Das Spritzen von Hyaluronsäure und Botox gehört in die Hand von Ärztinnen und Ärzten

ShortId
19.4167
Id
20194167
Updated
28.07.2023 14:30
Language
de
Title
Das Spritzen von Hyaluronsäure und Botox gehört in die Hand von Ärztinnen und Ärzten
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Spritzen von Hyaluronsäure und Botox im Gesicht boomt, nicht bloss bei älteren, sondern schon bei jungen Personen. Solche Injektionen werden vermehrt in Kosmetikstudios durchgeführt mit teilweise verheerenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In der Folge werden Ärztinnen und Ärzte zunehmend mit gravierenden Komplikationen wie Infekte, Hautinfarkte bis hin zu Erblindungen durch nicht fachgerechtes Spritzen konfrontiert.</p><p>Die Behandlung der Folgekosten geht dann zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und muss von der Solidargemeinschaft der Prämienzahlenden finanziert werden.</p><p>Solche Injektionen sind nicht einfach kosmetische Behandlungen, weil sie einen Eingriff in den Körper darstellen und ein fundiertes medizinisches Wissen voraussetzen. Der Filler wird mittels Nadel oder Mikrokanüle entweder in die Haut oder durch das Fett- und Muskelgewebe hindurch in mittlere oder auch tiefere Gewebeschichten eingebracht. In diesem Zusammenhang muss der Injektor den Aufbau der Hautschichten, den regulären und atypischen Verlauf der Blutgefässe sowie die Anatomie der Fettgewebskompartimente, der verschiedenen Gesichtsmuskeln sowie auch Wechselwirkungen beim Vorliegen von Hautkrankheiten kennen.</p><p>Faltenspritzen, Lippenvergrösserungen usw. werden indes von Kosmetikerinnen und anderen nicht medizinisch ausgebildeten Personen durchgeführt. Dies, obwohl Swissmedic das Spritzen von Substanzen, die länger als 30 Tage im Körper verweilen, dieser Berufsgruppe in einem Merkblatt verbietet. Abgesehen davon, dass 30 Tage keine Referenz ist für Gesundheitsschäden, werden - gemäss Fachpersonen - auf dem Schweizer Markt keine Hyaluronsäure-Produkte angeboten, welche weniger als 30 Tage im Körper verbleiben, wie es in der von Swissmedic vorgeschriebenen Produktebeschreibung festgehalten ist. Diese Produkte werden folglich von medizinisch nicht ausgebildeten Personen vorschriftswidrig appliziert. Es braucht daher klare Regeln. Solch risikobehaftete Behandlungen dürfen ausschliesslich von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, und es braucht Sanktionsmassnahmen im Falle von Widerhandlungen gegen die Vorschriften.</p>
  • <p>Injizierbare Produkte, die zur Faltenbehandlung eingesetzt werden, sind nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung entweder als Arzneimittel oder als Medizinprodukt eingestuft. Je nach Einstufung des Produkts kommen unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung.</p><p>Als Arzneimittel zugelassene Botulinumtoxin-Präparate dürfen ausschliesslich auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden und nur durch medizinische Fachpersonen angewendet werden.</p><p>Als Medizinprodukte in Verkehr gebrachte injizierbare Substanzen sind in der Medizinprodukteverordnung (MepV; SR 812.213) geregelt. Substanzen, die länger als 30 Tage im Körper verbleiben, dürfen grundsätzlich ausschliesslich durch einen Arzt oder eine Ärztin angewendet werden. Kosmetiker und Kosmetikerinnen dürfen diese sogenannten langzeitverbleibenden Produkte nur unter Kontrolle und Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin sowie unter der Voraussetzung, dass sie über eine zusätzliche Ausbildung als diplomierte Pflegefachperson mit Weiterbildung im Bereich der Injektion langzeitverbleibender Produkte verfügen, anwenden. Da die Kontrolle durch die Ärzte und Ärztinnen nicht durchwegs in ausreichendem Masse wahrgenommen wurde, werden die Bestimmungen mit der derzeit laufenden Revision der MepV weiter präzisiert. Sie soll am 26. Mai 2020 in Kraft treten. Gemäss Verordnungsentwurf soll deren Anwendung nur unter direkter Kontrolle und Verantwortung, das heisst unter Anwesenheit von Ärzten oder Ärztinnen, gestattet sein.