Pflegebereich. Den Inhaberinnen und Inhabern altrechtlicher Diplome eine Chance geben

ShortId
19.4151
Id
20194151
Updated
28.07.2023 02:18
Language
de
Title
Pflegebereich. Den Inhaberinnen und Inhabern altrechtlicher Diplome eine Chance geben
AdditionalIndexing
2841;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Erst seit 2015 gelten die NTE-Regelungen auch für die Pflegeberufe. Anders als die Anforderungen für die anderen Berufe, die absichtlich aus Gründen der Flexibilität sehr weit gefasst sind, sind die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels, der für den Pflegebereich gilt, sehr streng. Dieser Absatz enthält namentlich eine Liste mit den anerkannten Weiterbildungen. Die Ausbildungen in Intensivpflege und in Anästhesie beispielsweise figurieren nicht darauf, obwohl es sich dabei um sehr anspruchsvolle Ausbildungen handelt. Priorität haben die Weiterbildungen, die das Schweizerische Rote Kreuz anbietet. Die meisten Bildungsgänge, die an den Fachhochschulen (CAS, DAS, MAS) angeboten werden, stehen hingegen nicht auf der Liste oder genügen auf jeden Fall nicht.</p><p>Die beantragte Änderung ist umso wichtiger, als diese Berufe in den vergangenen Jahren stark an Zulauf gewonnen haben und es heute mehrere Master-Studiengänge gibt. Zahlreiche Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome mit grosser klinischer Erfahrung möchten ihre Berufskarriere in diesem Sinn fortsetzen. Doch sie sehen sich ausgeschlossen, weil sie keinen Bachelor haben. Sie müssten dafür noch einmal eine Ausbildung machen, was viele davon abhält.</p><p>Artikel 1 Absatz 4 der erwähnten Verordnung könnte wie folgt geändert werden:</p><p>Pflegefachleute, die ein Diplom des Schweizerischen Roten Kreuzes (Allgemeine Krankenpflege, Psychiatrie, KWS und Krankenschwester/-pfleger für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplomniveau II) innehaben, können nachträglich einen Fachhochschultitel erwerben, wenn sie zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen: </p><p>- Diplom als Infirmière clinicienne/Infirmier clinicien II oder Pflegeexperte/Pflegeexpertin und fünf Jahre Berufserfahrung,</p><p>- Diplom als Infirmière clinicienne/Infirmier clinicien I oder gleichwertiger Abschluss (z. B. Intensivpflege, Anästhesiepflege) und einen Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit, der mindestens 200 Unterrichtseinheiten oder 10 ECTS-Punkte umfasst, sowie fünf Jahre Berufserfahrung, oder</p><p>- Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit, der mindestens 400 Unterrichtseinheiten oder 20 ECTS-Punkte umfasst, und fünf Jahre Berufserfahrung.</p>
  • <p>Das Verfahren zum nachträglichen Erwerb (NTE) des Fachhochschultitels soll Personen mit einem altrechtlichen Titel ermöglichen, in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich einen Fachhochschultitel zu erlangen.</p><p>Die entsprechende Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (SR 414.711.5) wurde am 1. Januar 2015 teilweise abgeändert, wobei die Möglichkeit der nachträglichen Anerkennung im Pflegebereich eingeführt wurde. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Verfahren entsprechen den Besonderheiten der Ausbildung in diesem Bereich: Im Gegensatz zu den anderen Studiengängen wird die Ausbildung nämlich nach wie vor angeboten, sowohl an höheren Fachschulen (HF) als auch an Fachhochschulen (FH). Das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG), das Anfang 2020 in Kraft treten soll, stellt diese Titel auf die gleiche Stufe: Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird Inhaberinnen und Inhabern sowohl eines Bachelor of Science FH/UH in Pflege als auch eines HF-Diploms erteilt (Art. 12 Abs. 2 GesBG). Das Berufsfeld soll damit einheitlich im Gesetz verankert werden.</p><p>Das NTE-Verfahren ist lediglich für Personen gedacht, die ihre berufliche Ausbildung vor der Entstehung der FH abgeschlossen haben. Es soll nicht die Möglichkeit schaffen, nach der Gründung der FH den Titel Pflegefachperson FH über einen anderen Weg als den Bachelor-Studiengang zu erwerben, insbesondere durch die Kombination anderer ergänzender Ausbildungen, selbst wenn diese auf FH-Stufe angesiedelt sind. Deshalb wurde eine präzise und einschränkende Regelung erlassen, die auf klar definierte Kompetenzen ausgerichtet ist. Darüber hinaus wurden Brückenprogramme geschaffen, um die Zulassung zu einer Fachhochschule zu ermöglichen. Die Durchlässigkeit bei der Ausbildung ist damit bereits gewährleistet.</p><p>In der Motion geht es um den Erwerb eines FH-Titels im Hinblick auf die Erlangung eines Masters of Science. Den Inhaberinnen und Inhabern altrechtlicher Abschlüsse stehen jedoch bereits zahlreiche anerkannte Ausbildungsangebote zur Verfügung. Sie können beispielsweise die höheren Fachprüfungen Diabetesfachberatung, Nephrologiepflege, Onkologiepflege usw. abschliessen oder auch einen HF-Nachdiplomstudiengang in Anästhesie, Intensivpflege oder Notfallpflege absolvieren.