Wirkung der Regelungen rund um die Sportrechte überprüfen?

ShortId
19.4170
Id
20194170
Updated
28.07.2023 02:12
Language
de
Title
Wirkung der Regelungen rund um die Sportrechte überprüfen?
AdditionalIndexing
28;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-4. Wie es der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Stamm 19.3885 dargelegt hat, werden Premium-Sportinhalte zunehmend nur noch gegen Bezahlung von Abonnementsgebühren oder im Einzelverkauf angeboten. Der Grund dafür liegt in einem starken Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage. Ein knappes Angebot in Form einer begrenzten Anzahl Rechte, die bei den Sportverbänden konzentriert sind, trifft auf eine zunehmende Nachfrage von nationalen und internationalen Medienakteuren, die publikumsattraktiven Sport ausstrahlen wollen.</p><p>Die ordnungspolitische Vertretbarkeit dieser Situation hängt von der Beurteilung ab, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das dem Schweizer Publikum ein Recht auf Zugang zur Übertragung von Sportereignissen im "Free TV" (d. h. ohne Zusatzkosten) einräumt. Für gewisse Sportveranstaltungen hat der Gesetzgeber dies bejaht. Gemäss Artikel 9a des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) und Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (SR 784.40) muss eine Anzahl wichtiger Sportereignisse frei zugänglich bleiben. Diese sind in Anhang 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 2007 (SR 784.401.11) in einer Liste festgehalten, so z. B. die Halbfinal- und Finalspiele der Fussball-WM und -EM, die Olympischen Spiele, alle Schweizer Ski-Weltcuprennen oder die Eishockey-WM.</p><p>Sport ist aufgrund seiner hohen integrativen und identitätsstiftenden Bedeutung Teil des Leistungsauftrags der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG). Sie spielt deshalb eine zentrale Rolle bei den Sportübertragungen im Free TV. Aber nicht alle publikumsattraktiven Sportereignisse haben die gleiche Relevanz für den Service public. Entsprechend hat der Bundesrat kürzlich in Artikel 10 der Konzession für die SRG SSR vom 29. August 2018 (SRG-Konzession; BBl 2018 5545) den Auftrag zur Sportberichterstattung präzisiert. Demnach soll die SRG primär über Sport mit starkem Schweizer Bezug und in jedem Falle auch über die oben erwähnten gelisteten Sportereignisse berichten. Weiter muss sie Minderheiten- und Breitensport angemessen berücksichtigen. Sie soll schliesslich beim Rechteerwerb Kooperationen mit anderen Veranstaltern anstreben. Damit bringt der Bundesrat seine Erwartung zum Ausdruck, dass die SRG ihre Sportberichterstattung künftig effizienter erbringen soll. Die enormen Preissteigerungen für Sportrechte in den letzten Jahren hatten zur Folge, dass die Marktdominanz der SRG im Sport geschwächt wurde. Auch die Rechte für die nationale Fussball- und Eishockey-Liga sind von dieser Entwicklung betroffen. Immerhin hat die SRG von ihren nationalen Konkurrenten stets Sublizenzen zur Übertragung relevanter Spiele für beide Ligen erhalten.</p><p>Dennoch nimmt der Bundesrat die Bedenken über die für den medialen Service public ungünstigen Entwicklungen bei den Rechtepreisen ernst. Es ist für ihn wünschenswert, dass das Schweizer Fernsehpublikum weiterhin ohne Zusatzkosten ein angemessenes Angebot an Sportübertragungen mit Schweizer Athletinnen und Athleten, Schweizer Teams oder über bedeutende Sportereignisse in der Schweiz erhalten kann. Er wird die Entwicklung verfolgen und Massnahmen prüfen, sollte dieser Teil des Service public nicht mehr effektiv zu erfüllen sein.</p><p>5. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Stamm 19.3885 ausgeführt, dass eine Verpflichtung der Sportverbände zur unentgeltlichen Übertragung der Rechte an die Programmveranstalter nicht realistisch ist.