Vorsorgeprinzip. Wie wird es vom Bundesrat in den Bereichen Lebensmittel, Kosmetik und Gebrauchsgegenstände angewendet?

ShortId
19.4169
Id
20194169
Updated
02.05.2024 10:36
Language
de
Title
Vorsorgeprinzip. Wie wird es vom Bundesrat in den Bereichen Lebensmittel, Kosmetik und Gebrauchsgegenstände angewendet?
AdditionalIndexing
52;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, zu denen auch die kosmetischen Mittel gehören, wird durch das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0) geregelt. Artikel 22 LMG definiert das Vorsorgeprinzip wie folgt: "Stellt die zuständige Bundesbehörde nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen fest, dass ein Lebensmittel oder ein Gebrauchsgegenstand gesundheitsschädliche Auswirkungen haben könnte, besteht aber wissenschaftlich noch Unsicherheit, so kann sie vorläufige Massnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus treffen, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen."</p><p>2. Das Vorsorgeprinzip kommt zur Anwendung, wenn aufgrund von Indizien die Vermutung besteht, dass ein Lebensmittel oder ein Gebrauchsgegenstand gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann, wissenschaftlich darüber aber noch Unsicherheit besteht. Es ist subsidiär zu anderen Instrumenten, wie zum Beispiel Höchstwerte oder Bewilligungspflichten, die das Lebensmittelrecht zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vorsieht. Seit Inkrafttreten des neuen Lebensmittelgesetzes am 1. Mai 2017 musste das Vorsorgeprinzip noch nie unmittelbar angewendet werden.</p><p>3. Beim Festlegen von Höchstwerten in Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, aber auch bei einer allfälligen Anwendung des Vorsorgeprinzips werden auch die möglichen negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Mischungen von Stoffen berücksichtigt. Dies geschieht, indem für Stoffe, die mit dem gleichen Wirkungsmechanismus auf das gleiche Zielorgan beim Menschen wirken, Summenhöchstwerte festgelegt werden. Sowohl das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wie auch die European Food Safety Authority (EFSA) untersuchen die möglichen negativen Auswirkungen von Stoffmischungen und entwickeln hierfür Bewertungsmodelle.</p><p>4./5. Der Bundesrat verfolgt die Forschungsarbeit zur Risikobeurteilung von Stoffen und stützt seine Entscheide dazu auf die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Zur Weiterentwicklung der Verfahren für die Risikobeurteilung werden laufend neue Ansätze entwickelt und getestet, woraus beispielsweise die Methode der kumulativen Risikobewertung der EFSA entstanden ist. Diese hat im Bereich der Pflanzenschutzmittel im September 2019 zwei Pilotbewertungen zur Konsultation veröffentlicht, bei denen die kumulative Risikobewertung angewandt wurde. Darin kommt die EFSA zum Schluss, dass die kumulative Exposition die festgelegten Höchstwerte nicht übersteigt.</p><p>Das Projekt Euromix bezweckt, einen einheitlichen Ansatz sowie Methoden zur Testung der kumulativen Wirkung von chemischen Substanzen zu entwickeln und dabei sämtliche Expositionswege zu berücksichtigen. Da sich die Forschung noch in der Sondierungsphase befindet, können ihre Ergebnisse zurzeit noch nicht verwendet werden. Die Schweiz wird die Ergebnisse berücksichtigen, wenn sie international anerkannt werden und in Bewertungsleitlinien, beispielsweise der EFSA, einfliessen.</p><p>6./7. Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz gestützt auf toxikologische Beurteilungen. Dabei werden stets auch die Risikobeurteilungen der EFSA bzw. die darauf basierenden Verbote der EU berücksichtigt. Ein Produkteverbot in der EU hat daher regelmässig ein entsprechendes Verbot in der Schweiz zur Folge. Die Schweiz ist jedoch frei, strengere Massnahmen als die EU zu treffen. Von dieser Möglichkeit hat sie etwa bei Nahrungsergänzungsmitteln sowie fototoxischen Inhaltsstoffen von Pflanzen in Sonnenschutz- und Tagespflegemitteln Gebrauch gemacht. Vorsorgliche Produkteverbote einzelner Länder sind wenig wirksam. Wenn die betroffenen Produkte in der EU rechtmässig im Verkehr sind, können sie dort nämlich gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip trotz der oben erwähnten allfälligen Verbote weiterhin auf den Markt gebracht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Vorsorgeprinzip wird in der wissenschaftlichen Literatur oft genannt. Seine Anwendung kann unterschiedlich ausgestaltet sein, denn zum Beispiel haben Dänemark, Frankreich oder Kanada davon Gebrauch gemacht, um den Stoff Bisphenol A zu verbieten. In der Schweiz jedoch wurde es dazu nicht angewendet.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, im Allgemeinen für den Bereich Lebensmittel, Kosmetik und Gebrauchsgegenstände folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie definiert der Bundesrat das Vorsorgeprinzip?</p><p>2. Wie wendet er es in den Bereichen Lebensmittel, Kosmetik und Gebrauchsgegenstände an?</p><p>3. Berücksichtigt er einzig die Untersuchungen über eine bestimmte Substanz, oder zieht er auch die Kombination von bestimmten Substanzen (Cocktail-Effekt) in Betracht?</p><p>4. Wie integriert er das Konzept der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu diesem Thema, und inwiefern gedenkt er die Forschungsarbeiten zum Projekt Euromix zu berücksichtigen?</p><p>5. Auf welche Kriterien und Studien stützt sich der Bundesrat?</p><p>6. Wartet er mit dem Verbieten eines Produktes, bis die Europäische Union es tut?</p><p>7. Wenn ein Nachbarland der Schweiz ein Produkt vorsorglich verbietet (z. B. Frankreich, das Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor bestimmten Substanzen ergriffen hat, oder wie Dänemark in Bezug auf gefährliche Luftschadstoffe, HAP), was tut der Bundesrat dann, um die Schweizer Bevölkerung, die unter ähnlichen Bedingungen lebt und vergleichbare Konsumgewohnheiten hat, in gleicher Weise zu schützen?</p>
  • Vorsorgeprinzip. Wie wird es vom Bundesrat in den Bereichen Lebensmittel, Kosmetik und Gebrauchsgegenstände angewendet?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, zu denen auch die kosmetischen Mittel gehören, wird durch das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0) geregelt. Artikel 22 LMG definiert das Vorsorgeprinzip wie folgt: "Stellt die zuständige Bundesbehörde nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen fest, dass ein Lebensmittel oder ein Gebrauchsgegenstand gesundheitsschädliche Auswirkungen haben könnte, besteht aber wissenschaftlich noch Unsicherheit, so kann sie vorläufige Massnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus treffen, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen."</p><p>2. Das Vorsorgeprinzip kommt zur Anwendung, wenn aufgrund von Indizien die Vermutung besteht, dass ein Lebensmittel oder ein Gebrauchsgegenstand gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann, wissenschaftlich darüber aber noch Unsicherheit besteht. Es ist subsidiär zu anderen Instrumenten, wie zum Beispiel Höchstwerte oder Bewilligungspflichten, die das Lebensmittelrecht zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vorsieht. Seit Inkrafttreten des neuen Lebensmittelgesetzes am 1. Mai 2017 musste das Vorsorgeprinzip noch nie unmittelbar angewendet werden.</p><p>3. Beim Festlegen von Höchstwerten in Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, aber auch bei einer allfälligen Anwendung des Vorsorgeprinzips werden auch die möglichen negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Mischungen von Stoffen berücksichtigt. Dies geschieht, indem für Stoffe, die mit dem gleichen Wirkungsmechanismus auf das gleiche Zielorgan beim Menschen wirken, Summenhöchstwerte festgelegt werden. Sowohl das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wie auch die European Food Safety Authority (EFSA) untersuchen die möglichen negativen Auswirkungen von Stoffmischungen und entwickeln hierfür Bewertungsmodelle.