Finanzierung von Pflegeleistungen für Menschen mit Demenz

ShortId
19.4194
Id
20194194
Updated
28.07.2023 14:29
Language
de
Title
Finanzierung von Pflegeleistungen für Menschen mit Demenz
AdditionalIndexing
2841;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Menschen mit Demenz haben wie alle im KVG versicherten Personen Anspruch auf Pflegeleistungen, welche gemäss Pflegefinanzierung vergütet werden. Die KLV definiert diese Pflegeleistungen, und es zeigt sich in der Praxis, dass viele Pflegeleistungen, welche Menschen mit Demenz benötigen würden, nicht in die engen Definitionen der KLV passen. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Anleitung und Überwachung bei Körperpflege und Nahrungsaufnahme (nach KVG bezahlt die Krankenversicherung nur, wenn eine pflegebedürftige Person durch die Pflegefachperson gewaschen wird oder wenn ihr das Essen eingegeben wird).</p><p>"Die angemessene Entschädigung und die finanzielle Tragbarkeit von bedarfsgerechten Leistungen für Menschen mit einer Demenzerkrankung sind gewährleistet." So lautet Ziel 4 der Nationalen Demenzstrategie (NDS) 2014-2019. Der Schlussbericht der Evaluation der NDS hält fest, dass die Finanzierung von demenzspezifischen Pflegeleistungen nach wie vor nicht sichergestellt ist. Die Nationale Demenzstrategie erreicht damit bis auf Weiteres eines ihrer wichtigsten Ziele aus Sicht der Betroffenen und ihrer Angehörigen, aber auch hinsichtlich einer guten Versorgung nicht.</p>
  • <p>Im Rahmen der Erarbeitung der Nationalen Demenzstrategie wurde im Teilprojekt Finanzierung 4.1 unter der Leitung der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) analysiert, inwieweit die Pflegeleistungen bei an Demenz erkrankten Personen unter den geltenden rechtlichen Bestimmungen (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31) korrekt abgebildet und angemessen abgegolten werden. Als Konsequenz aus dieser Analyse stellten die Verbände der Leistungserbringer der ambulanten und stationären Pflege und die GDK im Sommer 2017 einen Antrag auf Erweiterung und Konkretisierung der Pflegeleistungen in der KLV.</p><p>Alle Anpassungen der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolgen im Rahmen eines Evaluationsverfahrens, in welchem die Vereinbarkeit mit dem Geltungsbereich der OKP, die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) der Leistungen und im Rahmen der Wirtschaftlichkeit die Kostenfolgen der Anpassungen für die Versicherung und die Kantone durch die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) beurteilt werden. Gestützt auf diese Evaluation und Empfehlung der ELGK entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) über die Leistungspflicht.</p><p>Bezogen auf den Antrag zu Pflegeleistungen bei Demenzkranken, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verschiedene Rückfragen an die Antragstellenden gestellt und ergänzende Informationen verlangt. So haben die antragstellenden Organisationen mittlerweile die voraussichtlichen Kostenfolgen der Umsetzung des Antrags geschätzt und auf ca. 1 Milliarde Schweizerfranken jährlich beziffert. Sie sind daran, weitere Fragen zum Antrag zu beantworten. Anschliessend wird das BAG Stellungnahmen von weiteren Stakeholdern einholen und das Dossier der ELGK unterbreiten.</p><p>Bei seinem Entscheid wird das EDI die Erfüllung der WZW-Kriterien sowie die geltenden Regeln zur Finanzierung der Pflege zu berücksichtigen haben. Die Pflegefinanzierung geht von einer Trennung in Pflege- und Betreuungsleistungen und von einer Kofinanzierung der Pflege durch die Krankenversicherung (Beitrag an die Pflege), die Versicherten (höchstens 20 Prozent der nicht von der Sozialversicherung gedeckten Pflegekosten) und Kantone (Restfinanzierung) aus.</p><p>Da ein Antrag auf Anpassung der Pflegeleistungen zulasten der OKP im Sinne der Motion in Bearbeitung ist und die Prüfung nach den für alle Leistungen im Gesetz festgehaltenen Vorgehensweisen und Kriterien zu erfolgen hat, beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat bzw. das zuständige Departement wird beauftragt, die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) so anzupassen, dass Menschen mit Demenz Anspruch auf die für sie adäquaten Pflegeleistungen haben.</p>