</p><p>Produkte, die nachweisbar weniger als 30 Tage im Körper verbleiben, können durch die Kosmetikerinnen und Kosmetiker in eigener Verantwortung angewendet werden. Die Anwender sind jedoch gemäss der geltenden Sorgfaltspflicht verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit der Patientinnen und Patienten nicht gefährdet wird.</p><p>Die meisten dieser Produkte dürfen somit bereits aufgrund bestehender bundesrechtlicher Vorgaben entweder überhaupt nicht oder nur unter eingeschränkten Bedingungen von Kosmetikerinnen und Kosmetikern angewendet werden.</p><p>Zuständig für die Kontrolle der Abgabe und Anwendung der genannten Produkte in Kosmetikstudios sind die Kantone. Sie sind ebenfalls zuständig für die Ausstellung der Berufsausübungsbewilligung und können somit bestimmen, ob und allenfalls welche Produkte Kosmetikerinnen und Kosmetiker berufsmässig anwenden dürfen.</p><p>Die Medizinalberufsgesetzgebung sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen müssen. Für Kosmetikerinnen und Kosmetiker gelten die kantonalen Regelungen, so gilt beispielsweise im Kanton Tessin die Versicherungspflicht.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die oben beschriebenen geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen bzw. die neu vorgesehenen Regelungen einen ausreichenden Schutz der Patientinnen und Patienten darstellen. Die Kontrolle und entsprechend die Sanktionierung von Widerhandlungen liegt jedoch in der Kompetenz der Kantone.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit ausschliesslich Ärztinnen und Ärzte Hyaluronsäure und Botox spritzen dürfen, welche entsprechend ausgebildet sind und über eine Haftpflichtversicherung verfügen.</p>
  • Das Spritzen von Hyaluronsäure und Botox gehört in die Hand von Ärztinnen und Ärzten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Spritzen von Hyaluronsäure und Botox im Gesicht boomt, nicht bloss bei älteren, sondern schon bei jungen Personen. Solche Injektionen werden vermehrt in Kosmetikstudios durchgeführt mit teilweise verheerenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In der Folge werden Ärztinnen und Ärzte zunehmend mit gravierenden Komplikationen wie Infekte, Hautinfarkte bis hin zu Erblindungen durch nicht fachgerechtes Spritzen konfrontiert.</p><p>Die Behandlung der Folgekosten geht dann zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und muss von der Solidargemeinschaft der Prämienzahlenden finanziert werden.</p><p>Solche Injektionen sind nicht einfach kosmetische Behandlungen, weil sie einen Eingriff in den Körper darstellen und ein fundiertes medizinisches Wissen voraussetzen. Der Filler wird mittels Nadel oder Mikrokanüle entweder in die Haut oder durch das Fett- und Muskelgewebe hindurch in mittlere oder auch tiefere Gewebeschichten eingebracht. In diesem Zusammenhang muss der Injektor den Aufbau der Hautschichten, den regulären und atypischen Verlauf der Blutgefässe sowie die Anatomie der Fettgewebskompartimente, der verschiedenen Gesichtsmuskeln sowie auch Wechselwirkungen beim Vorliegen von Hautkrankheiten kennen.</p><p>Faltenspritzen, Lippenvergrösserungen usw. werden indes von Kosmetikerinnen und anderen nicht medizinisch ausgebildeten Personen durchgeführt. Dies, obwohl Swissmedic das Spritzen von Substanzen, die länger als 30 Tage im Körper verweilen, dieser Berufsgruppe in einem Merkblatt verbietet. Abgesehen davon, dass 30 Tage keine Referenz ist für Gesundheitsschäden, werden - gemäss Fachpersonen - auf dem Schweizer Markt keine Hyaluronsäure-Produkte angeboten, welche weniger als 30 Tage im Körper verbleiben, wie es in der von Swissmedic vorgeschriebenen Produktebeschreibung festgehalten ist. Diese Produkte werden folglich von medizinisch nicht ausgebildeten Personen vorschriftswidrig appliziert. Es braucht daher klare Regeln. Solch risikobehaftete Behandlungen dürfen ausschliesslich von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, und es braucht Sanktionsmassnahmen im Falle von Widerhandlungen gegen die Vorschriften.</p>
