Verantwortung für die Kernenergiebeteiligungen von Städten und Bund

ShortId
19.4147
Id
20194147
Updated
28.07.2023 02:19
Language
de
Title
Verantwortung für die Kernenergiebeteiligungen von Städten und Bund
AdditionalIndexing
66;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Betreiber von Kernkraftwerken (KKW) werden immer wieder verdächtigt, ihre Verantwortung für die Finanzierung von Stilllegung und Entsorgung abstreifen zu wollen. Kürzlich haben die Medien über die CSA Energy Infrastructure Switzerland berichtet. Das Anlagevehikel der Credit Suisse, das sich dem Vernehmen nach von einem ehemaligen Direktor des Bundesamtes für Energie beraten lässt, ist neuer Grossaktionär der Alpiq. Verantwortung für die Beteiligungen der Alpiq an Kernkraftwerken scheint sie gemäss Berichterstattung aber nicht übernehmen zu wollen und versucht, die Risiken in einem speziellen juristischen Konstrukt zu isolieren. </p><p>Die Diskussion folgt den üblichen ideologischen Reflexen. Dabei wird aber unterschlagen, dass auch links-grün dominierte Städte und der Bund via SBB Kernenergiebeteiligungen halten und damit für Stilllegung und Entsorgung mitverantwortlich sind. Im Fall der Stadt Zürich ist bekannt, dass sie sich von ihren Beteiligungen trennen will und dafür Käufer sucht.</p>
  • <p>Nach Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Eigentümer der Kernanlagen geäufnet (Art. 77 Abs. 3 KEG).</p><p>Die KKW Gösgen und Leibstadt sind als sogenannte Partnerwerke organisiert und im Eigentum der eigens für den Betrieb gegründeten Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG (KKG AG) bzw. Kernkraftwerk Leibstadt AG (KKL AG). Diese Aktiengesellschaften wiederum sind im Besitz mehrerer Aktionäre (Partner). Partnerwerke sind dadurch gekennzeichnet, dass die Aktionäre die produzierte Energie übernehmen und im Gegenzug die sich ergebenden Jahreskosten erstatten.</p><p>Die Stadt Zürich ist mit 15 Prozent und Energie Wasser Bern (selbstständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen im Eigentum der Stadt Bern) mit 7,5 Prozent an der KKG AG beteiligt. Die SBB sind hingegen nicht direkt beteiligt und somit keine Partnerin von einem der beiden Partnerwerke. Sie sind mit einem Anteil von 13,5 Prozent Aktionärin der Aktiengesellschaft für Kernenergiebeteiligungen Luzern (Akeb) und verfügen dadurch unter anderem über Bezugsrechte an Strom des KKL AG. Über ihr Elektrizitätswerk ist die Stadt Zürich mit 20,5 Prozent ebenfalls an der Akeb beteiligt.</p><p>1.-3. Dem Bundesrat sind nur vonseiten der Stadt Zürich konkrete Bestrebungen bekannt, eine Käuferin für ihre Beteiligungen an der KKG AG sowie an der Akeb zu suchen. Dem Bundesrat steht es nicht zu, entsprechende Vorhaben von städtischen Aktionären der Partnerwerke zu beurteilen.</p><p>Die SBB haben sich im Rahmen der Initiative Energie-Vorbild freiwillig zum Ziel gesetzt, unter anderem ab 2025 mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energien zu fahren. Die Wahl des Energiemixes und damit die Frage, ob dieses Ziel mit Zertifikaten oder mit dem Verkauf von Beteiligungsrechten erreicht wird, gehört zu den operativen Aufgaben der SBB, auf welche der Bundesrat vorliegend keinen Einfluss nimmt.