Kein Aufenthaltsrecht bei sexuellen Übergriffen und Gewalt an Frauen und Kindern

ShortId
19.4191
Id
20194191
Updated
28.07.2023 02:06
Language
de
Title
Kein Aufenthaltsrecht bei sexuellen Übergriffen und Gewalt an Frauen und Kindern
AdditionalIndexing
28;1216;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei Gewalt und sexuellen Übergriffen gegen Frauen und Kinder ist endlich frühzeitig durchzugreifen.</p><p>Jeder fünfte junge Muslim in der Schweiz befürwortet gemäss einer Studie Gewalt gegen Frauen. Illir B. metzelt seine Frau Luiza nieder ("Blick", 28. August 2019) - "Die Kantonspolizei Zürich teilte gestern mit, dass Illir B. bereits im Februar 2018 wegen häuslicher Gewalt und Drohung gegen seine Ehefrau aktenkundig geworden war. Der Mann wurde verhaftet, der Staatsanwaltschaft zugeführt und schliesslich mit einem Kontakt- und Rayonverbot belegt." Oder im Mai 2019 musste sich ein Tunesier im Kanton Bern vor Gericht verantworten, weil er 2016 seine Ehefrau mit unzähligen Messerstichen getötet hatte. Bereits vorher hatte die Polizei wegen häuslicher Gewalt einschreiten müssen. </p><p>Gemäss einer Studie der ZHAW ist bei Migranten in der Erziehung schwere Gewalt verbreitet. Statistisch am auffälligsten sind Eltern aus Sri Lanka, Afrika, Brasilien und dem arabischen Raum. Dieses Leiden ist nicht zu tolerieren. </p><p>Auch laut Statistik sind nicht Männer im Allgemeinen, sondern vor allem ausländische Männer gewalttätig. Migranten sind stark übervertreten, ähnlich ist es bei den Sexualdelikten. Laut der Kriminalitätsstatistik waren 2018 bei 626 angezeigten Vergewaltigungen von den 527 Beschuldigten rund 60 Prozent Ausländer. Bei den wegen Vergewaltigung verurteilten Erwachsenen betrug der Ausländeranteil 2017 rund 75 Prozent. Beim Tatbestand der sexuellen Nötigung waren rund 50 Prozent Ausländer. Bei den wegen dieses Delikts Verurteilten waren 2017 rund zwei Drittel Ausländer. Auch bei der häuslichen Gewalt spielt die Herkunft eine Rolle. Danach kommt innerfamiliäre Gewalt vor allem bei Migranten vor. So waren 2016 gemäss BFS ausländische Männer 3,7-mal häufiger wegen häuslicher Gewalt polizeilich registriert als Schweizer Männer. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Gewalt gegen die Expartnerin - hier waren Ausländer dreimal häufiger Täter als Schweizer.</p>
  • <p>Für schwere Gewalt- und Sexualstraftaten im häuslichen Bereich ist bereits heute die obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vorgesehen.</p><p>Die Motion verlangt, dass auch bei niederschwelliger häuslicher Gewalt (z. B. bei einer leichten Körperverletzung oder einer Drohung) eine obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist, das heisst also bei Vergehen, die in leichten Fällen nur mit einer Geldstrafe sanktioniert werden können.</p><p>Das Interesse des Opfers von häuslicher Gewalt ist in vielen Fällen nicht die Verfolgung und Bestrafung des Täters, sondern die Verbesserung seiner Situation. Deshalb kann bei bestimmten leichteren Gewaltdelikten, die in der Paarbeziehung begangen werden, das Verfahren auf Gesuch des Opfers sistiert und nach Ablauf von 6 Monaten eingestellt werden. Aufgrund einer kürzlich erfolgten Gesetzesrevision wird die Sistierung neu nicht mehr nur vom Willen des Opfers abhängen. Vielmehr wird die Behörde prüfen müssen, ob damit eine Stabilisierung oder Verbesserung der Situation hergestellt werden kann. Damit wird das Opfer weniger dem Druck der beschuldigten Person ausgesetzt. Zudem wird es neu möglich sein, für die Zeit der Sistierung ein Lernprogramm gegen Gewalt anzuordnen. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft.</p><p>Die Bestrafung bei häuslicher Gewalt hängt in den meisten Fällen von einer Anzeige des Opfers ab. Aufgrund sprachlicher und kultureller Barrieren besteht bei ausländischen Opfern bereits heute eine hohe Hemmschwelle, Anzeige zu erstatten. Droht eine obligatorische Landesverweisung, könnte dies dazu führen, dass die Opfer noch weniger Anzeige erstatten und sich zudem der Druck seitens der gewaltausübenden Person erhöht. Auch im Bereich der häuslichen Gewalt darf man zudem nicht davon ausgehen, dass auf eine leichte Straftat in jedem Fall eine schwerere folgt. Die von der Motion verlangte Regelung hätte daher zur Folge, dass die Landesverweisung in vielen Fällen unverhältnismässig wäre und Familien ohne Notwendigkeit auseinandergerissen würden. Sie könnte damit zu kontraproduktiven Ergebnissen führen, welche ihrerseits migrations- und völkerrechtliche Fragen aufwerfen können.</p><p>Für Verbrechen und Vergehen, die nicht von der Bestimmung über die obligatorische Landesverweisung erfasst werden, steht heute die nicht obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB zur Verfügung. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wird zwar in der Praxis bei aufenthaltsberechtigten Personen in der Regel die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten vorausgesetzt. Wenn aber in einem konkreten Einzelfall eine wiederholte Bestrafung - allenfalls in Verbindung mit einem Kontakt- und Rayonverbot - weitere möglicherweise schwerere Straftaten nicht verhindern kann und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen, ist deren Anordnung vom Gesetzeswortlaut her auch bei einer leichteren Strafe möglich.</p><p>Über eine strafrechtliche Reaktion hinaus können bei Integrationsdefiziten ausländerrechtliche Massnahmen ergriffen werden, die der Situation im Einzelfall Rechnung tragen. Dazu gehören die ausländerrechtliche Verwarnung, der Abschluss einer Integrationsvereinbarung, die Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung sowie der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die Rechtsgrundlagen sind so zu ergänzen, dass Ausländer bei Gewalt gegen Frauen und Kinder im häuslichen Bereich zwingend des Landes zu verweisen sind.</p>
  • Kein Aufenthaltsrecht bei sexuellen Übergriffen und Gewalt an Frauen und Kindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei Gewalt und sexuellen Übergriffen gegen Frauen und Kinder ist endlich frühzeitig durchzugreifen.</p><p>Jeder fünfte junge Muslim in der Schweiz befürwortet gemäss einer Studie Gewalt gegen Frauen. Illir B. metzelt seine Frau Luiza nieder ("Blick", 28. August 2019) - "Die Kantonspolizei Zürich teilte gestern mit, dass Illir B. bereits im Februar 2018 wegen häuslicher Gewalt und Drohung gegen seine Ehefrau aktenkundig geworden war. Der Mann wurde verhaftet, der Staatsanwaltschaft zugeführt und schliesslich mit einem Kontakt- und Rayonverbot belegt." Oder im Mai 2019 musste sich ein Tunesier im Kanton Bern vor Gericht verantworten, weil er 2016 seine Ehefrau mit unzähligen Messerstichen getötet hatte. Bereits vorher hatte die Polizei wegen häuslicher Gewalt einschreiten müssen. </p><p>Gemäss einer Studie der ZHAW ist bei Migranten in der Erziehung schwere Gewalt verbreitet. Statistisch am auffälligsten sind Eltern aus Sri Lanka, Afrika, Brasilien und dem arabischen Raum. Dieses Leiden ist nicht zu tolerieren. </p><p>Auch laut Statistik sind nicht Männer im Allgemeinen, sondern vor allem ausländische Männer gewalttätig. Migranten sind stark übervertreten, ähnlich ist es bei den Sexualdelikten. Laut der Kriminalitätsstatistik waren 2018 bei 626 angezeigten Vergewaltigungen von den 527 Beschuldigten rund 60 Prozent Ausländer. Bei den wegen Vergewaltigung verurteilten Erwachsenen betrug der Ausländeranteil 2017 rund 75 Prozent. Beim Tatbestand der sexuellen Nötigung waren rund 50 Prozent Ausländer. Bei den wegen dieses Delikts Verurteilten waren 2017 rund zwei Drittel Ausländer. Auch bei der häuslichen Gewalt spielt die Herkunft eine Rolle. Danach kommt innerfamiliäre Gewalt vor allem bei Migranten vor. So waren 2016 gemäss BFS ausländische Männer 3,7-mal häufiger wegen häuslicher Gewalt polizeilich registriert als Schweizer Männer. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Gewalt gegen die Expartnerin - hier waren Ausländer dreimal häufiger Täter als Schweizer.</p>