</p><p>Hingegen wäre eine Überprüfung und allfällige Änderung der in Anhang 2 der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 2007 (SR 784.401.11) festgelegten Liste an frei zugänglichen Sportereignissen denkbar. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass die Durchsetzbarkeit der Liste bei ausländischen Marktakteuren infrage zu stellen ist. Einerseits sind Programmveranstalter ausserhalb der EÜGF-Vertragsstaaten nicht an die Liste gebunden. Andererseits ist unklar, inwiefern sie gegenüber Veranstaltern aus EÜGF-Vertragsstaaten noch durchgesetzt werden kann. Der für Auslegungsfragen und für die jährliche Publikation der konsolidierten Listen vorgesehene Ständige Ausschuss (Art. 20 und 21 EÜGF) erhält vom Europarat keine Ressourcen mehr und das EÜGF hat allgemein an Relevanz eingebüsst. Grund dafür war ein Kompetenzkonflikt mit der EU. Die EU-Kommission hat im Jahr 2008 den EU-Mitgliedstaaten untersagt, das damals in Revision befindliche EÜGF zu unterzeichnen, da die EU für ihre Mitglieder exklusiv mit der Richtlinie 2010/13/EU die audiovisuellen Mediendienste regeln würde. Verschiedene Bemühungen des Europarates, die Revision wiederaufzunehmen, sind bislang erfolglos geblieben.</p><p>Andere Massnahmen des Gesetzgebers im Sportrechtemarkt wären im Einzelnen zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit der Akteure (vgl. die Ausführungen betreffend das überwiegende öffentliche Interesse in der Antwort auf die Fragen 1-4).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Sportsendungen und Live-Übertragungen gehören zum Kernauftrag der SRG und zu den beliebtesten Sendungen. Zunehmend werden jedoch Sport-Live-Übertragungsrechte von den Sportverbänden an kommerzielle Übertragungsdienstleister vergeben. Jüngst gingen die Sportrechte der Fussball-Europameisterschaften an die deutsche Telekom und werden erstmalig nicht durch die öffentlich-rechtliche ARD/ZDF für die Bevölkerung kostenlos ausgestrahlt. Auch in der Schweiz gehen Sportrechte zunehmend an die Swisscom oder an die UPC, die das exklusive Anbieten von Sportübertragungen als Marketinginstrument gebrauchen. Dies verteuert einerseits die Kosten für Sportrechte, andererseits müssen Sportfans neu zusätzlich bezahlen, wollen sie die Live-Übertragung sehen. Dies ist keinesfalls im Interesse der Bevölkerung.</p><p>1. Erachtet der Bundesrat es als ordnungspolitisch vertretbar, dass wir einem Monopsom (nur ein einziger Anbieter von Sportrechten) ein Oligopol (wenige Nachfrager) gegenüberstellen? Oder ist eine solche Konstruktion ungleicher Marktmacht nicht als kostentreibender Systemfehler zu werten und ordnungspolitisch fragwürdig, wenn wir nicht, wie früher, dem einen Anbieter einen einzigen Nachfrager (Monopsom-Monopol) gegenüberstellen und damit ausgeglichene Marktmachtverhältnisse herstellen?</p><p>2. Von der Bevölkerung stark nachgefragte Dienstleistungen wie Fussball-Live-Übertragungen werden zunehmend kostenpflichtig. Damit werden der Bevölkerung unnötig Zusatzkosten aufgebürdet, und ein wesentlicher Teil der Bevölkerung wird vom Konsum ausgeschlossen. Wertet der Bundesrat dies als vertretbar?</p><p>3. In Zeiten, wo die Gebühreneinnahmen der SRG begrenzt wurden und die Werbeeinnahmen sinken, steigen die Kosten für die SRG bei den Sportrechten massiv. Bekommt die SRG die Sportrechte aus Kostengründen jedoch nicht, sinken die Werbeeinnahmen rund um die reichweitenstarken Sportübertragungen. Ist diese doppelte Benachteiligung erwünscht?</p><p>4. Ist es erwünscht, dass die SRG im Bereich Sport faktisch ihren Leistungsauftrag nicht mehr wahrnehmen kann oder dann nur zu überrissenen Kosten? Wenn nicht, was gedenkt der Bundesrat dagegen zu unternehmen?</p><p>5. Welcher gesetzliche Spielraum besteht, um sicherzustellen, dass die SRG wieder ihren verfassungs- und gesetzmässigen Auftrag wahrnehmen und die Bevölkerung kostenlos mit Sportübertragungen versorgen kann?</p>