</p><p>4./5. Wie einleitend erwähnt, sind in erster Linie die Eigentümer der KKW verpflichtet, Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen. Im Falle der beiden Partnerwerke sind dies die Betreibergesellschaften KKG AG und KKL AG. Deren Aktionäre tragen lediglich ein finanzielles Risiko im Umfang ihrer Beteiligung. Eine persönliche Haftung der einzelnen Aktionäre für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft ist nach dem Obligationenrecht ausgeschlossen. Inwieweit die privatrechtlichen Partnerverträge eine Übernahme von allfälligen ungedeckten Stilllegungs- und Entsorgungskosten vorsehen und ob es für die einzelnen Partner Möglichkeiten gibt, sich einer allfälligen entsprechenden Verpflichtung zu entziehen, kann der Bundesrat mangels Kenntnis des genauen Inhalts der Verträge nicht beurteilen. Aus denselben Gründen kann er die Auswirkungen eines Verkaufs der Beteiligungen eines Partners auf die übrigen Partner und allenfalls auf den Bund nicht hinreichend exakt abschätzen. Ohnehin, selbst wenn die Partnerverträge eine Übernahme aller ungedeckten Kosten vorsehen würden, könnte der Bund eine Kostenübernahme durch einzelne Partner nicht rechtlich durchsetzen, weil er nicht Vertragspartei ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Die Stadt Bern will bis 2039 ihre Kernenergiebeteiligungen loswerden. Hat der Bundesrat Kenntnis von entsprechenden Vorbereitungen?</p><p>2. Die SBB werben damit, dass sie ab 2025 ausschliesslich mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Hat sie der Bundesrat mit dem Verkauf ihrer Kernenergiebeteiligungen beauftragt?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Absicht der Städte Zürich und Bern sowie der SBB, sich von ihren Kernenergiebeteiligungen trennen zu wollen - ausgerechnet gegen Betriebsende der Kraftwerke, nachdem die Stadt jahrzehntelang von einer wirtschaftlichen und sicheren Versorgung profitiert hat?</p><p>4. Haben Städte und SBB - sofern sie keine Käufer für ihre Kernenergiebeteiligungen finden - Möglichkeiten, sich über spezielle juristische Konstrukte aus ihrer Verantwortung für Stilllegung und Entsorgung zurückzuziehen?</p><p>5. Welche Auswirkungen hat ein Verkauf der Kernenergiebeteiligungen durch die Städte oder die SBB auf die übrigen Aktionäre der Partnerwerke und allenfalls auf den Bund?</p>
  • Verantwortung für die Kernenergiebeteiligungen von Städten und Bund
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Betreiber von Kernkraftwerken (KKW) werden immer wieder verdächtigt, ihre Verantwortung für die Finanzierung von Stilllegung und Entsorgung abstreifen zu wollen. Kürzlich haben die Medien über die CSA Energy Infrastructure Switzerland berichtet. Das Anlagevehikel der Credit Suisse, das sich dem Vernehmen nach von einem ehemaligen Direktor des Bundesamtes für Energie beraten lässt, ist neuer Grossaktionär der Alpiq. Verantwortung für die Beteiligungen der Alpiq an Kernkraftwerken scheint sie gemäss Berichterstattung aber nicht übernehmen zu wollen und versucht, die Risiken in einem speziellen juristischen Konstrukt zu isolieren. </p><p>Die Diskussion folgt den üblichen ideologischen Reflexen. Dabei wird aber unterschlagen, dass auch links-grün dominierte Städte und der Bund via SBB Kernenergiebeteiligungen halten und damit für Stilllegung und Entsorgung mitverantwortlich sind. Im Fall der Stadt Zürich ist bekannt, dass sie sich von ihren Beteiligungen trennen will und dafür Käufer sucht.</p>
    • <p>Nach Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Eigentümer der Kernanlagen geäufnet (Art. 77 Abs. 3 KEG).</p><p>Die KKW Gösgen und Leibstadt sind als sogenannte Partnerwerke organisiert und im Eigentum der eigens für den Betrieb gegründeten Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG (KKG AG) bzw. Kernkraftwerk Leibstadt AG (KKL AG). Diese Aktiengesellschaften wiederum sind im Besitz mehrerer Aktionäre (Partner). Partnerwerke sind dadurch gekennzeichnet, dass die Aktionäre die produzierte Energie übernehmen und im Gegenzug die sich ergebenden Jahreskosten erstatten.