    • <p>Für schwere Gewalt- und Sexualstraftaten im häuslichen Bereich ist bereits heute die obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vorgesehen.</p><p>Die Motion verlangt, dass auch bei niederschwelliger häuslicher Gewalt (z. B. bei einer leichten Körperverletzung oder einer Drohung) eine obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist, das heisst also bei Vergehen, die in leichten Fällen nur mit einer Geldstrafe sanktioniert werden können.</p><p>Das Interesse des Opfers von häuslicher Gewalt ist in vielen Fällen nicht die Verfolgung und Bestrafung des Täters, sondern die Verbesserung seiner Situation. Deshalb kann bei bestimmten leichteren Gewaltdelikten, die in der Paarbeziehung begangen werden, das Verfahren auf Gesuch des Opfers sistiert und nach Ablauf von 6 Monaten eingestellt werden. Aufgrund einer kürzlich erfolgten Gesetzesrevision wird die Sistierung neu nicht mehr nur vom Willen des Opfers abhängen. Vielmehr wird die Behörde prüfen müssen, ob damit eine Stabilisierung oder Verbesserung der Situation hergestellt werden kann. Damit wird das Opfer weniger dem Druck der beschuldigten Person ausgesetzt. Zudem wird es neu möglich sein, für die Zeit der Sistierung ein Lernprogramm gegen Gewalt anzuordnen. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft.</p><p>Die Bestrafung bei häuslicher Gewalt hängt in den meisten Fällen von einer Anzeige des Opfers ab. Aufgrund sprachlicher und kultureller Barrieren besteht bei ausländischen Opfern bereits heute eine hohe Hemmschwelle, Anzeige zu erstatten. Droht eine obligatorische Landesverweisung, könnte dies dazu führen, dass die Opfer noch weniger Anzeige erstatten und sich zudem der Druck seitens der gewaltausübenden Person erhöht. Auch im Bereich der häuslichen Gewalt darf man zudem nicht davon ausgehen, dass auf eine leichte Straftat in jedem Fall eine schwerere folgt. Die von der Motion verlangte Regelung hätte daher zur Folge, dass die Landesverweisung in vielen Fällen unverhältnismässig wäre und Familien ohne Notwendigkeit auseinandergerissen würden. Sie könnte damit zu kontraproduktiven Ergebnissen führen, welche ihrerseits migrations- und völkerrechtliche Fragen aufwerfen können.</p><p>Für Verbrechen und Vergehen, die nicht von der Bestimmung über die obligatorische Landesverweisung erfasst werden, steht heute die nicht obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB zur Verfügung. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wird zwar in der Praxis bei aufenthaltsberechtigten Personen in der Regel die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten vorausgesetzt. Wenn aber in einem konkreten Einzelfall eine wiederholte Bestrafung - allenfalls in Verbindung mit einem Kontakt- und Rayonverbot - weitere möglicherweise schwerere Straftaten nicht verhindern kann und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen, ist deren Anordnung vom Gesetzeswortlaut her auch bei einer leichteren Strafe möglich.</p><p>Über eine strafrechtliche Reaktion hinaus können bei Integrationsdefiziten ausländerrechtliche Massnahmen ergriffen werden, die der Situation im Einzelfall Rechnung tragen. Dazu gehören die ausländerrechtliche Verwarnung, der Abschluss einer Integrationsvereinbarung, die Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung sowie der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die Rechtsgrundlagen sind so zu ergänzen, dass Ausländer bei Gewalt gegen Frauen und Kinder im häuslichen Bereich zwingend des Landes zu verweisen sind.</p>
    • Kein Aufenthaltsrecht bei sexuellen Übergriffen und Gewalt an Frauen und Kindern

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