</p><p>Die vorgeschlagene Erweiterung des NTE-Verfahrens stünde den Grundsätzen entgegen, die zur Verabschiedung der Verordnung führten. Es müssen nämlich zwei Bedingungen erfüllt sein: Die betroffenen Personen müssen über einen altrechtlichen HF-Titel sowie über eine ebenfalls altrechtliche ergänzende qualifizierende Ausbildung verfügen. Diese Ausbildungen sind umfassend und abschliessend aufgelistet. Das NTE-Verfahren wurde eingerichtet, um Fachleuten, die damals keinen Zugang zu den FH hatten, weil es diese noch nicht gab, einen akademischen Bildungsweg zu öffnen. Die erwähnten ergänzenden Ausbildungen müssen die Kompetenzen in den Ziffern 1 bis 15 von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über den NTE vermitteln. Die vorgeschlagenen ergänzenden Ausbildungen (z. B. Anästhesiepflege oder Notfallpflege) werden aktuell angeboten und führen bereits zu einem HF-Nachdiplomstudienabschluss, der eidgenössisch anerkannt ist und nicht in der Liste der ergänzenden Ausbildungen des NTE-Verfahrens aufgeführt sein kann, da das Bildungssystem keine Umwandlung eines bereits anerkannten Titels vorsieht.</p><p>Die Motion übernimmt die von der NTE-Verordnung genannten Grundbildungen, fügt aber bei den ergänzenden Ausbildungen, zusammen mit einer Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, Studiengänge hinzu, die nach der Gründung der FH geschaffen wurden. Damit weist sie dem NTE-Verfahren eine Passerellenfunktion zu, die seiner ursprünglichen Funktion - das Tragen eines aktuell schweizweit anerkannten Titels und die entsprechende Berufsausübung zu ermöglichen - nicht entspricht. Die vorgeschlagene Massnahme liefe damit der Logik des bestehenden Systems zuwider. Die Verlängerung der Dauer der Berufserfahrung auf fünf Jahre, die im Hinblick auf die Berufskompetenzen durchaus sinnvoll sein könnte, sagt noch nichts über das akademische Potenzial in Pflegewissenschaften aus.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) so zu ändern, dass die Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome im Pflegebereich die gleichen Chancen haben wie die Angehörigen der anderen Gesundheitsberufe.</p>
  • Pflegebereich. Den Inhaberinnen und Inhabern altrechtlicher Diplome eine Chance geben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Erst seit 2015 gelten die NTE-Regelungen auch für die Pflegeberufe. Anders als die Anforderungen für die anderen Berufe, die absichtlich aus Gründen der Flexibilität sehr weit gefasst sind, sind die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels, der für den Pflegebereich gilt, sehr streng. Dieser Absatz enthält namentlich eine Liste mit den anerkannten Weiterbildungen. Die Ausbildungen in Intensivpflege und in Anästhesie beispielsweise figurieren nicht darauf, obwohl es sich dabei um sehr anspruchsvolle Ausbildungen handelt. Priorität haben die Weiterbildungen, die das Schweizerische Rote Kreuz anbietet. Die meisten Bildungsgänge, die an den Fachhochschulen (CAS, DAS, MAS) angeboten werden, stehen hingegen nicht auf der Liste oder genügen auf jeden Fall nicht.</p><p>Die beantragte Änderung ist umso wichtiger, als diese Berufe in den vergangenen Jahren stark an Zulauf gewonnen haben und es heute mehrere Master-Studiengänge gibt. Zahlreiche Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome mit grosser klinischer Erfahrung möchten ihre Berufskarriere in diesem Sinn fortsetzen. Doch sie sehen sich ausgeschlossen, weil sie keinen Bachelor haben. Sie müssten dafür noch einmal eine Ausbildung machen, was viele davon abhält.</p><p>Artikel 1 Absatz 4 der erwähnten Verordnung könnte wie folgt geändert werden:</p><p>Pflegefachleute, die ein Diplom des Schweizerischen Roten Kreuzes (Allgemeine Krankenpflege, Psychiatrie, KWS und Krankenschwester/-pfleger für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplomniveau II) innehaben, können nachträglich einen Fachhochschultitel erwerben, wenn sie zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen: </p><p>- Diplom als Infirmière clinicienne/Infirmier clinicien II oder Pflegeexperte/Pflegeexpertin und fünf Jahre Berufserfahrung,</p><p>- Diplom als Infirmière clinicienne/Infirmier clinicien I oder gleichwertiger Abschluss (z. B. Intensivpflege, Anästhesiepflege) und einen Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit, der mindestens 200 Unterrichtseinheiten oder 10 ECTS-Punkte umfasst, sowie fünf Jahre Berufserfahrung, oder</p><p>- Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit, der mindestens 400 Unterrichtseinheiten oder 20 ECTS-Punkte umfasst, und fünf Jahre Berufserfahrung.</p>
