Wiederherstellung der Transparenz bei den Gesundheitskosten

ShortId
19.4180
Id
20194180
Updated
28.07.2023 14:30
Language
de
Title
Wiederherstellung der Transparenz bei den Gesundheitskosten
AdditionalIndexing
2841;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Gesundheitskosten steigen unaufhaltsam an, insbesondere aufgrund der Alterung der Bevölkerung, der Fortschritte in der Medizin und der Fehlanreize bei der Finanzierung der Spitalbehandlungen. Das heutige System zur Überwachung der künftigen Entwicklung der Gesundheitskosten, mit dem die Versicherer betraut sind, sowie deren jährliche Prämienberechnung sind undurchsichtig. Das muss geändert werden.</p><p>Die kantonalen Behörden haben in der Tat keinen Zugriff auf die Daten und die Projektionen des Bundesamtes für Gesundheit, das diese auf der Grundlage der Angaben der Krankenversicherer erstellt. Dieser Umstand ist problematisch, denn diese Daten und Informationen sind für die kantonalen Behörden unentbehrlich bei der Überprüfung und der Durchführung von eigenen Analysen in Zusammenhang mit der Kostenentwicklung, den Reserven der Versicherer und der Übernahme von Kosten auf Kantonsgebiet durch die Behörden. Dieser Umstand wird von den kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren immer wieder ins Feld geführt und kritisiert. In der Vergangenheit hatten die Kantone auf der Grundlage der Artikel 61 Absatz 5 und 21a KVG Zugang zu den Daten, und sie hatten die Möglichkeit, zu den vorgesehenen Prämientarifen der Versicherer in ihrem Gebiet Stellung zu nehmen. Diese Bestimmungen waren vom Kanton Tessin angestossen und 1999 im KVG eingefügt worden; mit der Annahme des neuen Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes wurden sie jedoch wieder aufgehoben. Artikel 21a KVG regelte, dass die Kantone "die gleichen amtlichen Dokumente einholen können, die von der Bundesbehörde für die Genehmigung der Prämientarife benötigt werden"; damit hatten diese die Möglichkeit, die Buchführung der Versicherer zu überprüfen, was es ihnen damals ermöglichte festzustellen, dass diese gewillkürte Reserven angehäuft hatten, die von überteuerten Prämien herrührten, was dann unter verschiedenen Kantonen zu Ausgleichszahlungen für zu viel bezahlte Prämien führte. Diese gesetzlichen Grundlagen erlaubten also mehr Transparenz in Bezug auf die Mechanismen bei den Prognosen für die Gesundheits- und die Krankenkassenkosten. Ihre Aufhebung ist unter anderem auf das Unverständnis des Bundesamtes für Gesundheit und den fehlenden Sachverstand der kantonalen Behörden und somit auf ein gewisses Misstrauen diesen gegenüber zurückzuführen. Wir müssen zu einer besseren Zusammenarbeit und gegenseitigem Vertrauen zurückfinden, insbesondere auch angesichts des grossen finanziellen Beitrags, den die Kantone im Gesundheitsbereich leisten.</p>
  • <p>Artikel 21a Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sahen in der Tat bis Ende 2015 vor, dass die Kantone bei den Versicherern die amtlichen Dokumente einholen konnten, aufgrund derer die Bundesbehörde die Genehmigung der Prämientarife vornahm. Ausserdem konnten die Kantone zu den für ihre Wohnbevölkerung berechneten Prämientarifen Stellung nehmen. Mit der Inkraftsetzung des vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) auf den 1. Januar 2016 wurden diese Bestimmungen aufgehoben.</p><p>Damit die Kantone ihre Ausgaben für die individuellen Prämienverbilligungen senken können, haben sie ein Interesse an möglichst tiefen Prämien in ihrem Gebiet. Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens dafür zu sorgen, dass die Prämien in den einzelnen Kantonen den jeweiligen Kosten des Kantons entsprechen. Ausserdem hat sie im Rahmen dieses Verfahrens sicherzustellen, dass für sämtliche Versicherer dieselben Voraussetzungen eingehalten werden.</p><p>In Artikel 16 Absatz 6 KVAG ist nun vorgesehen, dass die Kantone vor der Genehmigung der Prämientarife zu den für ihren Kanton geschätzten Kosten gegenüber den Versicherern und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Stellung nehmen können. Zu den Prämientarifen selbst können sich die Kantone nicht mehr äussern, sondern nur noch zur Kostenschätzung. Die Kantone sind nämlich in erster Linie von der Kostenfrage betroffen, und sie verfügen in diesem Bereich über die besten Kenntnisse. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG; SR 235.1) können die Kantone die Prämientarife vor deren Genehmigung weder bei der Aufsichtsbehörde noch bei den Versicherern einholen. Die Kantone müssen denn auch nicht Kenntnis von den Prämien haben, um Stellung zur Kostenschätzung der Versicherer zu nehmen. Sie erhalten indessen sämtliche benötigten Informationen, damit sie sich zu den Kosten für ihr Gebiet äussern können.</p><p>Den Prämien liegen neben den Kosten noch weitere Faktoren zugrunde. Es obliegt dem BAG, diese zu prüfen. Die Rollen und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen in Bezug auf das Prämiengenehmigungsverfahren sind verschieden. Deren Vermischung ist nicht ratsam, denn dies hätte eine Schwächung des Verfahrens zur Folge. Das Eidgenössische Departement des Innern beabsichtigt, diesbezüglich mit der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) in Kontakt zu bleiben, um die Rolle der Kantone in diesem Verfahren genauer zu definieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, die den Kantonen erneut das Recht einräumt, auf die Buchhaltungsdaten zuzugreifen, die der Prämienberechnung der Versicherer zugrunde liegen, und Stellung dazu zu nehmen.</p>