    • <p>Injizierbare Produkte, die zur Faltenbehandlung eingesetzt werden, sind nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung entweder als Arzneimittel oder als Medizinprodukt eingestuft. Je nach Einstufung des Produkts kommen unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung.</p><p>Als Arzneimittel zugelassene Botulinumtoxin-Präparate dürfen ausschliesslich auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden und nur durch medizinische Fachpersonen angewendet werden.</p><p>Als Medizinprodukte in Verkehr gebrachte injizierbare Substanzen sind in der Medizinprodukteverordnung (MepV; SR 812.213) geregelt. Substanzen, die länger als 30 Tage im Körper verbleiben, dürfen grundsätzlich ausschliesslich durch einen Arzt oder eine Ärztin angewendet werden. Kosmetiker und Kosmetikerinnen dürfen diese sogenannten langzeitverbleibenden Produkte nur unter Kontrolle und Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin sowie unter der Voraussetzung, dass sie über eine zusätzliche Ausbildung als diplomierte Pflegefachperson mit Weiterbildung im Bereich der Injektion langzeitverbleibender Produkte verfügen, anwenden. Da die Kontrolle durch die Ärzte und Ärztinnen nicht durchwegs in ausreichendem Masse wahrgenommen wurde, werden die Bestimmungen mit der derzeit laufenden Revision der MepV weiter präzisiert. Sie soll am 26. Mai 2020 in Kraft treten. Gemäss Verordnungsentwurf soll deren Anwendung nur unter direkter Kontrolle und Verantwortung, das heisst unter Anwesenheit von Ärzten oder Ärztinnen, gestattet sein.</p><p>Produkte, die nachweisbar weniger als 30 Tage im Körper verbleiben, können durch die Kosmetikerinnen und Kosmetiker in eigener Verantwortung angewendet werden. Die Anwender sind jedoch gemäss der geltenden Sorgfaltspflicht verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit der Patientinnen und Patienten nicht gefährdet wird.</p><p>Die meisten dieser Produkte dürfen somit bereits aufgrund bestehender bundesrechtlicher Vorgaben entweder überhaupt nicht oder nur unter eingeschränkten Bedingungen von Kosmetikerinnen und Kosmetikern angewendet werden.</p><p>Zuständig für die Kontrolle der Abgabe und Anwendung der genannten Produkte in Kosmetikstudios sind die Kantone. Sie sind ebenfalls zuständig für die Ausstellung der Berufsausübungsbewilligung und können somit bestimmen, ob und allenfalls welche Produkte Kosmetikerinnen und Kosmetiker berufsmässig anwenden dürfen.</p><p>Die Medizinalberufsgesetzgebung sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen müssen. Für Kosmetikerinnen und Kosmetiker gelten die kantonalen Regelungen, so gilt beispielsweise im Kanton Tessin die Versicherungspflicht.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die oben beschriebenen geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen bzw. die neu vorgesehenen Regelungen einen ausreichenden Schutz der Patientinnen und Patienten darstellen. Die Kontrolle und entsprechend die Sanktionierung von Widerhandlungen liegt jedoch in der Kompetenz der Kantone.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit ausschliesslich Ärztinnen und Ärzte Hyaluronsäure und Botox spritzen dürfen, welche entsprechend ausgebildet sind und über eine Haftpflichtversicherung verfügen.</p>
    • Das Spritzen von Hyaluronsäure und Botox gehört in die Hand von Ärztinnen und Ärzten

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