Deklarationspflicht für die Herkunft von Gold

ShortId
19.4165
Id
20194165
Updated
28.07.2023 02:13
Language
de
Title
Deklarationspflicht für die Herkunft von Gold
AdditionalIndexing
15;44;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Abbau und der Handel von Gold geht viel zu oft mit der Verletzung von Menschenrechten und der Zerstörung der Umwelt einher. In seinem Bericht "Goldhandel und Verletzung der Menschenrechte" empfiehlt der Bundesrat deshalb mehr Transparenz und Verantwortung entlang der Gold-Lieferkette (Empfehlung a.1.), um den Handel mit schmutzigem Gold einzudämmen. Die OECD hat ihrerseits eine "Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas" erarbeitet, die bestätigt, dass Transparenz und zuverlässige Rückverfolgbarkeit im Goldhandel wichtig sind, um den Zugang zum Markt für schmutziges Gold einzuschränken. </p><p>Die heute gültige Verordnung über die Statistik des Aussenhandels ist für die Erreichung dieses Ziels nicht geeignet, da sie in Artikel 10 Absatz 2 mit dem Begriff "Ursprungsland" eine Vermischung zwischen Land der Extraktion und Land der Verarbeitung zulässt. Diesen Mangel gilt es zu beseitigen, sodass eine nachhaltige Produktion des in die Schweiz importierten Goldes überprüft werden kann. </p><p>Wie das Beispiel der Vereinigten Arabischen Emirate zeigt, hat die Eidgenössische Zollverwaltung über Jahre ein Land als Ursprungsland aufgeführt, welches selber gar kein Gold abbaut, aber das gewonnene Gold verfeinert und verarbeitet. Somit bleiben die Abbauländer unbekannt und auch die Bedingungen, unter denen das entsprechende Gold gewonnen wurde. 27 Tonnen importiertes Gold aus Dubai alleine im August 2019 unterstreichen die Bedeutung einer präzisen Ursprungsdeklaration zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit.</p>
  • <p>Wie in der Antwort auf die Motion Mazzone 19.3523, "Massnahmen treffen, um die wahre Herkunft von in die Schweiz importiertem Gold zu kennen und 'schmutziges' Gold zu bekämpfen", ausgeführt, gründet die schweizerische Aussenhandelsstatistik auf den methodischen Standards der Organisation der Vereinten Nationen. Diese sehen vor, dass für die Belange der Handelsstatistik der Ursprung von Gold im Land liegt, aus dessen Boden dieser Rohstoff gewonnen wurde, bzw. im Land, in dem seine letzte wesentliche Verarbeitung stattfand. Das aus dem Boden gewonnene und in einen Drittstaat ausgeführte Gold, das dort einer wesentlichen Verarbeitung wie dem Guss in Form von Barren, der Umwandlung in Granalien oder andere Rohformen unterzogen wird, erwirbt entsprechend seinen Ursprung in diesem Drittstaat. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) setzt diese Bestimmung in nationales Recht um. Die Anwendung einer anderen Definition würde nicht nur internationale Standards verletzen, sondern auch die schweizerische Aussenhandelsstatistik gegenüber den internationalen Statistiken verzerren.</p><p>Zugleich weiss der Bundesrat um die Bedeutung einer transparenten und zuverlässigen Rückverfolgbarkeit im Goldhandel. In den vergangenen Jahren gingen verschiedene parlamentarische Vorstösse im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen ein (z. B. Postulat von Graffenried 12.3503, "Eine Ruggie-Strategie für die Schweiz", und Postulat Recordon 15.3877, "Goldhandel und Verletzung der Menschenrechte"). In seiner Stellungnahme zum Postulat 15.3877 hat der Bundesrat erläutert, dass die Goldindustrie ihrerseits freiwillige Normen mit unabhängigen Prüfverfahren erarbeitet hat, um die Rückverfolgbarkeit des von ihr verarbeiteten Goldes sicherzustellen, die Menschenrechte einzuhalten und zu verhindern, dass sie mit ihrer Tätigkeit Konflikte schürt. Der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 15.3877 vom 14. November 2018 führt unter Ziffer 5 Buchstabe a Punkt 1 aus: "Die Beschaffung und Veröffentlichung von Informationen über die Herkunft des in die Schweiz eingeführten Goldes ist zu verbessern." Der Bericht verweist in diesem Abschnitt darauf, dass die Raffinerien heute über präzise Informationen zum Ursprung des Minengoldes verfügen, die jedoch in den Zollanmeldungen nicht angegeben werden. Im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen aus dem Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 15.3877 prüft die Bundesverwaltung derzeit in Zusammenarbeit mit der Branche, internationalen Branchenorganisationen und weiteren Anspruchsgruppen Optionen, um für das in die Schweiz eingeführte Gold eine grössere Transparenz hinsichtlich des Ursprungs (Extraktionsland) zu erreichen. Dies unter Berücksichtigung der relevanten internationalen Standards und der Förderung bewährter Praktiken auf internationaler Ebene, unter gleichzeitiger Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, vor allem Raffinerien, in allen Staaten (Level Playing Field).</p><p>Auch die in der Motion verlangte Einführung einer zusätzlichen Deklarationspflicht für die Herkunft des Goldes wird in diesem Zusammenhang geprüft. Diese Option würde aber die administrative Belastung der Unternehmen erhöhen. Zudem macht eine Deklarationspflicht nur Sinn, wenn sie in ein System eingebettet ist, in dem diese Information auch tatsächlich überprüft und genutzt wird.</p><p>Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und mit Blick auf die bereits gestarteten Tätigkeiten, die das Anliegen des Motionärs berücksichtigen, ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Motion abzulehnen ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Deklarationspflicht für die Herkunft (Land der Extraktion, nicht Land der Verarbeitung) von importiertem Gold für Schweizer Raffinerien auszuarbeiten und dem Parlament eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten.</p>
  • Deklarationspflicht für die Herkunft von Gold
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Abbau und der Handel von Gold geht viel zu oft mit der Verletzung von Menschenrechten und der Zerstörung der Umwelt einher. In seinem Bericht "Goldhandel und Verletzung der Menschenrechte" empfiehlt der Bundesrat deshalb mehr Transparenz und Verantwortung entlang der Gold-Lieferkette (Empfehlung a.1.), um den Handel mit schmutzigem Gold einzudämmen. Die OECD hat ihrerseits eine "Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas" erarbeitet, die bestätigt, dass Transparenz und zuverlässige Rückverfolgbarkeit im Goldhandel wichtig sind, um den Zugang zum Markt für schmutziges Gold einzuschränken. </p><p>Die heute gültige Verordnung über die Statistik des Aussenhandels ist für die Erreichung dieses Ziels nicht geeignet, da sie in Artikel 10 Absatz 2 mit dem Begriff "Ursprungsland" eine Vermischung zwischen Land der Extraktion und Land der Verarbeitung zulässt. Diesen Mangel gilt es zu beseitigen, sodass eine nachhaltige Produktion des in die Schweiz importierten Goldes überprüft werden kann. </p><p>Wie das Beispiel der Vereinigten Arabischen Emirate zeigt, hat die Eidgenössische Zollverwaltung über Jahre ein Land als Ursprungsland aufgeführt, welches selber gar kein Gold abbaut, aber das gewonnene Gold verfeinert und verarbeitet. Somit bleiben die Abbauländer unbekannt und auch die Bedingungen, unter denen das entsprechende Gold gewonnen wurde. 27 Tonnen importiertes Gold aus Dubai alleine im August 2019 unterstreichen die Bedeutung einer präzisen Ursprungsdeklaration zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit.</p>
