artikel 6 Ziffer 1 EMRK vereinbar ist.</p><p>3. Mit der Schaffung der Berufungskammer wurde das Prinzip der "double instance" auch in der Bundesstrafgerichtsbarkeit umgesetzt. Damit besteht im Bund und in den Kantonen der gleiche Rechtsschutz (vgl. Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht, BBl 2016 6199, 6203 und 6209). Eine Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Recht auf ein Rechtsmittel in Strafsachen (Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK; Art. 8 BV) ist nicht ersichtlich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation 19.3458 hat meine Zweifel an der Verfassungsmässigkeit und an der Konformität mit der Europäischen Menschenrechtskonvention der Struktur des Bundesstrafgerichts nicht zerstreut.</p><p>Im Gegenteil. Die Beispiele, die als Beweis der Verfassungsmässigkeit angeführt werden, überzeugen nicht, da die Gerichte, auf die verwiesen wird, nur über eine "freiwillige" Berufungskammer verfügen und nicht, wie die Verfassung vorschreibt, über eine Berufungskammer von Gesetzes wegen.</p><p>Konkret angeführt wurden die Berufungsabteilung des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag und die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg. Als einziges schlüssiges Argument für die heutige Struktur führt der Bundesrat die Tatsache an, dass die Mitglieder der Berufungskammer von der Bundesversammlung speziell für die Berufungskammer gewählt werden und nicht in anderen Kammern tätig sein dürfen.</p><p>Laut Medienberichten (vgl. <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/putsch-am-Bundestrafgericht/story/31582024">www.tagesanzeiger.ch/putsch-am-Bundestrafgericht/story/31582024</a>) soll jüngst infolge der Entscheide des Gesamtgerichts vom 20. August die interne Struktur der Strafkammer und der Beschwerdekammer auf den Kopf gestellt worden sein.</p><p>Darum frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Unabhängig von den (wahren) Gründen, die zu den Entscheiden des Gesamtgerichts führten: Ist dieser Umbruch in der Struktur nicht als klarer Beweis dafür zu sehen, dass die Berufungskammer eben nicht unabhängig ist und damit die heutige Struktur des Bundesstrafgerichts unter einem Dach gegen die Verfassung verstösst? </p><p>2. Erfüllt nach Auffassung des Bundesrates die Berufungskammer die Anforderungen an die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit nach Artikel 30 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)?</p><p>3. Verletzt die heutige Struktur des Bundesstrafgerichts, verglichen mit der Gerichtsbarkeit der Kantone (Art. 22 StPO) und unter Berücksichtigung von Artikel 2 des Protokolls Nummer 7 zur EMRK, nicht auch das Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 EMRK und Artikel 8 der Bundesverfassung?</p>
  • Bundesstrafgericht unter einem Dach zum Zweiten. Ist seine Struktur im Einklang mit der Verfassung und der EMRK?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat erachtet die geltende Regelung betreffend die Berufungskammer am Bundesstrafgericht als vereinbar mit Bundesverfassung sowie internationalen Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Antwort des Bundesrates vom 3. Juli 2019 zu den Fragen 1./2. der Interpellation Pantani 19.3458, "Bundesstrafgericht unter einem Dach. Ist seine Struktur im Einklang mit Verfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention?"). Die Nichtwiederwahl einer Kammerpräsidentin oder eines Kammerpräsidenten durch das Gesamtgericht ändert an der Vereinbarkeit der geltenden Regelung mit Verfassung und internationalen Verpflichtungen der Schweiz nichts.