Überflüssige IV-Expertisen stoppen

ShortId
19.4175
Id
20194175
Updated
28.07.2023 02:11
Language
de
Title
Überflüssige IV-Expertisen stoppen
AdditionalIndexing
2836;2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Wer neu eine Hörgeräteversorgung benötigt und dafür eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung (IV) beantragt, muss die Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung mit einer Expertise durch einen anerkannten Expertenarzt im Gebiet der Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) belegen. Dies ist nicht zu beanstanden. Von IV-Stellen und Betroffenen bemängelt wird hingegen die strikte Vorgabe durch das BSV, nicht nur bei Neuversorgungen, sondern auch bei jeder Wiederversorgung eine Expertise bei einem ORL-Expertenarzt zu verlangen. Dies mag in Einzelfällen sinnvoll sein. In den meisten Fällen ist dieses Obligatorium jedoch überflüssig. Auch wenn die ORL-Expertisen im Zusammenhang mit einer Wiederversorgung mit Hörgeräten nicht zu den kostspieligsten IV-Expertisen gehören: Mit einer Änderung könnten für die IV Kosten gespart werden, ohne dass die Betroffenen Nachteile in Kauf nehmen müssten.</p>
  • <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Anfrage de Courten 18.1033, "Senkung der Gesundheitskosten. Vermeidung unnötiger HNO-Untersuchungen beim Hörgeräteersatz", dargelegt hat, wird für die Übernahme der Kosten einer Hörgeräteversorgung durch die Sozialversicherungen eine medizinisch notwendige Expertise durch eine Fachärztin oder einen Facharzt in Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) vorausgesetzt. Dies gilt sowohl bei Erst- als auch bei Wiederversorgungen. Die Expertise beinhaltet ein diagnostisches Audiogramm mit Messung von Luft- und Knochenleitung und eine medizinische Interpretation in Zusammenschau mit dem Trommelfellbefund. Ein weiterer Teil dieser Expertise ist eine Ohrreinigung. Es ist notwendig, dass das Ohr vor einer Hörgeräteversorgung professionell gereinigt wird, da dies sowohl für den Hörtest als auch für die Anpassung des Ohrpassstückes wesentlich ist. Weil es sich bei der Ohrreinigung um einen medizinischen Eingriff handelt, kann er nur durch eine ORL-Ärztin oder einen ORL-Arzt durchgeführt werden.</p><p>Im Weiteren können dank der Expertise auch Hörgeräteversorgungen verhindert werden, wenn die Hörstörung beispielsweise durch einen operativen Eingriff beseitigt werden kann oder gerade bei Altersschwerhörigkeit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Hörgeräteversorgung nicht mehr gegeben sind, weil sich die verbleibende Hörfähigkeit auch mit einem Hörgerät nicht ausreichend verbessern lässt. Ferner kann die medizinische Expertise ergeben, dass eine andere Versorgungsart, zum Beispiel mit einem Cochlea-Implantat, angezeigt ist.</p><p>Schliesslich gilt es zu beachten, dass, wenn der Hörtest nicht mehr im Rahmen der Expertise gemacht würde, die der Abgabestelle von Hörgeräten dadurch entstehenden Kosten über eine höhere Pauschale vergütet werden müssten. Diesbezüglich allfällige Fehlanreize zu verhindern, sieht der Bundesrat als weiteren Grund, dass Hörtest und Versorgung nicht von derselben Fachperson durchgeführt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) anzuweisen, Randziffer 2037 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) sowie Randziffer 2009 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA) so abzuändern, dass die IV-Stellen der Kantone bei der Wiederversorgung einer Person mit Hörgeräten nicht erneut eine Expertise durch einen Expertenarzt verlangen müssen.</p>
  • Überflüssige IV-Expertisen stoppen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer neu eine Hörgeräteversorgung benötigt und dafür eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung (IV) beantragt, muss die Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung mit einer Expertise durch einen anerkannten Expertenarzt im Gebiet der Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) belegen. Dies ist nicht zu beanstanden. Von IV-Stellen und Betroffenen bemängelt wird hingegen die strikte Vorgabe durch das BSV, nicht nur bei Neuversorgungen, sondern auch bei jeder Wiederversorgung eine Expertise bei einem ORL-Expertenarzt zu verlangen. Dies mag in Einzelfällen sinnvoll sein. In den meisten Fällen ist dieses Obligatorium jedoch überflüssig. Auch wenn die ORL-Expertisen im Zusammenhang mit einer Wiederversorgung mit Hörgeräten nicht zu den kostspieligsten IV-Expertisen gehören: Mit einer Änderung könnten für die IV Kosten gespart werden, ohne dass die Betroffenen Nachteile in Kauf nehmen müssten.</p>
    • <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Anfrage de Courten 18.1033, "Senkung der Gesundheitskosten. Vermeidung unnötiger HNO-Untersuchungen beim Hörgeräteersatz", dargelegt hat, wird für die Übernahme der Kosten einer Hörgeräteversorgung durch die Sozialversicherungen eine medizinisch notwendige Expertise durch eine Fachärztin oder einen Facharzt in Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) vorausgesetzt. Dies gilt sowohl bei Erst- als auch bei Wiederversorgungen. Die Expertise beinhaltet ein diagnostisches Audiogramm mit Messung von Luft- und Knochenleitung und eine medizinische Interpretation in Zusammenschau mit dem Trommelfellbefund. Ein weiterer Teil dieser Expertise ist eine Ohrreinigung. Es ist notwendig, dass das Ohr vor einer Hörgeräteversorgung professionell gereinigt wird, da dies sowohl für den Hörtest als auch für die Anpassung des Ohrpassstückes wesentlich ist. Weil es sich bei der Ohrreinigung um einen medizinischen Eingriff handelt, kann er nur durch eine ORL-Ärztin oder einen ORL-Arzt durchgeführt werden.</p><p>Im Weiteren können dank der Expertise auch Hörgeräteversorgungen verhindert werden, wenn die Hörstörung beispielsweise durch einen operativen Eingriff beseitigt werden kann oder gerade bei Altersschwerhörigkeit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Hörgeräteversorgung nicht mehr gegeben sind, weil sich die verbleibende Hörfähigkeit auch mit einem Hörgerät nicht ausreichend verbessern lässt. Ferner kann die medizinische Expertise ergeben, dass eine andere Versorgungsart, zum Beispiel mit einem Cochlea-Implantat, angezeigt ist.</p><p>Schliesslich gilt es zu beachten, dass, wenn der Hörtest nicht mehr im Rahmen der Expertise gemacht würde, die der Abgabestelle von Hörgeräten dadurch entstehenden Kosten über eine höhere Pauschale vergütet werden müssten. Diesbezüglich allfällige Fehlanreize zu verhindern, sieht der Bundesrat als weiteren Grund, dass Hörtest und Versorgung nicht von derselben Fachperson durchgeführt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) anzuweisen, Randziffer 2037 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) sowie Randziffer 2009 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA) so abzuändern, dass die IV-Stellen der Kantone bei der Wiederversorgung einer Person mit Hörgeräten nicht erneut eine Expertise durch einen Expertenarzt verlangen müssen.</p>
    • Überflüssige IV-Expertisen stoppen

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