</p><p>Die Stadt Zürich ist mit 15 Prozent und Energie Wasser Bern (selbstständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen im Eigentum der Stadt Bern) mit 7,5 Prozent an der KKG AG beteiligt. Die SBB sind hingegen nicht direkt beteiligt und somit keine Partnerin von einem der beiden Partnerwerke. Sie sind mit einem Anteil von 13,5 Prozent Aktionärin der Aktiengesellschaft für Kernenergiebeteiligungen Luzern (Akeb) und verfügen dadurch unter anderem über Bezugsrechte an Strom des KKL AG. Über ihr Elektrizitätswerk ist die Stadt Zürich mit 20,5 Prozent ebenfalls an der Akeb beteiligt.</p><p>1.-3. Dem Bundesrat sind nur vonseiten der Stadt Zürich konkrete Bestrebungen bekannt, eine Käuferin für ihre Beteiligungen an der KKG AG sowie an der Akeb zu suchen. Dem Bundesrat steht es nicht zu, entsprechende Vorhaben von städtischen Aktionären der Partnerwerke zu beurteilen.</p><p>Die SBB haben sich im Rahmen der Initiative Energie-Vorbild freiwillig zum Ziel gesetzt, unter anderem ab 2025 mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energien zu fahren. Die Wahl des Energiemixes und damit die Frage, ob dieses Ziel mit Zertifikaten oder mit dem Verkauf von Beteiligungsrechten erreicht wird, gehört zu den operativen Aufgaben der SBB, auf welche der Bundesrat vorliegend keinen Einfluss nimmt.</p><p>4./5. Wie einleitend erwähnt, sind in erster Linie die Eigentümer der KKW verpflichtet, Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen. Im Falle der beiden Partnerwerke sind dies die Betreibergesellschaften KKG AG und KKL AG. Deren Aktionäre tragen lediglich ein finanzielles Risiko im Umfang ihrer Beteiligung. Eine persönliche Haftung der einzelnen Aktionäre für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft ist nach dem Obligationenrecht ausgeschlossen. Inwieweit die privatrechtlichen Partnerverträge eine Übernahme von allfälligen ungedeckten Stilllegungs- und Entsorgungskosten vorsehen und ob es für die einzelnen Partner Möglichkeiten gibt, sich einer allfälligen entsprechenden Verpflichtung zu entziehen, kann der Bundesrat mangels Kenntnis des genauen Inhalts der Verträge nicht beurteilen. Aus denselben Gründen kann er die Auswirkungen eines Verkaufs der Beteiligungen eines Partners auf die übrigen Partner und allenfalls auf den Bund nicht hinreichend exakt abschätzen. Ohnehin, selbst wenn die Partnerverträge eine Übernahme aller ungedeckten Kosten vorsehen würden, könnte der Bund eine Kostenübernahme durch einzelne Partner nicht rechtlich durchsetzen, weil er nicht Vertragspartei ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Die Stadt Bern will bis 2039 ihre Kernenergiebeteiligungen loswerden. Hat der Bundesrat Kenntnis von entsprechenden Vorbereitungen?</p><p>2. Die SBB werben damit, dass sie ab 2025 ausschliesslich mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Hat sie der Bundesrat mit dem Verkauf ihrer Kernenergiebeteiligungen beauftragt?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Absicht der Städte Zürich und Bern sowie der SBB, sich von ihren Kernenergiebeteiligungen trennen zu wollen - ausgerechnet gegen Betriebsende der Kraftwerke, nachdem die Stadt jahrzehntelang von einer wirtschaftlichen und sicheren Versorgung profitiert hat?</p><p>4. Haben Städte und SBB - sofern sie keine Käufer für ihre Kernenergiebeteiligungen finden - Möglichkeiten, sich über spezielle juristische Konstrukte aus ihrer Verantwortung für Stilllegung und Entsorgung zurückzuziehen?</p><p>5. Welche Auswirkungen hat ein Verkauf der Kernenergiebeteiligungen durch die Städte oder die SBB auf die übrigen Aktionäre der Partnerwerke und allenfalls auf den Bund?</p>
    • Verantwortung für die Kernenergiebeteiligungen von Städten und Bund

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