  • Finanzierung von Pflegeleistungen für Menschen mit Demenz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Menschen mit Demenz haben wie alle im KVG versicherten Personen Anspruch auf Pflegeleistungen, welche gemäss Pflegefinanzierung vergütet werden. Die KLV definiert diese Pflegeleistungen, und es zeigt sich in der Praxis, dass viele Pflegeleistungen, welche Menschen mit Demenz benötigen würden, nicht in die engen Definitionen der KLV passen. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Anleitung und Überwachung bei Körperpflege und Nahrungsaufnahme (nach KVG bezahlt die Krankenversicherung nur, wenn eine pflegebedürftige Person durch die Pflegefachperson gewaschen wird oder wenn ihr das Essen eingegeben wird).</p><p>"Die angemessene Entschädigung und die finanzielle Tragbarkeit von bedarfsgerechten Leistungen für Menschen mit einer Demenzerkrankung sind gewährleistet." So lautet Ziel 4 der Nationalen Demenzstrategie (NDS) 2014-2019. Der Schlussbericht der Evaluation der NDS hält fest, dass die Finanzierung von demenzspezifischen Pflegeleistungen nach wie vor nicht sichergestellt ist. Die Nationale Demenzstrategie erreicht damit bis auf Weiteres eines ihrer wichtigsten Ziele aus Sicht der Betroffenen und ihrer Angehörigen, aber auch hinsichtlich einer guten Versorgung nicht.</p>
    • <p>Im Rahmen der Erarbeitung der Nationalen Demenzstrategie wurde im Teilprojekt Finanzierung 4.1 unter der Leitung der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) analysiert, inwieweit die Pflegeleistungen bei an Demenz erkrankten Personen unter den geltenden rechtlichen Bestimmungen (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31) korrekt abgebildet und angemessen abgegolten werden. Als Konsequenz aus dieser Analyse stellten die Verbände der Leistungserbringer der ambulanten und stationären Pflege und die GDK im Sommer 2017 einen Antrag auf Erweiterung und Konkretisierung der Pflegeleistungen in der KLV.</p><p>Alle Anpassungen der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolgen im Rahmen eines Evaluationsverfahrens, in welchem die Vereinbarkeit mit dem Geltungsbereich der OKP, die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) der Leistungen und im Rahmen der Wirtschaftlichkeit die Kostenfolgen der Anpassungen für die Versicherung und die Kantone durch die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) beurteilt werden. Gestützt auf diese Evaluation und Empfehlung der ELGK entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) über die Leistungspflicht.</p><p>Bezogen auf den Antrag zu Pflegeleistungen bei Demenzkranken, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verschiedene Rückfragen an die Antragstellenden gestellt und ergänzende Informationen verlangt. So haben die antragstellenden Organisationen mittlerweile die voraussichtlichen Kostenfolgen der Umsetzung des Antrags geschätzt und auf ca. 1 Milliarde Schweizerfranken jährlich beziffert. Sie sind daran, weitere Fragen zum Antrag zu beantworten. Anschliessend wird das BAG Stellungnahmen von weiteren Stakeholdern einholen und das Dossier der ELGK unterbreiten.</p><p>Bei seinem Entscheid wird das EDI die Erfüllung der WZW-Kriterien sowie die geltenden Regeln zur Finanzierung der Pflege zu berücksichtigen haben. Die Pflegefinanzierung geht von einer Trennung in Pflege- und Betreuungsleistungen und von einer Kofinanzierung der Pflege durch die Krankenversicherung (Beitrag an die Pflege), die Versicherten (höchstens 20 Prozent der nicht von der Sozialversicherung gedeckten Pflegekosten) und Kantone (Restfinanzierung) aus.</p><p>Da ein Antrag auf Anpassung der Pflegeleistungen zulasten der OKP im Sinne der Motion in Bearbeitung ist und die Prüfung nach den für alle Leistungen im Gesetz festgehaltenen Vorgehensweisen und Kriterien zu erfolgen hat, beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat bzw. das zuständige Departement wird beauftragt, die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) so anzupassen, dass Menschen mit Demenz Anspruch auf die für sie adäquaten Pflegeleistungen haben.</p>
    • Finanzierung von Pflegeleistungen für Menschen mit Demenz

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