    • <p>Das Verfahren zum nachträglichen Erwerb (NTE) des Fachhochschultitels soll Personen mit einem altrechtlichen Titel ermöglichen, in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich einen Fachhochschultitel zu erlangen.</p><p>Die entsprechende Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (SR 414.711.5) wurde am 1. Januar 2015 teilweise abgeändert, wobei die Möglichkeit der nachträglichen Anerkennung im Pflegebereich eingeführt wurde. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Verfahren entsprechen den Besonderheiten der Ausbildung in diesem Bereich: Im Gegensatz zu den anderen Studiengängen wird die Ausbildung nämlich nach wie vor angeboten, sowohl an höheren Fachschulen (HF) als auch an Fachhochschulen (FH). Das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG), das Anfang 2020 in Kraft treten soll, stellt diese Titel auf die gleiche Stufe: Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird Inhaberinnen und Inhabern sowohl eines Bachelor of Science FH/UH in Pflege als auch eines HF-Diploms erteilt (Art. 12 Abs. 2 GesBG). Das Berufsfeld soll damit einheitlich im Gesetz verankert werden.</p><p>Das NTE-Verfahren ist lediglich für Personen gedacht, die ihre berufliche Ausbildung vor der Entstehung der FH abgeschlossen haben. Es soll nicht die Möglichkeit schaffen, nach der Gründung der FH den Titel Pflegefachperson FH über einen anderen Weg als den Bachelor-Studiengang zu erwerben, insbesondere durch die Kombination anderer ergänzender Ausbildungen, selbst wenn diese auf FH-Stufe angesiedelt sind. Deshalb wurde eine präzise und einschränkende Regelung erlassen, die auf klar definierte Kompetenzen ausgerichtet ist. Darüber hinaus wurden Brückenprogramme geschaffen, um die Zulassung zu einer Fachhochschule zu ermöglichen. Die Durchlässigkeit bei der Ausbildung ist damit bereits gewährleistet.</p><p>In der Motion geht es um den Erwerb eines FH-Titels im Hinblick auf die Erlangung eines Masters of Science. Den Inhaberinnen und Inhabern altrechtlicher Abschlüsse stehen jedoch bereits zahlreiche anerkannte Ausbildungsangebote zur Verfügung. Sie können beispielsweise die höheren Fachprüfungen Diabetesfachberatung, Nephrologiepflege, Onkologiepflege usw. abschliessen oder auch einen HF-Nachdiplomstudiengang in Anästhesie, Intensivpflege oder Notfallpflege absolvieren.</p><p>Die vorgeschlagene Erweiterung des NTE-Verfahrens stünde den Grundsätzen entgegen, die zur Verabschiedung der Verordnung führten. Es müssen nämlich zwei Bedingungen erfüllt sein: Die betroffenen Personen müssen über einen altrechtlichen HF-Titel sowie über eine ebenfalls altrechtliche ergänzende qualifizierende Ausbildung verfügen. Diese Ausbildungen sind umfassend und abschliessend aufgelistet. Das NTE-Verfahren wurde eingerichtet, um Fachleuten, die damals keinen Zugang zu den FH hatten, weil es diese noch nicht gab, einen akademischen Bildungsweg zu öffnen. Die erwähnten ergänzenden Ausbildungen müssen die Kompetenzen in den Ziffern 1 bis 15 von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über den NTE vermitteln. Die vorgeschlagenen ergänzenden Ausbildungen (z. B. Anästhesiepflege oder Notfallpflege) werden aktuell angeboten und führen bereits zu einem HF-Nachdiplomstudienabschluss, der eidgenössisch anerkannt ist und nicht in der Liste der ergänzenden Ausbildungen des NTE-Verfahrens aufgeführt sein kann, da das Bildungssystem keine Umwandlung eines bereits anerkannten Titels vorsieht.</p><p>Die Motion übernimmt die von der NTE-Verordnung genannten Grundbildungen, fügt aber bei den ergänzenden Ausbildungen, zusammen mit einer Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, Studiengänge hinzu, die nach der Gründung der FH geschaffen wurden. Damit weist sie dem NTE-Verfahren eine Passerellenfunktion zu, die seiner ursprünglichen Funktion - das Tragen eines aktuell schweizweit anerkannten Titels und die entsprechende Berufsausübung zu ermöglichen - nicht entspricht. Die vorgeschlagene Massnahme liefe damit der Logik des bestehenden Systems zuwider. Die Verlängerung der Dauer der Berufserfahrung auf fünf Jahre, die im Hinblick auf die Berufskompetenzen durchaus sinnvoll sein könnte, sagt noch nichts über das akademische Potenzial in Pflegewissenschaften aus.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) so zu ändern, dass die Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome im Pflegebereich die gleichen Chancen haben wie die Angehörigen der anderen Gesundheitsberufe.</p>
    • Pflegebereich. Den Inhaberinnen und Inhabern altrechtlicher Diplome eine Chance geben

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