</p><p>2. Gemäss Artikel 30 BV und Artikel 6 Ziffer 1 EMRK haben Gerichte unabhängig und unparteiisch zu sein. Für die Beurteilung der Unabhängigkeit sind unter anderem die Ausgestaltung der Wahl der Richterinnen und Richter, die Amtsdauer, die Garantien zum Schutz vor externer Einflussnahme und der Umstand massgebend, ob das Gericht äusserlich den Anschein von Unabhängigkeit vermittelt (Findlay gegen Vereinigtes Königreich, EGMR-Urteil vom 25. Februar 1997, Nr. 22107/93, Reports 1997-I, Paragraf 73; Ramos Nunes de Carvalho e Sa gegen Portugal, EGMR-Urteil vom 6. November 2018, Grosse Kammer, Nr. 55391/13, 57728/13 und 74041/13, Paragraf 144). Die Unparteilichkeit beurteilt sich nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten (Micallef gegen Malta, EGMR-Urteil vom 15. Oktober 2009, Grosse Kammer, Nr. 17056/06, Reports 2009, Paragraf 93). Vorliegend sind namentlich die Wahl, die Amtsdauer, die Besetzung, die Unvereinbarkeiten, der Ausstand und das Verfahren vor der Berufungskammer im Gesetz klar geregelt. Die geltenden Regelungen gewährleisten die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Berufungskammer und räumen Bedenken hinsichtlich der organisatorischen Einbettung der Berufungskammer im Bundesstrafgericht aus. Nach dem Gesagten hält der Bundesrat daran fest, dass die geltende Regelung mit Artikel 30 BV und Artikel 6 Ziffer 1 EMRK vereinbar ist.</p><p>3. Mit der Schaffung der Berufungskammer wurde das Prinzip der "double instance" auch in der Bundesstrafgerichtsbarkeit umgesetzt. Damit besteht im Bund und in den Kantonen der gleiche Rechtsschutz (vgl. Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht, BBl 2016 6199, 6203 und 6209). Eine Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Recht auf ein Rechtsmittel in Strafsachen (Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK; Art. 8 BV) ist nicht ersichtlich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation 19.3458 hat meine Zweifel an der Verfassungsmässigkeit und an der Konformität mit der Europäischen Menschenrechtskonvention der Struktur des Bundesstrafgerichts nicht zerstreut.</p><p>Im Gegenteil. Die Beispiele, die als Beweis der Verfassungsmässigkeit angeführt werden, überzeugen nicht, da die Gerichte, auf die verwiesen wird, nur über eine "freiwillige" Berufungskammer verfügen und nicht, wie die Verfassung vorschreibt, über eine Berufungskammer von Gesetzes wegen.</p><p>Konkret angeführt wurden die Berufungsabteilung des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag und die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg. Als einziges schlüssiges Argument für die heutige Struktur führt der Bundesrat die Tatsache an, dass die Mitglieder der Berufungskammer von der Bundesversammlung speziell für die Berufungskammer gewählt werden und nicht in anderen Kammern tätig sein dürfen.</p><p>Laut Medienberichten (vgl. <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/putsch-am-Bundestrafgericht/story/31582024">www.tagesanzeiger.ch/putsch-am-Bundestrafgericht/story/31582024</a>) soll jüngst infolge der Entscheide des Gesamtgerichts vom 20. August die interne Struktur der Strafkammer und der Beschwerdekammer auf den Kopf gestellt worden sein.</p><p>Darum frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Unabhängig von den (wahren) Gründen, die zu den Entscheiden des Gesamtgerichts führten: Ist dieser Umbruch in der Struktur nicht als klarer Beweis dafür zu sehen, dass die Berufungskammer eben nicht unabhängig ist und damit die heutige Struktur des Bundesstrafgerichts unter einem Dach gegen die Verfassung verstösst? </p><p>2. Erfüllt nach Auffassung des Bundesrates die Berufungskammer die Anforderungen an die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit nach Artikel 30 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)?</p><p>3. Verletzt die heutige Struktur des Bundesstrafgerichts, verglichen mit der Gerichtsbarkeit der Kantone (Art. 22 StPO) und unter Berücksichtigung von Artikel 2 des Protokolls Nummer 7 zur EMRK, nicht auch das Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 EMRK und Artikel 8 der Bundesverfassung?</p>
    • Bundesstrafgericht unter einem Dach zum Zweiten. Ist seine Struktur im Einklang mit der Verfassung und der EMRK?

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