Ausfuhr von Pfeffersprays

ShortId
19.4173
Id
20194173
Updated
28.07.2023 02:10
Language
de
Title
Ausfuhr von Pfeffersprays
AdditionalIndexing
09;15;04;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jüngere Beispiele, so die Unterdrückung friedlicher Demonstrationen durch die Hongkonger Polizeikräfte oder das Vorgehen von Ordnungskräften gegen die "gilets jaunes", haben gezeigt, dass Pfeffersprays (Oleoresin Capsicum) sich als gefährliche Waffen erweisen können, deren unverhältnismässiger Einsatz eine Verletzung der Menschenrechte darstellt. Diese Sprays können auch als Folterinstrumente verwendet werden.</p><p>Die schweizerische Gesetzgebung sieht indes nicht vor, dass die Ausfuhr dieser Sprays einer Bewilligung untersteht; weder das Kriegsmaterialgesetz noch das Güterkontrollgesetz sehen eine Bewilligungspflicht vor. Die Schweiz, und zwar namentlich die Ruag, stellt jedoch in vergleichsweise grossem Stil Pfeffersprays her. Deshalb kann man sich angesichts einer fehlenden gesetzlichen Kontrolle zu Recht fragen, ob risikobehaftete Ausfuhren - das heisst in Länder, in denen die Menschenrechte nur ungenügend beachtet werden - nicht schon stattgefunden haben oder künftig erfolgen könnten.</p><p>Damit unser Land sich nicht zum Komplizen von Menschenrechtsverletzungen macht, erachte ich eine Kontrolle solcher Ausfuhren als notwendig.</p>
  • <p>Oleoresin Capsicum (OC) gilt als Reizstoff im Sinne des Anhangs 3 der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1). Der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausfuhr des Reizstoffes aber nur, sofern dieser nicht abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke ist. Der Kontrolltext stützt sich auf das Exportkontrollregime der Wassenaar-Vereinbarung ab. Im Rahmen des Güterkontrollgesetzes (GKG; SR 946.202) werden Beschlüsse internationaler Exportkontrollvereinbarungen umgesetzt.</p><p>Im Rahmen der Global Alliance on Torture-Free Trade, des Europarates und der UNO finden zurzeit Diskussionen über eine Vereinheitlichung der nationalen Kontrollen der genannten Güter statt. Der Bundesrat wird nach Abschluss dieser Diskussionen allfälligen Handlungsbedarf eruieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Besteht nach Ansicht des Bundesrates in unserer Gesetzgebung über die Ausfuhr von doppelt verwendbaren Gütern nicht eine Lücke betreffend die Pfeffersprays? Sollten Pfeffersprays nicht den Vorschriften des Güterkontrollgesetzes unterstellt werden?</p>
  • Ausfuhr von Pfeffersprays
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jüngere Beispiele, so die Unterdrückung friedlicher Demonstrationen durch die Hongkonger Polizeikräfte oder das Vorgehen von Ordnungskräften gegen die "gilets jaunes", haben gezeigt, dass Pfeffersprays (Oleoresin Capsicum) sich als gefährliche Waffen erweisen können, deren unverhältnismässiger Einsatz eine Verletzung der Menschenrechte darstellt. Diese Sprays können auch als Folterinstrumente verwendet werden.</p><p>Die schweizerische Gesetzgebung sieht indes nicht vor, dass die Ausfuhr dieser Sprays einer Bewilligung untersteht; weder das Kriegsmaterialgesetz noch das Güterkontrollgesetz sehen eine Bewilligungspflicht vor. Die Schweiz, und zwar namentlich die Ruag, stellt jedoch in vergleichsweise grossem Stil Pfeffersprays her. Deshalb kann man sich angesichts einer fehlenden gesetzlichen Kontrolle zu Recht fragen, ob risikobehaftete Ausfuhren - das heisst in Länder, in denen die Menschenrechte nur ungenügend beachtet werden - nicht schon stattgefunden haben oder künftig erfolgen könnten.</p><p>Damit unser Land sich nicht zum Komplizen von Menschenrechtsverletzungen macht, erachte ich eine Kontrolle solcher Ausfuhren als notwendig.</p>
    • <p>Oleoresin Capsicum (OC) gilt als Reizstoff im Sinne des Anhangs 3 der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1). Der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausfuhr des Reizstoffes aber nur, sofern dieser nicht abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke ist. Der Kontrolltext stützt sich auf das Exportkontrollregime der Wassenaar-Vereinbarung ab. Im Rahmen des Güterkontrollgesetzes (GKG; SR 946.202) werden Beschlüsse internationaler Exportkontrollvereinbarungen umgesetzt.</p><p>Im Rahmen der Global Alliance on Torture-Free Trade, des Europarates und der UNO finden zurzeit Diskussionen über eine Vereinheitlichung der nationalen Kontrollen der genannten Güter statt. Der Bundesrat wird nach Abschluss dieser Diskussionen allfälligen Handlungsbedarf eruieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Besteht nach Ansicht des Bundesrates in unserer Gesetzgebung über die Ausfuhr von doppelt verwendbaren Gütern nicht eine Lücke betreffend die Pfeffersprays? Sollten Pfeffersprays nicht den Vorschriften des Güterkontrollgesetzes unterstellt werden?</p>
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