  • Wiederherstellung der Transparenz bei den Gesundheitskosten
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
  • 20194166
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gesundheitskosten steigen unaufhaltsam an, insbesondere aufgrund der Alterung der Bevölkerung, der Fortschritte in der Medizin und der Fehlanreize bei der Finanzierung der Spitalbehandlungen. Das heutige System zur Überwachung der künftigen Entwicklung der Gesundheitskosten, mit dem die Versicherer betraut sind, sowie deren jährliche Prämienberechnung sind undurchsichtig. Das muss geändert werden.</p><p>Die kantonalen Behörden haben in der Tat keinen Zugriff auf die Daten und die Projektionen des Bundesamtes für Gesundheit, das diese auf der Grundlage der Angaben der Krankenversicherer erstellt. Dieser Umstand ist problematisch, denn diese Daten und Informationen sind für die kantonalen Behörden unentbehrlich bei der Überprüfung und der Durchführung von eigenen Analysen in Zusammenhang mit der Kostenentwicklung, den Reserven der Versicherer und der Übernahme von Kosten auf Kantonsgebiet durch die Behörden. Dieser Umstand wird von den kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren immer wieder ins Feld geführt und kritisiert. In der Vergangenheit hatten die Kantone auf der Grundlage der Artikel 61 Absatz 5 und 21a KVG Zugang zu den Daten, und sie hatten die Möglichkeit, zu den vorgesehenen Prämientarifen der Versicherer in ihrem Gebiet Stellung zu nehmen. Diese Bestimmungen waren vom Kanton Tessin angestossen und 1999 im KVG eingefügt worden; mit der Annahme des neuen Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes wurden sie jedoch wieder aufgehoben. Artikel 21a KVG regelte, dass die Kantone "die gleichen amtlichen Dokumente einholen können, die von der Bundesbehörde für die Genehmigung der Prämientarife benötigt werden"; damit hatten diese die Möglichkeit, die Buchführung der Versicherer zu überprüfen, was es ihnen damals ermöglichte festzustellen, dass diese gewillkürte Reserven angehäuft hatten, die von überteuerten Prämien herrührten, was dann unter verschiedenen Kantonen zu Ausgleichszahlungen für zu viel bezahlte Prämien führte. Diese gesetzlichen Grundlagen erlaubten also mehr Transparenz in Bezug auf die Mechanismen bei den Prognosen für die Gesundheits- und die Krankenkassenkosten. Ihre Aufhebung ist unter anderem auf das Unverständnis des Bundesamtes für Gesundheit und den fehlenden Sachverstand der kantonalen Behörden und somit auf ein gewisses Misstrauen diesen gegenüber zurückzuführen. Wir müssen zu einer besseren Zusammenarbeit und gegenseitigem Vertrauen zurückfinden, insbesondere auch angesichts des grossen finanziellen Beitrags, den die Kantone im Gesundheitsbereich leisten.</p>
    • <p>Artikel 21a Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sahen in der Tat bis Ende 2015 vor, dass die Kantone bei den Versicherern die amtlichen Dokumente einholen konnten, aufgrund derer die Bundesbehörde die Genehmigung der Prämientarife vornahm. Ausserdem konnten die Kantone zu den für ihre Wohnbevölkerung berechneten Prämientarifen Stellung nehmen. Mit der Inkraftsetzung des vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) auf den 1. Januar 2016 wurden diese Bestimmungen aufgehoben.</p><p>Damit die Kantone ihre Ausgaben für die individuellen Prämienverbilligungen senken können, haben sie ein Interesse an möglichst tiefen Prämien in ihrem Gebiet. Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens dafür zu sorgen, dass die Prämien in den einzelnen Kantonen den jeweiligen Kosten des Kantons entsprechen. Ausserdem hat sie im Rahmen dieses Verfahrens sicherzustellen, dass für sämtliche Versicherer dieselben Voraussetzungen eingehalten werden.</p><p>In Artikel 16 Absatz 6 KVAG ist nun vorgesehen, dass die Kantone vor der Genehmigung der Prämientarife zu den für ihren Kanton geschätzten Kosten gegenüber den Versicherern und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Stellung nehmen können. Zu den Prämientarifen selbst können sich die Kantone nicht mehr äussern, sondern nur noch zur Kostenschätzung. Die Kantone sind nämlich in erster Linie von der Kostenfrage betroffen, und sie verfügen in diesem Bereich über die besten Kenntnisse. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG; SR 235.1) können die Kantone die Prämientarife vor deren Genehmigung weder bei der Aufsichtsbehörde noch bei den Versicherern einholen. Die Kantone müssen denn auch nicht Kenntnis von den Prämien haben, um Stellung zur Kostenschätzung der Versicherer zu nehmen. Sie erhalten indessen sämtliche benötigten Informationen, damit sie sich zu den Kosten für ihr Gebiet äussern können.</p><p>Den Prämien liegen neben den Kosten noch weitere Faktoren zugrunde. Es obliegt dem BAG, diese zu prüfen. Die Rollen und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen in Bezug auf das Prämiengenehmigungsverfahren sind verschieden. Deren Vermischung ist nicht ratsam, denn dies hätte eine Schwächung des Verfahrens zur Folge. Das Eidgenössische Departement des Innern beabsichtigt, diesbezüglich mit der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) in Kontakt zu bleiben, um die Rolle der Kantone in diesem Verfahren genauer zu definieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, die den Kantonen erneut das Recht einräumt, auf die Buchhaltungsdaten zuzugreifen, die der Prämienberechnung der Versicherer zugrunde liegen, und Stellung dazu zu nehmen.</p>
    • Wiederherstellung der Transparenz bei den Gesundheitskosten

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