    • <p>Wie in der Antwort auf die Motion Mazzone 19.3523, "Massnahmen treffen, um die wahre Herkunft von in die Schweiz importiertem Gold zu kennen und 'schmutziges' Gold zu bekämpfen", ausgeführt, gründet die schweizerische Aussenhandelsstatistik auf den methodischen Standards der Organisation der Vereinten Nationen. Diese sehen vor, dass für die Belange der Handelsstatistik der Ursprung von Gold im Land liegt, aus dessen Boden dieser Rohstoff gewonnen wurde, bzw. im Land, in dem seine letzte wesentliche Verarbeitung stattfand. Das aus dem Boden gewonnene und in einen Drittstaat ausgeführte Gold, das dort einer wesentlichen Verarbeitung wie dem Guss in Form von Barren, der Umwandlung in Granalien oder andere Rohformen unterzogen wird, erwirbt entsprechend seinen Ursprung in diesem Drittstaat. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) setzt diese Bestimmung in nationales Recht um. Die Anwendung einer anderen Definition würde nicht nur internationale Standards verletzen, sondern auch die schweizerische Aussenhandelsstatistik gegenüber den internationalen Statistiken verzerren.</p><p>Zugleich weiss der Bundesrat um die Bedeutung einer transparenten und zuverlässigen Rückverfolgbarkeit im Goldhandel. In den vergangenen Jahren gingen verschiedene parlamentarische Vorstösse im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen ein (z. B. Postulat von Graffenried 12.3503, "Eine Ruggie-Strategie für die Schweiz", und Postulat Recordon 15.3877, "Goldhandel und Verletzung der Menschenrechte"). In seiner Stellungnahme zum Postulat 15.3877 hat der Bundesrat erläutert, dass die Goldindustrie ihrerseits freiwillige Normen mit unabhängigen Prüfverfahren erarbeitet hat, um die Rückverfolgbarkeit des von ihr verarbeiteten Goldes sicherzustellen, die Menschenrechte einzuhalten und zu verhindern, dass sie mit ihrer Tätigkeit Konflikte schürt. Der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 15.3877 vom 14. November 2018 führt unter Ziffer 5 Buchstabe a Punkt 1 aus: "Die Beschaffung und Veröffentlichung von Informationen über die Herkunft des in die Schweiz eingeführten Goldes ist zu verbessern." Der Bericht verweist in diesem Abschnitt darauf, dass die Raffinerien heute über präzise Informationen zum Ursprung des Minengoldes verfügen, die jedoch in den Zollanmeldungen nicht angegeben werden. Im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen aus dem Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 15.3877 prüft die Bundesverwaltung derzeit in Zusammenarbeit mit der Branche, internationalen Branchenorganisationen und weiteren Anspruchsgruppen Optionen, um für das in die Schweiz eingeführte Gold eine grössere Transparenz hinsichtlich des Ursprungs (Extraktionsland) zu erreichen. Dies unter Berücksichtigung der relevanten internationalen Standards und der Förderung bewährter Praktiken auf internationaler Ebene, unter gleichzeitiger Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, vor allem Raffinerien, in allen Staaten (Level Playing Field).</p><p>Auch die in der Motion verlangte Einführung einer zusätzlichen Deklarationspflicht für die Herkunft des Goldes wird in diesem Zusammenhang geprüft. Diese Option würde aber die administrative Belastung der Unternehmen erhöhen. Zudem macht eine Deklarationspflicht nur Sinn, wenn sie in ein System eingebettet ist, in dem diese Information auch tatsächlich überprüft und genutzt wird.</p><p>Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und mit Blick auf die bereits gestarteten Tätigkeiten, die das Anliegen des Motionärs berücksichtigen, ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Motion abzulehnen ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Deklarationspflicht für die Herkunft (Land der Extraktion, nicht Land der Verarbeitung) von importiertem Gold für Schweizer Raffinerien auszuarbeiten und dem Parlament eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten.</p>
    • Deklarationspflicht für die Herkunft von Gold

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