</p><p>4./5. Der Bundesrat verfolgt die Forschungsarbeit zur Risikobeurteilung von Stoffen und stützt seine Entscheide dazu auf die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Zur Weiterentwicklung der Verfahren für die Risikobeurteilung werden laufend neue Ansätze entwickelt und getestet, woraus beispielsweise die Methode der kumulativen Risikobewertung der EFSA entstanden ist. Diese hat im Bereich der Pflanzenschutzmittel im September 2019 zwei Pilotbewertungen zur Konsultation veröffentlicht, bei denen die kumulative Risikobewertung angewandt wurde. Darin kommt die EFSA zum Schluss, dass die kumulative Exposition die festgelegten Höchstwerte nicht übersteigt.</p><p>Das Projekt Euromix bezweckt, einen einheitlichen Ansatz sowie Methoden zur Testung der kumulativen Wirkung von chemischen Substanzen zu entwickeln und dabei sämtliche Expositionswege zu berücksichtigen. Da sich die Forschung noch in der Sondierungsphase befindet, können ihre Ergebnisse zurzeit noch nicht verwendet werden. Die Schweiz wird die Ergebnisse berücksichtigen, wenn sie international anerkannt werden und in Bewertungsleitlinien, beispielsweise der EFSA, einfliessen.</p><p>6./7. Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz gestützt auf toxikologische Beurteilungen. Dabei werden stets auch die Risikobeurteilungen der EFSA bzw. die darauf basierenden Verbote der EU berücksichtigt. Ein Produkteverbot in der EU hat daher regelmässig ein entsprechendes Verbot in der Schweiz zur Folge. Die Schweiz ist jedoch frei, strengere Massnahmen als die EU zu treffen. Von dieser Möglichkeit hat sie etwa bei Nahrungsergänzungsmitteln sowie fototoxischen Inhaltsstoffen von Pflanzen in Sonnenschutz- und Tagespflegemitteln Gebrauch gemacht. Vorsorgliche Produkteverbote einzelner Länder sind wenig wirksam. Wenn die betroffenen Produkte in der EU rechtmässig im Verkehr sind, können sie dort nämlich gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip trotz der oben erwähnten allfälligen Verbote weiterhin auf den Markt gebracht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Vorsorgeprinzip wird in der wissenschaftlichen Literatur oft genannt. Seine Anwendung kann unterschiedlich ausgestaltet sein, denn zum Beispiel haben Dänemark, Frankreich oder Kanada davon Gebrauch gemacht, um den Stoff Bisphenol A zu verbieten. In der Schweiz jedoch wurde es dazu nicht angewendet.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, im Allgemeinen für den Bereich Lebensmittel, Kosmetik und Gebrauchsgegenstände folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie definiert der Bundesrat das Vorsorgeprinzip?</p><p>2. Wie wendet er es in den Bereichen Lebensmittel, Kosmetik und Gebrauchsgegenstände an?</p><p>3. Berücksichtigt er einzig die Untersuchungen über eine bestimmte Substanz, oder zieht er auch die Kombination von bestimmten Substanzen (Cocktail-Effekt) in Betracht?</p><p>4. Wie integriert er das Konzept der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu diesem Thema, und inwiefern gedenkt er die Forschungsarbeiten zum Projekt Euromix zu berücksichtigen?</p><p>5. Auf welche Kriterien und Studien stützt sich der Bundesrat?</p><p>6. Wartet er mit dem Verbieten eines Produktes, bis die Europäische Union es tut?</p><p>7. Wenn ein Nachbarland der Schweiz ein Produkt vorsorglich verbietet (z. B. Frankreich, das Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor bestimmten Substanzen ergriffen hat, oder wie Dänemark in Bezug auf gefährliche Luftschadstoffe, HAP), was tut der Bundesrat dann, um die Schweizer Bevölkerung, die unter ähnlichen Bedingungen lebt und vergleichbare Konsumgewohnheiten hat, in gleicher Weise zu schützen?</p>
    • Vorsorgeprinzip. Wie wird es vom Bundesrat in den Bereichen Lebensmittel, Kosmetik und Gebrauchsgegenstände angewendet?

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