  • Wirkung der Regelungen rund um die Sportrechte überprüfen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-4. Wie es der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Stamm 19.3885 dargelegt hat, werden Premium-Sportinhalte zunehmend nur noch gegen Bezahlung von Abonnementsgebühren oder im Einzelverkauf angeboten. Der Grund dafür liegt in einem starken Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage. Ein knappes Angebot in Form einer begrenzten Anzahl Rechte, die bei den Sportverbänden konzentriert sind, trifft auf eine zunehmende Nachfrage von nationalen und internationalen Medienakteuren, die publikumsattraktiven Sport ausstrahlen wollen.</p><p>Die ordnungspolitische Vertretbarkeit dieser Situation hängt von der Beurteilung ab, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das dem Schweizer Publikum ein Recht auf Zugang zur Übertragung von Sportereignissen im "Free TV" (d. h. ohne Zusatzkosten) einräumt. Für gewisse Sportveranstaltungen hat der Gesetzgeber dies bejaht. Gemäss Artikel 9a des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) und Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (SR 784.40) muss eine Anzahl wichtiger Sportereignisse frei zugänglich bleiben. Diese sind in Anhang 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 2007 (SR 784.401.11) in einer Liste festgehalten, so z. B. die Halbfinal- und Finalspiele der Fussball-WM und -EM, die Olympischen Spiele, alle Schweizer Ski-Weltcuprennen oder die Eishockey-WM.</p><p>Sport ist aufgrund seiner hohen integrativen und identitätsstiftenden Bedeutung Teil des Leistungsauftrags der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG). Sie spielt deshalb eine zentrale Rolle bei den Sportübertragungen im Free TV. Aber nicht alle publikumsattraktiven Sportereignisse haben die gleiche Relevanz für den Service public. Entsprechend hat der Bundesrat kürzlich in Artikel 10 der Konzession für die SRG SSR vom 29. August 2018 (SRG-Konzession; BBl 2018 5545) den Auftrag zur Sportberichterstattung präzisiert. Demnach soll die SRG primär über Sport mit starkem Schweizer Bezug und in jedem Falle auch über die oben erwähnten gelisteten Sportereignisse berichten. Weiter muss sie Minderheiten- und Breitensport angemessen berücksichtigen. Sie soll schliesslich beim Rechteerwerb Kooperationen mit anderen Veranstaltern anstreben. Damit bringt der Bundesrat seine Erwartung zum Ausdruck, dass die SRG ihre Sportberichterstattung künftig effizienter erbringen soll. Die enormen Preissteigerungen für Sportrechte in den letzten Jahren hatten zur Folge, dass die Marktdominanz der SRG im Sport geschwächt wurde. Auch die Rechte für die nationale Fussball- und Eishockey-Liga sind von dieser Entwicklung betroffen. Immerhin hat die SRG von ihren nationalen Konkurrenten stets Sublizenzen zur Übertragung relevanter Spiele für beide Ligen erhalten.</p><p>Dennoch nimmt der Bundesrat die Bedenken über die für den medialen Service public ungünstigen Entwicklungen bei den Rechtepreisen ernst. Es ist für ihn wünschenswert, dass das Schweizer Fernsehpublikum weiterhin ohne Zusatzkosten ein angemessenes Angebot an Sportübertragungen mit Schweizer Athletinnen und Athleten, Schweizer Teams oder über bedeutende Sportereignisse in der Schweiz erhalten kann. Er wird die Entwicklung verfolgen und Massnahmen prüfen, sollte dieser Teil des Service public nicht mehr effektiv zu erfüllen sein.</p><p>5. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Stamm 19.3885 ausgeführt, dass eine Verpflichtung der Sportverbände zur unentgeltlichen Übertragung der Rechte an die Programmveranstalter nicht realistisch ist.</p><p>Hingegen wäre eine Überprüfung und allfällige Änderung der in Anhang 2 der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 2007 (SR 784.401.11) festgelegten Liste an frei zugänglichen Sportereignissen denkbar. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass die Durchsetzbarkeit der Liste bei ausländischen Marktakteuren infrage zu stellen ist. Einerseits sind Programmveranstalter ausserhalb der EÜGF-Vertragsstaaten nicht an die Liste gebunden. Andererseits ist unklar, inwiefern sie gegenüber Veranstaltern aus EÜGF-Vertragsstaaten noch durchgesetzt werden kann. Der für Auslegungsfragen und für die jährliche Publikation der konsolidierten Listen vorgesehene Ständige Ausschuss (Art. 20 und 21 EÜGF) erhält vom Europarat keine Ressourcen mehr und das EÜGF hat allgemein an Relevanz eingebüsst. Grund dafür war ein Kompetenzkonflikt mit der EU. Die EU-Kommission hat im Jahr 2008 den EU-Mitgliedstaaten untersagt, das damals in Revision befindliche EÜGF zu unterzeichnen, da die EU für ihre Mitglieder exklusiv mit der Richtlinie 2010/13/EU die audiovisuellen Mediendienste regeln würde. Verschiedene Bemühungen des Europarates, die Revision wiederaufzunehmen, sind bislang erfolglos geblieben.</p><p>Andere Massnahmen des Gesetzgebers im Sportrechtemarkt wären im Einzelnen zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit der Akteure (vgl. die Ausführungen betreffend das überwiegende öffentliche Interesse in der Antwort auf die Fragen 1-4).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Sportsendungen und Live-Übertragungen gehören zum Kernauftrag der SRG und zu den beliebtesten Sendungen. Zunehmend werden jedoch Sport-Live-Übertragungsrechte von den Sportverbänden an kommerzielle Übertragungsdienstleister vergeben. Jüngst gingen die Sportrechte der Fussball-Europameisterschaften an die deutsche Telekom und werden erstmalig nicht durch die öffentlich-rechtliche ARD/ZDF für die Bevölkerung kostenlos ausgestrahlt. Auch in der Schweiz gehen Sportrechte zunehmend an die Swisscom oder an die UPC, die das exklusive Anbieten von Sportübertragungen als Marketinginstrument gebrauchen. Dies verteuert einerseits die Kosten für Sportrechte, andererseits müssen Sportfans neu zusätzlich bezahlen, wollen sie die Live-Übertragung sehen. Dies ist keinesfalls im Interesse der Bevölkerung.</p><p>1. Erachtet der Bundesrat es als ordnungspolitisch vertretbar, dass wir einem Monopsom (nur ein einziger Anbieter von Sportrechten) ein Oligopol (wenige Nachfrager) gegenüberstellen? Oder ist eine solche Konstruktion ungleicher Marktmacht nicht als kostentreibender Systemfehler zu werten und ordnungspolitisch fragwürdig, wenn wir nicht, wie früher, dem einen Anbieter einen einzigen Nachfrager (Monopsom-Monopol) gegenüberstellen und damit ausgeglichene Marktmachtverhältnisse herstellen?</p><p>2. Von der Bevölkerung stark nachgefragte Dienstleistungen wie Fussball-Live-Übertragungen werden zunehmend kostenpflichtig. Damit werden der Bevölkerung unnötig Zusatzkosten aufgebürdet, und ein wesentlicher Teil der Bevölkerung wird vom Konsum ausgeschlossen. Wertet der Bundesrat dies als vertretbar?</p><p>3. In Zeiten, wo die Gebühreneinnahmen der SRG begrenzt wurden und die Werbeeinnahmen sinken, steigen die Kosten für die SRG bei den Sportrechten massiv. Bekommt die SRG die Sportrechte aus Kostengründen jedoch nicht, sinken die Werbeeinnahmen rund um die reichweitenstarken Sportübertragungen. Ist diese doppelte Benachteiligung erwünscht?</p><p>4. Ist es erwünscht, dass die SRG im Bereich Sport faktisch ihren Leistungsauftrag nicht mehr wahrnehmen kann oder dann nur zu überrissenen Kosten? Wenn nicht, was gedenkt der Bundesrat dagegen zu unternehmen?</p><p>5. Welcher gesetzliche Spielraum besteht, um sicherzustellen, dass die SRG wieder ihren verfassungs- und gesetzmässigen Auftrag wahrnehmen und die Bevölkerung kostenlos mit Sportübertragungen versorgen kann?</p>
    • Wirkung der Regelungen rund um die Sportrechte überprüfen?

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